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BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 2 StR 526/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
ı.} den Rohproduktenhändler Wilhelm aus SED . geboren am 1912 in DD.
2.) die Ehefrau Anna K eb. OENB.
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wegen Hehlerei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30%. Januar 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter re als Orkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ki Wilhelm wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in 2 rällen (Zinkbarren und Fall verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch, soweit er in einen weiteren Falle wegen Hehlerei verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch. .
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
im übrigen werden seine Revision und die Revision der
Angeklagten K Anna verworfen. Diese hat die Kosten Ihres GEEEEERR 7 zu tragen.
von Rechts wegen
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Die Strefkammer hat den Angeklagten Wilheln Kg wuEn wegen Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Falle ın Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6, 16 des Gesetses über den Verkehr mit unedlen Metallen und die Angeklagte Anna Kl wegen Hehlerei in Tateinheit nit Vergehen gegen §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unsdlen Metallen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts,
I» Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie keine
. den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen anführen
(§ 344 Abs 2 StPO). Soweit die Revisionen Widersprüche der- tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung behaupten und darin Verfahrensfehler sehen, greifen sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.
II. . 12). E_ Anna.
Nach den Feststellungen kaufte die Angeklagte, die in dem von ihrem ‚Manne betriebenen Rohproduktengeschäft tätig war, im Januar 1951 von dem minderjährigen DB, der mit mehreren anderen jungen Burschen erschien, etwa 550 kg Zinkbarren und Zinkbruchstücke, die DER und seine Kaneraden in NEW gestohlen hatten. Sie ließ sich nur den Ausweis des DEE zeigen und trug ihn als Verkäufer in däs Verkaufsbuch unter Angabe des Geburtsdatums ein. Da ihr Bedenken kamen, als sie die Zinkbarren sah, holte sie ihren Vater, den Zeugen NW. Auf seine Frage nach der Herkunft erklärten die Burschen, die Sache sei einwandfrei, sie hätten das Zink von ihrem Arbeitgeber anstelle von Barlohn und für die Ausführung
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von Transporten erhalten, Daraufhin äußerte UWE zur Angeklagten, er sehe keine Bedenken gegen den Ankauf
Die Stralkammer hält die Barrenform des Zinks, die ungewöhnliche Menge des angebotenen Metalls, die Jugendlichkeit der Verkäufer, ihre Herkunft aus einer entfernten Gegend, ihre durchsichtigen Angaben Über den Erwerb des Metalls für Umstände, die der Angeklagten die Annahme eines strafbaren Vorerwerbs ohne weiteres aufdrän- ‚gen mußten. Diese Folgerung zeigt keinen Rechtsfehler. Sie durfte auch auf Grund der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung entgegen der Meinung des Ngh die Erklärung der Verkäufer für eine Ausflucht, die ohne weiteres als nicht ernst erkennbar war, halten und ebenfalls als einen Umstand werten, der geeignet war, der Angeklagten die tfberzeugung von dem strafbaren Vorerwerk aufzunötigen. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer hätte weiter noch feststellen müssen, die Angeklagte habe Bus den angeführten Umständen auch den Schiuß gezogen, daß aus Ziuk aus eıner strafbaren Handlung herrühre, ist rechtsirrig. Sinü Umstände vorhanden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft einer Sache aufdrängen mußten, wird kraft der gesetzlichen Beweisregel vermutet, daß er diese Überzeugung auch gewonnen hat. Das Gesetz zieht somit anstelle des Richters den Schluß aus den äußeren Umständen auf das Wissen des Täters (RGSt 55, 204).
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte das Zink angekauft, da sie aus der Weiterveräußerung durch ihren Mann einefi auch ihr zukommenden Gewinn erwartete. Dies rechtfertigt die Annahme, sie habe ihres Vorteils wegen
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gehandell Daß sie das Metall im Auftrag ihres Mannes für ihn und.den auf seinen Namen eingetragenen Gewerbebetrieb angekauft hat, steht der Annahne der Hehlerei nicht entgegen, da die Merkmale des Ankaufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb gegeben sind (BGHSt 2, 355).
Rechtlich unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagte hätte zum Ankauf des Metalls einer Erlaubnis oder einer Vertretererlaubnis bedurft. Erlaubnispflichtig nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist nur der Gewerbetreibende selbst oder sein Stellvertreter. Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewerbeO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (R6St 3, 105; 65, 35%, 356). Daß die Angeklagte solche Befugnisse zur selbständigen Führung des Geschäftsbetriebes hatte, läßt das Urteil nicht ersehen. Diese rechtlich fehlerhafte Ansicht hat das Urteil aber nicht beeinflußt, da die Strafkammer hieraus keine Folgerungen für den Tatbestand der Hehlerei gezogen und die Angeklagte auch nicht wegen Ankaufs ohne Erlaubnis bestraft hat.
Die Strafkammer hat somit ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren Tatbestand der Hehlerei bejaht. Auch die Verurteilung wegen eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens nach §§ 5. 16 Nr 4 Gesetz über den
Verkehr mit unedlen Metallen ist bedenkenfrei. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung sich vorsätzlich über die Minderjährigkeit des Zeugen Donecker hinweggesetzt und das Metall von ihm gekauft hat. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht, sind in der Revision unzulässig.
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.
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a) Als der Angeklagte kurze Zeit nach dem Ankauf der Zinkbarren nach. Hause kam, schaff-: ı:'- +7 .,7,7:.T1ıT. te er die noch auf seinem Hofe liegenden Zinkbarren sofort zu einem Großhändler und setzte sie dort ab.
Die Strefkanmmer bejaht die Voraussetzungen der Hehlerei, da der Angeklagte seines Vorteils wegen die Zinkbarren weiterveräußerte, obwohl er aus den Umständen habe annehmen müssen, daß die Verkäufer das Metall mittels einer strafbsren Handlung erlangt hatten. Sie führt hiergu aus, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, die Eintragung seiner Frau in dem Einkaufsbuch zu Überprüfen und hätte daraus sehen müssen, daß der Verkäufer ninderjährig war und das yink aus einer nicht zum Großstadtbereich von Xöin gehörenden Gegend stammte. Diese Umstände hätten ihm die Angelegenheit verdächtig machen müssen; hierzu komme aber noch, daß es sich um pine ungewöhnliche kenge von Zinkbarren handelte und der Altmetallhandel ständig vor dem Ankauf von Metall in Bar-
renform gewarnt werde. Er habe auch das Zink sofort weiterverkauft. Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerhaft: "
Das Gesetz verlangt zur Anwendung der Beweisvermutung des § 259 StGB Umstände. die von außen die Überzeugung des Täters bestimmen sollen. Es können dies nur Tatumstände sein, die ihm bekannt und im Zeitpunkt der Tat auch gegenwärtig waren. Nicht verwertbar sind daher Umstände, die erst nach der Tat liegen und die eigenen Handlungen des Täters (R6St 55, 204). Die Strafkammer durfte daher die Tatsache, daß er das Zink sofort weiterveräußerte. nicht heranziehen. Auszuscheiden hat auch die Erwägung, daß er die Eintragung im Buch hätte überprüfen und daraus Schlüsse auf den strafbaren Vorerwerb hätte ziehen müssen. Daß er die Eintragung überprüft und daher die Minderjährigkeit des Verkäufers und die Herkunft des Metalls aus einer nicht zum Stadtbereich von Köln gehörenden Gegend gekannt hat, stellt. das Urteil aber nicht fest. Es bleibt somit nur der Umstand, daß es eine ungewöhnliche Menge von Zinkbarren war. Daö die Strafkammer diesen Unustand bereits als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel erachtet hätte, 1äßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen.
Soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte bei pflichtgemäßem Handeln Verdacht schöpfen und den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen, würde dies nur eine Fahrlässigkeit begründen können. Die Feststellung, er habe nichts eiligeres zu tun gehabt, als das Zink umgehend noch am gleichen Tage seinem Großhändler zuzuführen, deutet zwar in Verbindung mit den weiteren
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Erwägungen darauf hin, daß die Strafkammer möglicherweise einen‘ bedingten Vorsatz annehmen wollte. In der Schlußfeststellung würdigt sie das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur dahin, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb aus den Umständen annehmen mußte.
b) Am 26. Januar 195° kaufte der Angeklagte von dem Zeugen Drüg Messingrädchen und -bolien im Gewicht von 15 kg und am 14. Februar 1951 im Gewicht von 11 kg. Drüg hatte diese Sachen bei seinem Arbeitgeber gestohlen. Gegenüber dem Angeklagten nannte er sich Schneider. Einen Ausweis verlangte der Angeklagte nicht, fragte auch nicht nach der Herkunft der Ware. Er wollte die
"Sachen -gewinnbringend weiterveräußern. Die Strafkammer
bejaht auch hier den inneren und äußeren Tatbestand der Hehlerei, geht aber ebenfalls von rechtlich fehlerhaften Erwägungen aus.
Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der Revision. ie Annahme der Strafkammer, Drüg habe kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten, widerspreche der Lebenserfahrung. Die Strafkammer begründet ihre Annahme damit, daß er wegen des Diebstahls der Messingteile bereits rechtskräftig verurteilt war. Die Folgerung, daß er deshalb kein Interesse an der Belastung des Angeklazten hatte, ist möglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei auch zu Unrecht wegen Vergehens uach §§ 6, 16 Nr 4 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt, übersieht sie, daß das Gericht eine solche Verurteilung nicht ausgesprochen hat; e8 führt nur an. der Angeklagte hätte sich nach § 6 des Gesetze® einen Ausweis vorlegen lassen müssen und zieht daraus,
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daß er dies unterließ, Schlüsse für den inneren Tatbestand. "
Die Strafkammer folgert aus dieser Unterlassung, er habe ohne Bedenken und ohne jede Prüfung die Messingteilchen erworben, obwohl sie durch ihre Zahl und Form im Besitz einer offenkundig aus dem Arbeiterstand stanmenden Person auffallen und von ihm ohne weiteres als aus einer Spezialmaschine stammend erkannt werden mußten. Sie hat hieraus aber nicht die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit Vorsatz oder bedingten
" Vorsatz gehöndelt. Zwar spricht das Urteil im Zusamnen- "hang mit der, Würdigung des Erwerbs von dem Zeugen Ki
aus, daß das Verstecken auch des Metalls, das der
Angeklagte von DM ankaufte, üafür spreche, er habe das übernommene Material als "heiße" Ware angesehen und behandelt. Die Strafkammer folgert hieraus aber nur für den Fall KEN. daß sich der Angeklagte des strafbaren Vorerwerbs bewußt war. Bei dem Erwerb des wetalis ‚on DEE würdigt sie das Beweisergebnis dagegen
dahin, der Ankauf dieser auffallenden Gegenstände chne eine eingehende Prüfung ihrer Herkunft bedeute, daß der Angeklagte sie unter Umständen erworben habe; denen er den strafbaren Vorerwerb entnehmen mußte. Demnach verwendet sie in rechtlich fehlerhafter Weise auch hier die eigenen Handlungen des Angeklagten als Grundlage der Beweisregel des §§ 259 StGB. Verwertbar wäre hierfür nur gewesen, daß die angebotenen Messingteil-
chen ihrer Zahl und Form nach ungewöhnlich waren und daß
der Angeklagte solche ir Besitz hatte. Daß die Stra?ikammer diese Umstände aber bereits allein als ausreichend hielt, 'um den Angeklagten die Überzeugung von
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dem strafbaren Vorerwert aufzunötigen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, daß sie das Verhalten des Angeklagten zur Würdigung heranzieht.,
Aus denselben Gründen kann auch die Hilfserwägung die Verurteilung nicht rechtfertigen. Hier führt zwar die Strafkammer aus, daß das Anbieten einer großen Zahl von Messingrädern und Messingbolzen, die als . Zubehörteile einer Spezialmaschine erkennbar waren, X dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mußten, die Gegenstände seien nicht auf redliche Weise erworben.
Sie folgert Güaraus, daß er den ordnungsgemäßen Erwerb “ durch den Verkäufer Dgg hätte nachprüfen müssen, und sich nicht mit der allgemeinen und nichtssagenden Re- ' densart hätten zufrieden geben dürfen. Sie erachtet beide Tatsachen, die Zahl und Form der Gegenstände ' sowie das Unterlassen der Nachprüfung über den Vorerwerb als Umstände, die den Angeklagten die Überzevgung von der strafbaren Herkunft aufnörigen mußten. | Sie verwendet demnach auch hier rechtlich fehlerhaft .' die eigene Handlung des angeklagten für die Beweisvermutung, es ist nicht ersichtlich, daß sie den anderen Umstand allein als ausreichend für ihre Anwendung erachtet haben würde.
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Da die Strafkammer kein Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen angenommen hat, bedurfte es keiner Erörterung, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes vorliegen, da die Messingteile bearbeitete Halbfabrixate sind.
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ec‘ Mitte Februar 1951 erwarb der Angeklagte von dem ihm seit Jahren bekannten * Messing-
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kuchen, 1 Messingbarren und 6 kg Messingarmaturen, die Kilinkhammer bei seiner Firma gestohlen hatte. Dieser gab an, er habe die Sachen schon lange in seinem Keller liegen. Der Angeklagte lagerte die angekaufte Ware in Säcken verpackt und unter Lumpen versteckt in einem Lagerschuppen. Den Ankauf trug er im Einkaufsbuch nicht ein.
Nach, dem Urteil ist das angekaufte Metall als eingeschmolzener Metallschrott im Altmetallhandel kein gängiges und handelsübliches Material; vor‘ seinem Ankauf wird ständig gewarnt. Die Strafkammer folgert hieraus in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte die Eintragung des Kaufes unterließ und die Ware versteckt aufbewahrte, er sei sich bewußt gewesen, daß Kin die Ware mittels strafbarer Handlung erlangt hatte. Diese Folgerung .ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat demnach hier die Überzeugung gewonnen, das der Angeklagte in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs
. Sac.... angekauft hat. Nach den Feststellungen hat e” sie mit Gewinn weiterveräußern wollen. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe verkannt, daß die Hehlerei stets das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft voraussetze, und in vorliegendem Falle das Wissen als besonders erschwerend angesehen, geht fehl. Sie hat nur zum Ausdruck gebracht, daß sie das Wissen des Angeklagten bei dem Ankauf von KB onne äie in den beiden anderen Fällen zu Grunde gelegte Beweisregel feststellen konnte.
Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Abs I NT 4 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen HMetal-
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len in Tateinheit mit der Hehlerei ist nicht zu beanstanden.
Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die ‚Strafkammer hat als straferschwerend die 1. Unbedenklichkeit erachtet, mit der der Angeklagte die ’ Finkäufe getätigt habe, und hieraus auf eine erhebliche verbrecherische Gesinnung und Neigung geschlossen. Sie ’ hat demnach bei der Strafe berücksichtigt, daß der An- | geklagte ihrer Überzeugung nach in drei Fällen der Hehlerei schuldig sei. Es besteht daher die Möglichkeit. daß sie bei Wegfall der Verurteilung in den anderen beiden Fällen oder in einem von ihnen zu einer anderen Strafe auch-im Falle KÜEEE gekommen wäre.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb