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BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 5 StR 415/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_415/52 in se men pl D6R , 5

In der Strafsache gegen den Maurer Robert Julius A EEE, zeboren an En 922 in IE, wohnungsios, z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis MW,

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wegen Mordversuchs u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15.Mai 1952, an der teilgenowumen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schuidt Bundegrichter Siemer als beisitzende Aichter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. vei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

: kuf die Revision des Angeklagten wird das "Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 24.Januar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt ist, ferner, soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. j

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu.entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2. „2

Gründe.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als sefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 4 selbständiger Diebstähle im wiederholten Rückfall, darunter 2 schweren Diebstählen (§§ 242,243 Ziff 2,244,20a StG3) und wegen Mordversuchs nach 9% 2115: 43. StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren,„und. zur Tragung der kosten des Verfahrens verurteilt, „5.kMonate.der- -Sträfe hat es durch die Untersuchungshaft für ‚vorküßt.: ‚örklärt: Es hat den Angeklagten die "bürgerlichen. Rhrien#echte auf die Daıer von 10 Jahren .aberkannt und: auf dis Zulässigkeit von Polizeiaufsicht- er kannt. Das .bei:.dem Moräversuch benutzte Taschenmesser hat es eingezogen. \"

N .

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Re-.

a) I.

vision eingelegt, als er wegen Worädversuchs verurteilt ist, ”

Der Verurteilung wegen Morädversuchs liegen folgende:

tatsächliche Feststellungen zugrunde: time We!

Der Angeklagte hatte im Wartesaal des im Sowjetsektorr." gelegenen Stettiner Bahnhofs die Zeugin Gertrud Ki -

kennen gelernt, deren Verlobter Volkspolizist ist und ..

im Wartesaal in Zivil Dienst tat. Die Zeugin hatte sich ihm näher angeschlossen. „er Angeklaste wußte, daß 2 Jugendliche, denen er gestohlene Fahrräder ver!\;auft hatte, diese und andere Räder in der Ostzone verkaufen wollten und alsdann wieder zum Stettiner Bahnhof zurückkommen würden. Er wollte ihnen den erzielten irlös abnehmen, um damit nach Frankreich zu gehen. Der Angeklagte fürchtete, da2 die KB ihn an der Durchführung der Tat verhindern oder nach der Tat verraten könne. "Da er nicht genau wußte", so fährt das Urteil wörtlich fort, "wann die juhgen 3urschen zurückkehrten, faßte er den Entschluß, die Ki zu beseitigen. Er wollte ihr einen 'Denkzettel' verpassen. Dies sollte in den Westsektoren geschehen, damit eventuelle polizeiliche Ermittlungen seinen Plan, der ja im Ost-

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sektor ausgeführt werden muöte, nicht störten".

Am 28.Mai veranlaßte der Angeklagte die Zeugin, abends mit ihm nach Spandau zu kommen. Ab 253 Uhr lief er mit ihr mehrere Stunden im Spandauer Forst umher. Als es schon hell zu werden begann, näherten sie sich der Hinterseite des Waldkrankenhauses; wegen des anbrechenden Tages erschien es dem Angeklagten höchste Zeit, sein Vorhaben auszuführen. Als sie sich einer Mauer näherten, wurde der Weg so schmal, daß einer hinter dem anderen gehen mußte. Der Angeklagte ließ die KB vorgehen. Als sie vor ihm war, zog er sein Taschenmesser heraus, klappte es auf und: stieß es ihr einmal blindlings in den Tücken. Bei dem Messer handelt es sich um ein großes, gewöhnliches, aber sehr stabiles Taschenmesser ohne Feder. Nach dem Stich stürzte die kräftige und dem Angak1?Köfherlich überlegerne Kiiiinscofort hin und begann zu schreien. Der Angeklagte. versuchte, ihr den Mund zuzuhalten und sagte zu ihr:"Jetzt bist du eredigt". Erst als er in die Hand gebissen wurde, ließ er. von der Verletzten ab, die sofort aufsprang. ALS diese an ihn die Frage richtete, warum er das getan habe, fingerte er an seiner Gesäßtasche herum und schrie sie an;"Weitek- ' gehen, oder ich ziehe die Pistole", Er warf dann sein Messer weg und entfernte sich. EEE

: Der KB gelang es trotz ihrer Verletzung, den Zäun des Waldkrankenhauses zu übersteigen und sich dort bemerkdar zu machen, Sie wurde sofort im Waldkrankenhaus in Behandlung genommen. Die Verletzte hat sich wieder restlos erholt und konnte nach ca. 4 \Tochen ohne Gefahr späterer Nachwirkungen entlassen werden.

Der Angeklagte 1ief nach der Tat zunächst planlos_ ... herub, gelangte dann nochmal an den Tatort, wo er das. .:; Messär' wiederfand. Er hob es auf, warf es dann aber 100 un weiter wieder weg. Nachdem er bis 4 Uhr herumgelaufen war, wurde er von einer Funkwagenstreife aufgegriffen... .

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Das Schwurgericht stellt fest, da3 der Angeklagte den willen gehabt habe, durch den Stich die Zeugin IB zu töten. üs begründet dies u.a. mit folgenden Überlegungen: ‚ine nur "verletzte" Klllitte dem Angeklagten bei seinen Plänen am Stettiner Bahnhof gefährlich werden können, nur vor einer toten Kg sei er sicher gewesen,

"dies sei ihm auch klar gewesen. Er hätte auch nicht danit rechnen können, daß die Ki nach dem Stiche, den der’ Angeklagte mit voller ucht geführt habe, noch aus eigener Kraft das Waldkrankenhaus aufsuchen oder sich an dessen ‚rückwärtigem dem Walde zugelegenen Teil bemerkbar. machen ‚konnte, zumal es noch Nachtzeit gewesen sei. Der blindlings vorgenommene Einstich hätte auch das Herz der KEREEEEED treffen 'können. Der tatsächlich vorgenommene Einstich zwischen linkem Schulterblatt und Wirbelsäule sei ohnehin. 1ebensgefährlich gewesen. he

Das Schwurgericht sei, so führt das Urteil aus, zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte mit ’unbedingten: Tötungsvorsatz (dolus directus) ‚gehandelt habe. 'Selbst wenn man dies aber nicht annehmen wollte, so ergäbe sich aus den geschilderten Umständen, daß der Angeklagte mit

„einer tödlichen Wirkung seines Binstichs "rechnen mußte", Hiermit sei er auch einverstanden gewesen, wie insbeson- ‚dere sein Verhalten nach der Tat zeige, wo er die Verwun-QAete ihrem Schicksal überlassen habe.

“. Die kevision rügt Verletzung der §§ 244 II, 245, 250, 261, 267 StPO, 211 StGB.

. "I. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 II, 245, 250 N: get Ühizulässig, da es an jeder Angabe darüber fehlt, durch welche dem Gericht bekannten Beweismittel eine weitere Aufklärung hätte erfolgen können, welche herbeigeschaff- "ten Beweismittel nicht verwandt worden seien und welche Person in der Hauptverhandlung hätte vernommen werden müssen,während ihre Vernehmung durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung ersetzt worden sei.. Diese. Angaben waren nach § 344 StPO erforderlich. .t.ırm.

-5.-

-5.

II. Die Rüge de lotzung der §§ 261, 267 StPO rällt wit der materiellrechtlichen Rüge zusammen. Die Revision bemängelt, daß die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts widerspruchsvoll seien und die gezogenen Schlußfolgerungen den Denk- und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprächen und deshalb der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des § 211 StGB nicht rechtfertige, Diese Rüge

ist begründet.

1. Soweit das Urteil unmittelbaren Mordvorsatz bei dem Angeklagten feststellt, ist es nicht frei von Widersprüchen.

a) Bei der Schilderung des Tatplans heißt es, der Angeklagte habe den Plan gehaßt,, a8 nZerelR zur beseitigen, er wollte ihr einen "Denkzettel verpe "verpassen?/bedeutet nach eindeutigen Sprachgebrauch, jemanden etwas zufügen, woran er noch längere Zeit denken soll, eine solche Absicht steht in unvereinbarem Widerspruch mit der Absicht, den Betreffenden zu töten.

d) Soweit das Schwurgericht zu dem Schluß kommt, nur eine Tötung, nioht eine bloße Verletzung der Ki hätte nach der Vorstellung des Angeklagten dazu führen können, Aie KB an der Durchkreuzung seiner Pläne zu hindern, . hat das Urteil den Umstand nicht in den Kreis seiner ‚Erwägungen gezogen, daß der Plan des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, nach Frankreich zu gehen, sobald er den Jugendlichen am Stettiner Bahnhof das Geld abgenommen habe. Dieser Umstand legte den Schluß nahe, daß dem Angeklagten schon gedient war, wenn er die Zeugin: Kin vorübergehend unschädlich, vor allem vernehmungsunfähig - machte. Darin, daß sich das Schwurgericht mit diesem .we- '. sentlichen Umstand nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO und gegen das sachliche Recht«,..:

2. Auch soweit das Schwurgericht hilfeweise zu ach“ Ergebnis komnt, der Angeklagte habe mit bedingten Vorsatg gehandelt, ist das Urteil nicht frei von Rechtsirrtum.

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a) Soweit es zur Begründung des bedingten Vorsatzes heißt, der Angeklagte "mußte mit der Tötung der Kin rechnen", hat das nach dem ganzen Zusammenhang den Sinn, daß er mit der wöglichkeit der Tötung auch gerechnet hat. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem nachfolgenden Satz, er habe die Tötung gebilligt. Denn billigen kann man nur etwas, woran man tatsächlich denkt. Insoweit bestehen also keine Bedenken gegen das Urteil.

b) Daß der Angeklagte bei der Tat auch mit einer "etwaigen tödlichen Wirkung seines Einstichs einverstanden war, folgert das Urteil insbesondere "aus seinem Verhalten nach der Tat, wo er die Verwundete ihrem Schicksal überließ". Es bestehen erhebliche Bedenken, ob sich das . Schwurgericht bei dieser Schlußfolgerung die Feststellung vor Augen gehalten hat, die es über den inneren Zustand des Angeklagten unnittelbar nach der Ausführung der Tat getroffen hat. Das Urteil führt hierzu aus:

" Da der Angeklagte von Natur aus kein Gewaltmensch ist, wie auch der Sachverständige Dr. Niedenthal in seinen Gutachten ausgeführt hat, mußte er längere Zeit mit sich kämpfen, seinen intschluß auszuführen. Daher lief er mit der Zeugin KEEP stundenlang im Walde herum, beließ es bei dem einen Stich, als er die aufschreiende Zeugin hinstürzen sah, und war naturgemäß derart aufgeregt, daß er sich heute nicht mehr auf seine von der KW glaubhaft bekundeten Äußerungen beim Tathergang besinnen kann."

Diese Feststellungen erwecken den Eindruck, als sei der Angeklagte nach der Tat völlig kopflos gewesen. Aus seinem Verhalten in diesem Zustand nach der Tat einen Sehluß auf seine innere Einstellung vor und während der Tat zu ziehen, erscheint so ungewöhnlich, daß dieser Schluß näherer Begründung bedurft hätte. Ihr Fehlen enthält eine Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts.

>». ..

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III. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird das Schwurgericht auch folgendes zu beachten haben:

Anscheinend hat das Schwurgericht den Angeklagten, auch soweit es sich um den versuchten Hord handelt, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Hiergegen würden Bedenken bestehen. Die Verurteilung aus § 20a wegen einer bestimmten Tat kann nur erfolgen, wenn auch diese Tat symptomatisch für das Gewohnheitsverbrechertum des Angeklagten und seine Gefährlichkeit ist. Nach dieser Richtung reichen die Ausführungen zu § 20a nicht aus. Die un-

rı.ter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen =“. Niedenthal gemachten Ausführungen lassen vielmehr verm- .ten, daß es sich bei dem NMesserstich um eine Dinzeltat .- handelt, die nicht kennzeichnend für den verbrecherischen . + Hang. des Angeklagten ist. nn

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer