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BGH Entscheidung vom 30.01.1952 – 2 StR 834/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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kehtosatzs Sind dem an der Steuerstraftat unbeteiligien Higen. tümer des Beförderungsmittels, das der Täter zur Begehung einer Steuerhinterziehung benutzt hat. noch andere Gegenstände als dieses Beförderungs-

mittel zur Sicherung übereignet, sc darf und muß es eingezogen werden, Wenn die Forderung des Sicherungsnehmers durch die anderen Gegenstände hinreichend gedeckt ist, er also durch die Einziehung des Beförderungsmittels keinen Schaden erleidet»

Aktenzeichen: 2 StR 834/52 Urteil des BGH Vv: 22 ,September 1953 TG Köln id

2_£tR 834/52

InNanen des Veikes

In der Strafsache gegen

l.) den Spediteur Viktor I aus KB. geboren am EB 1555 in

2.) den Elektrotechniker 2 kg aus < EEE ‚ geboren an EEE 19:6 in c Polen.

wegen Abgahenhinterziehung u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Sentember 1953, an der teilgenommen haben;

ent Dr. WMoericke

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Senatspräsi als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der nebenbeteiligten "Strassenverkehrsgenossenschaft vo eGmbH" gegen

das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1952 werden verworfen. Die Beschwerdeführer

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

aeründe: L. Die Revision des Angeklagten WB is; sowohl in ihren verfahrensrechtlichen wie in ihrem sachlichrechtlichen Teil

unbegründet.

1. a) Die Wochenfrist des § 275 Abs 1 StPO ist allerdings; wie die Revision mit Recht vorbringt, nicht eingehalten worden. Indes kann auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift die Revision nicht gegründet werden, selbst wenn die Frist erheblich überschritten ist. Denn auf der verspäteten Absetzung

er Urteilseründe kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 62. 182;

d BGH 1 StR 429/51 vom 2.10.1951 - NIW 1951, 970).

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b) Die Revision behauptet, der Inhalt einer Aussage des Angeklagien im polizeilichen Ermittlungsverfahren sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen; dennoch verwerte die Strafkammer jene Aussage ent-

gegen dem § 261 StPO zu Ungunsten des Angeklagten.

Die Aussage des Angeklagten vor der Polizei kann sehr wohl Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung etwa durch Vorhalt an einen Zeugen oder den Angeklagten selbst geworden sein. Dass die Sitzungsniederschrift darüber nichts erwähnt, beweist nicht das Gegenteil. Denn ein solcher Vorhalt ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen

wercen könnte.

2, a) In ihrer sachlichrechtlichen Begründung beruft sich die Revision erfolglos darauf, die Zollhinterziehung der Kaffeeschmugsler sei schon beendet gewesen, als der

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Angeklagte sich in Köln am Umladen der Kaffeesäcke beteiligte.

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Allerdings war der Kaffee nicht unter Umgehung der Zollstelle eingeschwärzt worden, sondern versteckt hinter Kisten mit Fischen, die für die belgischen Besatzungstruppen in Köln bestimmt waren. Wegen dieses Verwendungszwekkes der Fischladung unterlag der gesamte Transport keiner deutschen zollamtlichen Kontrolle. Trotzdem war die Zollhinterziehung noch nicht in dem Augenblick, als der Schmuggelkaffee die Zollgrenze passierte, beendet. Denn wenn ein Schmuggler mit zollbarer Ware die Grenze auf einer Zollstraße überouert, ist die Zollhinterziehung in der Regel nur dann sowohl rechtlich vollendet wie tatsächlich beendet. wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Haben die Zollbeamten aber dann, wenn zollbares Gut durch die Zollsperre gebracht wird, keine Möglichkeit, die Ware zu prüfen, wie es gerade in dem zur Aburteilung stehenden Fall zutraf, so ist die Zollhinterziehung wie auch sonst beim Einschwärzen unter Umgehung der Zollstelle, erst beendet, wenn das Schmuggelgut am Ort seiner endgültigen Bestimmung angelangt, also zur Ruhe gekommen ist. Der Bestimmungsort des Schmuggelkaffees war im vorliegenden Fall München; Köln, wo der Angeklagte mit mehreren anderen beim Umladen half, war nur Umschlasplatz. Nit Recht hat die Strafkammer daher den Angeklagten wegen Teilnahme an der Zollhinterziehung verurteilt. Gegen die Annahme, daß er dies bandenmässig getan habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

b) Das übrige Vorbringen: der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die ?eststellungen und die

lehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Die von der

Revision behaupteten Verstösse gegen die Lebenserfahrung

und Denkgesetze enthält das Urteil offensichtlich nicht.

IL. 1. Auch die Revision des Angeklagten I. sie mur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. einzige von ihm näher ausgeführte Angriff macht geltend, der Schmuggelkaflfee sel, als er bei seinem Weitertransport mithalf, schon zur Ruhe gekommen gewesen. Inso-

weit wird auf das unter I 2 a) Ausseführte verwiesen.

wird, die Intscheidung über die Einziehung des LKW BR

557 - 514, gegen die sich ausser der Nebenbeteiligten auch der Angeklagte Le wenüet, begründet.

III. Dieses Fahrzeug, mit dem IWW den Schmugsgelkaffee

nach München beförderte, hatte er nach den Feststellungen der Strafkammer der nebenbeteiligten "Strassenverkehrsgenossenschatt VB = :ıbH" zur Sicherung eines von ihr erhaltenen Darlehens übereignet. Die Einziehung gründet die Strafkammer auf die Feststellung, daß der Angeklagte Loesch der Nebenbeteiligten Ausser dem eingezogenen LKW weitere drei Anhänger zur Sicherung übereignet hat, "Geren Wert als noch in Gebrauch befinäliche Fahrzeuge die Höhe der bestehenden Forderung zum mindesten erreicht". Daraus ergibt sich, daß die Sichserungseigentümerin im vorliegenden Fall äurch die Einziehung des ihr zur Sicherung übereigneten IKW keinen Schaden erleidet. Denn ihre

Forderung gegen den Angeklagten ist durch den Wert der übri-

‘gen. Fahrzeuge hinreichend gesichert. Wegen dieses Umstan-

des ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, das Schmugselfahrzeug der an der Steuerstraftat unbeteiligten Sichs-

nm,

rungseigentümerin einzuziehen.

Gegen die Teststellung der Strafkammer, die Forderung

der Nebenbeteiligten gegen den Angeklagten sei durch den

Wert der übrigen Tahrzeuge hinreichend gedeckt, wendet

sich die Beschwerdeführerin mit Behauptungen,

die jener

Reststellung widersprechen und deshalb in diesem Rechts-

zug keine Beachtung finden können:

Dr. Moericke Werner

zugleich für den erkrankten und daher an der Unterschrift Menges verhinderten Bk. Dr. Arndt,

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