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BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 4 StR 281/52

4. Strafsenat

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: ’ stR 281/52

In Namen des Volkes

In der Strafsache gege n

den Telefonisten Alfons K min aus EAEREE, geboren am NENNE 1903 in Tui

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Misshandlung von Wehrlosen u.4.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 10. Juli 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels - Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 1. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Lonate übersteigt.

Von Rechts wegen

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Gründe3

Der Angeklagte geriet als Landes-chütze im Jahre 1944 in russische Gefangenschaft und wurde im Kriegsgefangenenlager 40 - W@Biager bei Niuiiß - als Dolmetscher und Lagerführer verwendet. Seine Hauptaufgabe war die Überwachung des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsleistungen seiner Xameraden. Um möglichst hohe Ergebnisse zu erzielen, trieb er sogar schwerkranke und schwache Kriegsgefangene mit Stockschlägen und Fausthieben zur Arbeit an; wer sein Arbeitssoll nicht erfüllt hatte, wurde von ihm verprügelt und erhielt gekürzte Verpflegung,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen lisshandlung eines wehrlosen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen einfacher Rörperverletzung in fünf Fällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des Strafrechts. Sie kann keinen zrfolg haben.

Strofverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer die hier abgeurteilten Straftaten begangen hat, nachdem er im Kärz 1945 die Lagerleitung in Nu übernommen hatte, und weil die erste richterliche Handlung wegen dieser Verfehlungen em 3]. Jamuar 1950, also vor Ablauf der im § 67 Abs 2 StGB bestimmten fünfjährigen Verjährungsfrist, gegen ihn gerichtet wurde (§ 68 StGB).

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Die Verfahrensrüge der Revision geht fehl. Die Urteils. gründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen lierkmale der straefbaren Handlungen gesehen hat} sie bezeicrnen die angewende. ten Strafvorschriften und die Umstände, die für die Straf. ° zumessung bestimnend waren.Die Beweismittel im einzelnen anzuführen, war der Tatriohter nicht verpflichtet,

Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Der ‚Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, für ihn gilt deutsches Strafrecht, auch wenn die Taten im Ausland begangen wurden {§ 3 Abs 1 StGB). Seine Verfehlungen sind auch nach russisctem Rech strafbar (Art 142 ff des Strafgesetzbuches der RSFSR vom 22. November 1926). Überdies rwürde es dem impfinden des deutschen Volkes für Recht und Unrecht widersprechen, wollte man das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen schubzlosen zameraden nicht els strafwürdig ansehen (§ 3 Abs ? StGB).

Dass der Angeklagte die Tatbestände der §§ 22%, 225 a, 223 b, 48 StGB verwirklicht hat, ist ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zwar spricht das Landgericht in den Urteilsgründen mehrmals fälschlicherweise statt von gefährlicher von schwerer Körperverletzung; der Urteilssatz wird jedoch dadurch nicht berührt. Auch

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die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler

erkennen.

Xrumme Bundesrichter Tr. Hörchner ist beurlaubt unden der Unterschrift verhindert,

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin

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