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BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 4 StR 830/51

4. Strafsenat

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2272 034

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich I ED zu: reg WE, geboren am ED 1.509 ir VE, 2.2:

in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der,

Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen . haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Vberstuatsanwoli ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

els Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom

23. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird weiterhin die seit dem 23. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 10 Jahren

Zuchtkaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensvorstösse und fehlerhafte Anwendung des sach- "ichen Reckts.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht der

Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entsprechend begrünst worden, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel sich’dem Schwurgericht zur Benutzung aufgedrängt haben sollen. Wenn im übrigen das Schwurgericht nach eigenem Vortrag der“Revision dem Umstand,

dass die Leiche des Eetriebsleiters Bege noch 40 Stunden auf dem larktplatz liegen blieb, weil sie vom Freikorps nicht zur Bestattung freigegeben wurde, . ksine Bedeutung beigemessen hat, so bestand für das Goricht keine Veranlassung und somit auch keine ver-

fahrensrechtliche Verpflichtung, diesen ilm bedeutungs-

lor er.ontinınde. Unsand welver walzarnlären. OD. dan Schwurgericht den bezeichneten Umstand mit Recht als unerheblich erachtet hat, ist eine Trage tatrichterlicher Würdigung und kann daher im Revisionswege nicht nachgeprüft werden. Zudem hat das Schwurgericht die von der Revision mit dieser Rüge erstrebte Teststellung, dass es neben dem Angeklagten weitere für die Tötung verantwortliche"Personen gegeben habe, seiner jinlassung folgend bereits dahin getroffen, dass unwiderlegt die Hinrichtung von dem Abteilungs-

kommandeur Dr. OD > pezonien worden

Sei.

Wenn das Schwurgericht seinen Teststellungen zum Teil auch die Aussagen von Zeugen zugrunde ge-

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legt hat, die als der Beteiligung verdächiig gemäss § 60 Nr 3 StPO unrereidigt geblieben waren, so kommt darin keins Folgewidrigkeit, sondern die pflichtgemässe Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürlizung zum Ausäruck, Dass ein Zeuge teilnahmeverdächtig ist und deshalb nicht vereidigt werden darf, schliesst die Höglich-Keit, dass er gleichwohl ganz oder teilweise die Wahrheit sagt, nicht zwingend aus, Das zu beurteilen ist Sache des Tatrichters und kann als Tatfrage vom Revisionsgericht nicht untersucht werden.

Die Verfeiirensbeschwerde greift somit nicht durch. Auch die Sachneschwerde hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat am 5. April 1945 als Gruppenführer in dem zum Volkssturm gehörenden "Freikorps Sausrland" wenig hinter der Kampffront im Siegerland den Betriebsleiter BP, der als verantwortlich für das Zeigen einer weissen Tahne auf den Zechenanlagen festgenommen worden war, zu erhängen versucht und anschliessend WEN sw. Nnekuie Dacı SIE, Cube wuriergegäußeit Untersuchung und standrechtliche Verurteilung vorgenommene Tötung die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Totschlags (§ 212 StGB) erfüllt, legt das

Schwurgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend dar.

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Der Erörterung bedarf insoweit nur die Trage, ob der Angeklagte durch den unterstellten Hinrichtungsbefehl des Abteilungskommandeurs entlastet wird. Das Schwurgericht hat sie mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte diesen Befehl, obwohl er seine Ausführung ungestraft hätte verweigern können, freudig vollzogen habe. Ob diese lrwägung, wie das Schwurgericht anzunehmen. scheint,

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den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Befehl und der Tötung auszuräumen vermag, braucht ‘indessen nicht untersucht zu werden; denn gemäss § 4 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 25. Mai 1947 (VOBl BZ 65),

- dessen Fortgeltung staatsrechtliche Bedenken unsoweniger entgegenstehen, als sein Grundgedanke bereits in § 47 LilStGB Ausdruck gefunden hatte (vgl OCHSt 1, 312), - .\ befreit die Tatsache, dass jemand auf Befehl eines Vorgesetzten gehandelt hat, nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat. . 6

Dementsprechend hat die Revision Einwendungen gegen den Schuldspruch nicht mehr geltend gemacht.-

Aber auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler .

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Die Urteilsgründe ergeben, dass das’ Schwurgericht N

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Der Umstand, dass es auch nach Auffassung des Schwurgerichts an gewissen Milderungsgründen für die Tat nicht fehit, zwang das Gericht nicht zum. Abgehen von dem re- | gelmässigen Strafrahmen. Die gesetzliche Zulassung mildernder Umstände ist vielmehr eine Ermächtigung des Richters, an Stelle des normalen Strafranmens einen milderen dann zugrunde zu legen, wenn ihm die zu 'ahndende Tat ihren Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegeri scheint, als die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung

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äes regelmässigen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG IU 1937, 3301 Nr 4). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen, in den tatsäch-. . u lichen Grundlagen nicht nachprüfbaren "rmessen zu entscheiden. Dabei hat das Schwurgericht ausweislich der Urteilszründe sowohl die Billigung der Tat durch den Vorgesetzten, als auch die Ernsthaftigkeit der gegen das Opfer erhobenen Beschuldigung und die allgemeinen Zeitverhältnisse erwogen.

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Tass das Gericht diesen Zeitverhältnissen, durch . “ die es veranlasst worden ist, die Art der Tötung nicht als grausam zu bewerten, darüber hinaus keine strafmil- Br dernde \irkung hat beimessen wollen, liegt gleichfalls ze auf dem Gebiete tatrichterlicher Beurteilung und ist mit . Br Rechtszründen nicht anzugreifen. | Br

Schlies:lich beruht auch die einen Teil der Strafzu- we Msszorg tllänie Anwveliuug vun 2 daiwch 0 alvüdiıu Ulie . a“ tersuchungshaft ausweislich des - für das Revisionsgericht 4 allein massgeblichen - Urteilsinhalts nicht auf einem Irr- Ä tum. Dem Angelllagten, der sich nach den Urteilsfest- r stellungen vom 4. Tebruar 1947 bis zum 24. lüärz 1948 und Bi dann wieder seit dem 19. September 1950 in Untersuchungshaft in, dieser Sache befunden hat, ist nicht nur diese "R gesamte Haftzeit, sondern überdies der Teil der Inter- Bu nierungshaft angerechnet worden, der nach dem ] Ergebnis \ ; ‚der lfauptverhandlung auf die hier abgeurteilte Tat zurück- u u suführen war. Nehr anzurechnen. wäre rechtlich unzulässig EG gewesen (vgl OGiiSt 1, 104, 151, 173). Bi

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Die Revision des Angeklagten war daher unter Kosienfolge aus § 473 StTO zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teils der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Rilligkeit.

Groß Krumme . Engels Dr. -ülie Dr, Augustin ©

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