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BGH Urteil vom 01.02.1952 – 2 StR 46/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; StGB § 343. | | ch Rechtssatzs Auch die Drohung mit einer gesetzlich zu- ; lässigen Massnahme durch den Polizeibeamten Bi ist ein verbotenes Zwangsmittel. . _ Es
Aktenzeichen: 2 StR 46/50. u ni Urteil vom 1.Februar 1952 .SchwG Hamburg.
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In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Polizeibeamten Willy Friedrich Franz
R OU zetoren am GB 1901 in KUEEEED, wonnnaft in En ER DEei1ce Mi,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l.Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als V.rsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunäesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstastsanvalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15.März 195" mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der ängeklagte in zwei Fällen ai und CE freigesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.
Im äbrigen wird die Revisinn der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen’
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Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist
nur zum Teil begründet. - E I. Die Verfahrensrügs greift nicht durch. Die Staatsan- Bi waltschaft hat Anklage wegen vier selbständiger Taten Bi erhoben. Das Schwurgericht hat den Fail WEB abgetrennt, s "da es sich in diesem Falle nicht um Vorwürfe gegen den u . „ngeklagten handelt, die als Verbrechen gegen die Mensch- IR lichkeit im Sinne des KRG Nr lo zu verurteilen wären", | Das Gericht bringt damit zum Ausdruck, dass es Zweifel Be habe, ob ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem Falle vorliege. Die Begründung. dient jedoch nur zur “
Erklärung der für die Abtrennung massgebenden Zweckmässigkeitserwägungen. Soweit die gerichtliche Zuständig- ur keit nicht berührt wird, ist eine Verbindung oder Trennung von Strafsachen nur eine Frage des durch Zweckmässigkeitsgründe geleiteten richterlichen Ermessens und
von der Zustimmung der Beteiligten unabhängig (GA 36,
168). Die Abtrennung war demnach nicht zu beanstanden.
II. Da durch Aufhebung der VO Nr 47 der britMilReg die deutschen Gerichte nicht mehr zur Anwendung des KRG Nr lo ermächtigt sind, ist nur die Beurteilung des deutschen Strafrechts flachzuprüfen.
1.) Fell Ha.
Das Schwurgericht hat eine strafbare Handlung aus §§ 341, 343 StGB verneint, da die Verhaftung der Zeugin He nicht der Angeklagte, sondern der allein hiezu befugte Leiter der Kriminalpölizeileitstelle an- ’ geordnet habe. Es würdigt demnach nur die Verhaftung Ger HE nach ihrer strafrechtlichen Bedeutung.
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Damit erschöpft es den Sachverhalt nicht.
Nach den Feststeilungen erklärte der Angeklagte, als die HM einen damals verbotenen Verkehr mit Dr. LOW bestritt, dass er sie in Polizeihaft nehmen müsse. Er brachte sie nach unten zum Arrestposten. Dort fragte er sie nochmals, ob sie bereit wäre, den intimen Verkehr mit LOB zuzugeben. Sie verneinte es, wurde hierauf in das Polizeigefängnis überführt und zehn Tage in Polizeihaft gehalten. Hienach ist die Vermutung begründet, dass dia Polizeihaft gegen sie nur angeordnet wurde, weil sie keine belastenden Angaben machte. Es kann dies aber dahingestellt bleiben, da der Angeklagte der HB EEE gegenüber jedenfalls zum Ausdruck brachte, dass sie wegen des Leugnens von Beziehungen zu Dr. LOWER in Haft genommen, jedoch vor einer solchen verschont werde, wenn sie Aussagen mache. Es liegt somit nehe, dass er durch die Drohung mit der-Verhaftung ihre freie Willensentschliessung beeintröchtigen wollte.
Die Anwendung dieses Zwangsmittels ist auch. rechtswidrig gewesen. Das Urteil lässt weder den Grund, noch die rechtliche Grundlage der Verhaftung der HOME erschen. Selbst wenn die Verhaftung
"aus irgend welchen, bisher nicht ersichtlichen Grün-
den an sich zulässig gewesen wäre, würde dadurch die Drohung mit ihr nicht rechimässig. Die Verknüpfung einer an sich zulässigen Massnahme mit der Drohung oder dem Versprechen ‚je nach der Erklärung des Betr"ffenen die Massnahme anzuordnen oder von ihr abzusehen, ist ein verbotenes Mittel.‘ Dadurch bringt der Täter
zum Ausdruck,dass er die Entscheidung nicht allein auf Grund pflichtgemässer Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen treffen, sondern sie von der, seinen Wünschen 'entsprechenden Aussage abhiingig machen, also nach Willkür handeln werde. Er benutzt somit die Möglichkeit, eine unter Umständen gesetzlich zulässige Massnahme anzuvenden, zur Ausübung eines verbotenen Druckes auf die freie Willensbetätigung eines Anderen. Ein derartiges Vorgehen ist stets als unzulässig angesehen worden. Das Verbot ist jetzt im § 136 a StPO “noch ausdrücklich niedergelegt. Keiner Erörterung bedarf es, inwieweit unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorhalt zulässig ist, dass äds Leugnen eines Beschuldigten die Annahme eines gesetzlich vorgesehenen Haftgrundes rechtfertigen könne, da die Zeugin nicht als Beschuldigte vernommen worden ist und ein solcher Vorhalt nicht vorliegt (BGH 1 StR 363/51 Urteil vom 30.Oktober 1951 BEHSt 1, 387). Das Urteil konnte deher nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhendlung'wird das. Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob auch der innere Tatbestand gegeben ist. Hiezu ist erforderlich, dass der Angeklagte die Drohung als Zwangsmittel verwenden wollte und sich ihrer Rechtswidrigkeit bewusst gewesen | ist (RGSt 71, 374).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Freiheitsberaubung verneint, genügen ebenfalls nicht. venn auch der Angeklagte zur ‘Anordnung der Verhaftung weder zuständig noch befugt gewesen ist’und sie nicht
verfügt hat, wird dadurch eine Teilnahme nicht ausge- . - N x
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schl.ssen. Eine Beihilfe kenn schon darin liegen, dass er eine rechtswidrige Verhaftung vollzogen hat. Das Urteil lässt auch nicht ersehen, ob er nicht durch Vortrag oder Anregung den Leiter der Kriminalpolizeileitstelle zur Verhaftung bestimmte. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch weiter eufklüren und dabei auch die Rechtmässigkeit der Verhaftung prüfen müssen.
2.) Fali CB.
Auch in diesem Falle hat das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Es beschränkt sich darauf. den von dem Angeklagten gemachten Hinweis auf eine Scheinwerferbeleuchtung nach seinem strafrechtlichen Gcholt zu prüfen. Im übrigen erachtet es die Vernehmung als "sachlich und korrekt" und sieht darin kein strafbares Verhalten.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die GEM zis Zeugin in dem Verfahren gegen Dr. Eine vernommen. Als sie jeden verbotenen Verkehr mit diesem ableugnete, verbrechte der Angeklagte sie nach einem unten, also im Keller gelegenen Aufenthaltsraum er erklärte ihr, ‚sie solle sich die Sache überlegen, er würde sie nachher wieder holen. In dem Raume be-
: fand sich die Zeugin allein. Das Urteil lässt nicht
ersehen, ob es ein allgemein für vorgeladene Personen vurgesehcner Jufenthaltsraum oder ein abgeschlossenes Verwahrungszimmer war. Nach einiger Zeit holte der „ngeklagte- die Geist zur weiteren Vernehmung. Als sie nur einen Verkehr in beschränktem Umfange zugab, brachte er sie neuerdings in den Aufenthaltsraum.
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„Nach einiger Zeit holte er sie wieder und führte seine Vernehmung fort, bei der sie nun den intimen Verkehr mit Dr. EEE in vollem Umfange zugab. Kurz vor }bschluss der Vernehmung machte der Angeklagte die Bemerkung von einer Bestrahlung durch einen Scheinwerfer. ae
Das Gericht geht zutreffend davon aus, dass § 343 StGB Zwangsmittel, die geeignet sind, die Willensfreiheit auszuschalten oder zu beeinträchtigen, verbiete, sieht aber in dem Vorgehen des Angeklagten nicht die: Anviendung eines solchen Zuangsmittels. Dies ist R rechtsirrig. Die wiederholte Verbringung der Zeugin in einen Raum im Keller konnte nach der Sachlage kaum einen anderen Zweck haben als in ihr die Befürchtung zu erwecken, sie werde so lange festgehalten, bis sie die gewünschten Aussagen mache, Trifft dies zu, wollte er damit die GM in Angst und Furcht versetzen um durch diesen Druck ihre freie Wiilensentschliessung zu beeinträchtigen. Dies lässt sich auch aus dem Hinweis mit der Scheinwerferbeieuchtung als weiteres mögliches Druckmittel schliessen, Er hat seinen Zweck auch erreicht.
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Dass der Angeklagte in der Absicht handelte, durch Anwendung dieses Zwangsmittels Aussagen von der GEM zu erpressen, ergibt sich aus den Feststellungen. Ob er sich auch der Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist, wird das Gericht bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben.
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Durch die Festhaltung in dem Kellerraum hat der ingeklagte der Zeugin die Möglichkeit genommen, ihren
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Aufenthalt nach ihrem Willen zu bestimmen und zu ändern. Er hat sie damit der Freiheit beraubt, ohne eine gesetzliche Grundlage hiefür zu haben. Dass er ihre voriäufige Festnahme auf Grund gesetzlicher Vorschriften erklärt hat, ergibt der Sachverhalt nicht. Der Angeklagte hat als Beamter gehandelt. Der Kussere Tatbestand der Preiheitsberaubung im Amt nach
§ 341 StGB ist gegeben. Ob auch der innere Tatbestand vorliegt, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Gericht wird die Sache in dieser Richtung aufklären müssen.
Es hat dabei auch die Möglichkeit, die Äusserung des Angeklagten mit der Scheinwerferbeleuchtung nochmals zu prüfen. Das Urteil führt aus, dass das Gericht nicht "mit letzter Sicherheit feststellen konnte, ob der Zngeklagte die Zeugin mit einer Scheinwerferdestrahlung tatsächlich bedroht hat, für den Feil, eErss sie nicht ncech mehr aussagen wärde". Diese Derlegung gibt der Möglichkeit Raum, dass das Gericht für seine Jberzeugung einen "absoluten" oder "mathenstischen" Beweis für erforderlich hält, zumal es ausführliche Hilfserwägungen anstellt für die Annahme, dass der \ngeklazte die Zeugin mit Scheinwerfer bedroht hat. Diese Ansicht wre rechtsirrig. _Zur Überzeugung des
Richters genigt ein solcher Grad von \lehrscheinlich-
keit, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis möglich ist. Wit ganz entfernten Möglichkeiten braucht der Tatrichter nicht zu rechnen { (RGSt 61, 202; 66,164).
Für das Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe mit dem Hinweis auf die Scheinwerferbeleuchtung die GAB vor einem späteren Widerruf oder einer Abschwächung der einmal gemachten Aussage, unter Umständen während des Gerichtsverfahrens, bestimmen j ö
wollen, bietet der Sachverhalt keine Grundlage. . s Eine weitere rechtliche Nachprüfung ist daher nicht “ erforderlich. . “
3.) Fell Mm.
Das Gericht erachtet die Tatsache, dass die Zeugin selbst gebeten hat, austreten zu dürfen, als ausreichend, um eine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Misshandlungen zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht weitere Feststellungen möglich und geboten gewesen wären, dess der Angeklagte Kenntnis davon hatte, die Zeugin werde beim Lustreten in dem Kellerraum misshandelt, und er dies billigte. ee
Die Entscheidung wird dadurch getragen, dass das Gericht die Aussage der Zeugin allgemein als unglaubwürdig ansieht und es für möglich hält, dass sie nicht aus Anlass der Vernehmung durch den Angeklagten, sondern bei späteren, häufigen Vorladungen durch die Gestapo misshandelt worden ist. Die Revision greift hier nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das Gericht war auch nicht gehindert, aus dem Verhalten der Zeugin in der Hauptver- we handlung einen ungünstigen Schluss auf ihre Glaubwür-
digkeit zu ziehen. Die Folgerungen des Gerichts sind 5
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denkgesetzlich möglich. Sie verstossen auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil in den Fällen Mes und CE aufzuneben und die Sache insoweit an das Landgericht und zwar die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen,im übrigen die Revision zu verwerfen. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird das Gericht bei der neuen Verhandlung auch zu würdigen haben, ob die Verjährung im Falle Geist nach der TO vom 23.Mai 1947 (VOB1 brit.zone 47 S 65) oder § 69 StGB geruht hat. Die Entscheidung entspricht dem „ntrag des Oberbundesanwalts.
Tr. Kirchner Dr.Dotterweich zugleich fiir den beurlaubten Bundesrichter Werner
Dr.Sauer Dr.Ludwig