Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 10.04.1953 – 2 StR 856/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2301 077

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

aus Dog, dort geboren

den.Gastwirt Pritz P

m GER 1907,

wegen Hehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GERER als Vrkundebsan er der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1952, s0-

weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. '

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und 'Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

x Von Rechte wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen "an Stelle einer an sich verwirkten Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten zu 600 DM Geldstrafe" verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Zwar war die Vortat entgegen der Meinung der Revision in dem Zeitpunkt, ‚als der Angeklagte die drei neuen Radiogeräte ankaufte, ‚jeweils abgeschlossen. Die Strafkamner hat aber die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt, ohne die Rechtsgrundsätze zu beachten, die hierfür in der Rechtsprechung des Reichsge-

j richte, (vgl die zusammenfassende Entscheidung RGSt

55, 204 £ff) entwickelt worden sind. Hiernach dürfen, wie "auch der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl 2.B. 2 StR 526/52, Urteil vom 30. Januar 1953), als Grundlage für ‘die Beweisregel nur solche Unstände verwertet ‚werden, die von außen her

. auf die Überzeugung des Täters einwirken, also aus-

serhalb seiner Person ‚Liegen; die eigenen Handlun-

gen und Unterladsungen des Täters scheiden aus.

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Das angefochtene Urteil stellt zunächst zusammenfassend fest, der Angeklagte habe den: Umständen nach annehmen müssen, daß äie drei Radiogeräte aus strafbaren Handlungen stannten. Es führt dann ans Der Angeklagte habe sich ı von den Verkäufern weder

ihre Namen noch eine Rechnung oder Quittung geben

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lassen; es sei ihm ferner der Kaufpreis sehr gering . vorgekommen, trotzdem habe er die Verkäufer nicht

. befragt, aus welchen Gründen sie die Geräte so bil-

lig verkauften; schließlich spreche es gegen seine Gutgläubigkeit, daß er sich nicht mit einem Gerät zufrieden gegeben, sondern drei Geräte erworben ha-

.-be.. Damit verkennt die Strafkammer das Wesen der ge- ..setzlichen Beweisregel; keiner der Umstände, die sie

anführt, ist, abgesehen von dem niedrigen Kaufpreis als solchem, ein Umstand der im § 259 StGB vorausgesetzten’ Art. Das angefochtene Urteil war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten wieder wegen mehrfacher

-Hehlerei verurteilen, so wird: sie bei der Straffestsetzung die ‘in RGSt 59 S 21 ausgesprochenen

Rechtsgrundsätze - keine Gesamtstrafenbildung bei Anwendung des § 27 d - zu beachten haben; der Gesamtbetrag der Einzelfreiheitsstrafen, für die

hiernach gesondert Geldstrafen festzusetzen sind,

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