Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 3 StR 977/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Tuchmacher er S Bus Eh . m— geboren am
2.) den Textil-Ingenieur Karl Heinz M aus Dane
— trasse Wu geboren am 1913 in /SeB,
wegen Gläubigerbegünstigung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter al$ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten Min gegen das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 7. August 1951 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels - zu tragen.
„* 2.) Auf die Revision des Angeklagten Sb wird das genannte Urteil, soweit er wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt
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j oo. a) im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Fest-N. stellungen in den Fällen TER und Bi Re; no _ aufgehoben,
ER j BE E3 b) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange-
klagte der Gli äubigerbegünstigung zum Vorteil seines Vaters schuldig ist,
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c) im Strafausspruch aufgehoben.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver- ..,
An. worfen. - oo 'E Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwei- . <. ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j Von Rechts wegen u: n:. ir Vo . m } u -3- : £,- . | 3: - .
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Beide Angeklaste sind unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO, der Angeklagte Schmidt ausserdem wegen Gläubigerbegünstigung, teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden. 'Beide Angeklagte haben Revision einzelegt.
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Zur_ Revision des Angeklagten Mi:
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Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die GmbH spätestens am 15. März 1950 zahlungsunfähig gewesen. Am
"20. Juni 1950 hat der Angeklagte SEM die Eröffnung des ,
Konkursverfahrens beantragt. Der Angeklagte WM natte bereits ände März 1950 seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, der jedoch, wie das Urteil sagt, nicht mehr in das Handelsregister eingetragen wurde.
Mit der Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist die Revision der Auffassung, dass die Strafkammer keine ausreichenden eststellungen für eine Verurteilung nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO getroffen habe.. Denn es könne nicht
r - als Tatsachenfeststellung gewertet werden, wenn das Gericht ohne eigene Nachprüfung einfach erkläre, dass schon Mitte März 1950 nach der vom Gericht gebilligten Auffassung des Sachverständigen wegen der mangelhaften Buchführung. eine zuverlässige Übersicht über das Vermögen der GmbH nicht zu gewinnen gewesen sei. Die Revision müsste Erfolg haben, wenn die Strafkamer allein mit diesem Hinweis die. Verurteilung wegen Konkursvergehens gerechtfertigt hätte. Denn die bloße Wiederholung: der-Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes ohne Bezeich-
nung konkreter Tatsachen, welche der. Straftat zugrunde liegen sollen, genügt der Vorschrift des § 267 StPO nicht
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(vgl RGSt 2, 419). Die Feststellungen der Strafkammer . erschöpfen sich aber keineswegs in dem erwähnten Hinweis. Vielmehr legt das Urteil ausführlich dar, die Sachverständigen Dr. Küller und Hütt hätten zutreffend festgestellt, dass die Geschäftsbücher der GmbH bereits seit Januar
1950 nicht mehr ordnungsgemäss geführt waren und dass die Aufstellung einer Konkursbilanz zunächst nicht möglich war. Auf den Debitorenkonten, auf denen die Warenausgänge verbucht wurden, fehlten die Zahlungen und sonstigen Leistungen der Kunden, so dass der Stand der Forderungen . im Jahre 1950 nicht festzustellen war. Auf den Kreditorenkonten, auf denen die Wareneingänge verbucht wurden, fehlten die Zahlungen und sonstigen Leistungen an'die Lieferanten. Ab Januar 1950 konnte daher die Höhe der Lieferantenschulden nicht mehr aus den Büchern ersehen werden. Auch die Sachkonten wären wiederum ab Januar. 1950 mit Ausnahme einzelner Posten nicht mehr geführt. Die Bilanz konnte erst nach einem Jahr aufgestellt werden, nachdem der frühere Buchhalter die Bücher beigeschrieben hatte. Damit ist der gesetzliche Tatbestand ausreichend durch konkrete Tatsachen belegt. Es war nicht erforderlich, wie die Revision meint, darüber hinaus festzustellen, welche Buchungen im einzelnen fehlten (vgl RG Goltäärch 59, 125). Insoweit durfte die Strafkammer, dem Zweck dieses Beweismittels entsprechend, das Gutachten des Sachverständigen dem Schuldspruch zugrunde legen, wenn sie zu, dem Ergebnis kam, dass diesem Gutachten zu folgen seio ° Diese Überzeugung des Gerichts ist aus den Gründen des Urteils erkennbar. .
Mit der Behauptung, dass bis zum 15. März 1950 sämtliche Geschäftsvorgänge buchmässig in Nebenbüchern
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erfasst worden seien und dass lediglich das alle Vorgänge zusammenfassende Hauptbuch nicht geführt worden sei, bringt die Revision neue Tatsachen vor, für die das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte bietet. Im jetzigen Rechtszug kann daher die Revision mit dieser Behauptung nicht gehört werden. Das gleiche gilt von der Rüge, die, . Strafkammer habe es unterlassen, die von der Verteidigung . in der Hauptverhandlung vorgelegten Bücher auf zuverlässige Bl Übersicht über den Vermögensstand zu prüfen. Denn das Pro- Bu tokoll weist nicht aus, dass ein Beweisamtrag in dieser _ > Richtung gestellt worden ist.
Die Revision des Angeklagten vaiiiit musste deshalb verworfen werden.
II,
Zır Revision des Angeklagten SB:
1.) Hinsichtlich der Verurteilung nach § 240 Abs 1 zift j 3 KO bezieht sich die Revision auf die Ausführungen in.
der Revisionsbegründung des ‚Mitangeklagten. Eine derartige Bezugnahme ist grundsätzlich unzulässig, daher unbeachtlich (RGSt 20, 42). Die in diesem Zusammenhang weiter angebrachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht: (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ausgeführt; es fehlt ausserdem die Angabe derjenigen Beweismittel, zu deren Ausnutzung das Gericht nach Ansicht der Revision verpflich-
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet; sie war daher zu verwerfen.
2.) Dagegen kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden, soweit der Angeklagte wesen Gläubigerbegünstigung,
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teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden ist. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, die mehrfach in verschiedenen Zusammenhängen erhoben wird, kann zwar keinen Erfolg haben, da sie nicht ordnungsgemäss ausgeführt ist, insbesondere keine Beweismittel angegeben sind, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.
. Dagegen greift die Sachrüge teilweise durch.
a) Die dem Angeklagten als Gläubigerbegünstigung zur last gelegten Jbereignungen haben stattgefunden: am 28. April 1950 an die Firma VOM, Anfang Mai 1950 an die Tirma Bill lYolle und am 12. Juni 1950 an den Vater ‘ des Angeklagten.
Die Begünstigungshandlung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähi rkeit vorgenommen sein. Diese ist objektiv nach den Feststellun;en der Strafkammer spätestens am 15. März 1950 eingetreten. Die Revision hebt hervor, dass diese Feststellung im Hinblick auf die schwebenden Kreditverhandlunzen mit der Firma Ve bedenklich sei; möglicherweise sei die Strafkammer insoweit von rechtsirrigen Ervägungen ausgegangen. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil aus Gründen der inneren Tatseite Gas Urteil hinsichtlich der beiden ersten Übereignungen keinen Bestand haben kann. § 241 KO setzt Keantnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit voraus. Diese besteht in der Unfähigkeit zur Zahlung fälliger Geldschulden wegen voraussichtlich andauernden Mangels an flüssigen Mitteln.
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6 Wochen nach der Besprechung vom 8. Mai 1950 endgültig den Plan einer Stützung der GmbH aufgegeben. Bis dahin habe daher der Angeklagte noch hoffen dürfen, am Konkurs vorbeizukömnen. Bei Erörterung des Vergehens nach § 241. KO meint die Strafkammer, die Absicht der Gläubigerbegünstigung könne nicht dadurch ausgeräumt werden, dass der Angeklagte wegen der schwebenden Verhandlungen mit
der Firma Tipnicht damit gerechnet habe, Konkurs '
anmelden zu müssen. Diese Erwartung könne ihn nur insoweit entschuldigen, als er von einem früheren Konkurs-
. antrag habe absehen dürfen. Zr habe aber wegen dieser
Zrvartung nach der Zahlungseinstellung und damit der Konkursreife keinesfalls dazu übergehen dürfen, einzelnen Gläubigern Vermögenswerte zuzuschieben oder ihnen
Sicherheiten zu zeben, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätten. j
Diese Ausführungen zur inneren Seite sind nicht klar und möglicherweise nicht frei von Widerspruch. Öine unterschiedliche Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich der beiden Straftaten konnte sich daraus ergeben, dass nach § 64 GmbHG der Antrag auf Eröffnung des Kon-
kursverfahrens "ohne schuldhaftes Zögern" zu stellen ist, Gie Möglichkeit einer Bestrafung also entfällt, wenn. nicht
festgestellt werden kann, dass das Zögern trotz ‚Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus irgendwelchen Gründen nicht schuldhaft war. Eine solche Möglichkeit der ntschuldigung besteht bei der Gläubizerbegünstigung nach der Art dieser Straftat nicht: Diesen Unterschied kann aber das
‚angefochtene Urteil nicht meinen, da der Konkursamtrag ‚in jedem Falle spätestens drei Wochen nach Eintritt der , Zahlungsunfähigkeit gestellt werden muss, was nach den
Pöststellungen nicht geschehen ist.
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Die Erörterungen des Urteils zu den §§ 64 und 84 GmbHG können deshalb nur dahin verstanden werden, dass der Angeirlagte nach Ansicht der Strafkammer entschuldbar -davon ausging, bei der GmbH liege noch kein voraussichtlich sndauernder Mangel an flüssigen Mitteln vor, und er könne durch erfolgreiche Verhandlungen mit der Firma De GER dic Schwierigkeiten, die er nur als vorübergehende Zahlungsstockung ansah, alsbald beheben. Offenbar wollte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsunfähigkeit trotz Jberschuldung fehlen kann, wenn - womit der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer rechnen 'durf- . Fi “ . te - Kredit zu erlangen ist. Dann aber wäre es rechtsirrig, ; die in:ere Tatseite Yinsichtlich des § 241 KO anders zu beurteilen, als in Bezug auf die §§ 64 und 84 GmbHG. Denn in beiden Fällen ist die Kenntnis’ der Zahlungsunfähigkeit wesentlich. Hat der Täter zwar .in Begünstigungsabsicht . einzelne Gläubiger gesichert oder befriedigt, ging er. aber zu dieser Zeit davon aus, dass eine Zahlungsunfähig- . keit noch nicht eingetreten sei, dann scheidet eine 2. strafbare Handlung nach § 241 KO aus subjektiven. Gründen aus. Dies trifft in den Fällen Teiles una Didi wm Yolle zu. Soweit der Angeklagte in diesen beiden Fällen einer Gläubigerbegänstigung für schuldig ‚befunden wurde, muss die sevision Erfolg haben.
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. . b) Dagegen ist der Tatbestand des § 241 KO hinsichtlich Ä der Jbereignung an den Vater des Angeklagten mit Recht Bi " bejaht worden. Denn diese Übereignung ist erfolgt, nachdem die Verhandlungen mit der Firma Von geschei-
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Angeklagten endgültig feststand. Hinsichtlich der Begünstigungsabsicht führt die Strafkammer aus, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Zeugen Dr. Gm ausdrück-
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lich gefragt; ob er sich durch die Übereignung strafber mache, habe durch die Vernehmung der Zeugen keine Bestätigungzefunden. Die Bekundung des Zeugen Dr. GEB, er habe den Überei;mungsvertrag erst gutgeheissen, nachdem . F .Z ihm erklärt worden sei, eine Konkursanmeldung sei wegen S der Hilfestellung der Firma Ton nicht mehr erfor-
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wirdig erschienen; das stehe aber nicht der Annahme, entgegen, dass es sich jedenfalls von seiten des Angeklagten um eine ganz üble Schiebung handle. Es sei offensichtlich, dass diese Bevorzugung des Vaters gegenüber anderen Gehaltsgläubigern nur in der Absicht erfolgt sei, nach Eröffnung des Konkurses mit Hilfe der übereigneten Geräte eine neue Fabrikation anzufangen. Denn ein: ent- . sprechender Vertrag sei bereits einen Tag nach der Iber- t eignung abgeschlossen worden. Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe ihrer Beurteilung die Einlassung des Angeklagten zugrunde legen müssen, nachdem sie die Bekundung des Zeugen Dr. CM nicht als besonders glaubwürdig bezeichnet habe, geht fehl. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Beginstigungsabsicht unabhängig von der Bekundung des Dr. GEB gewonnen, indem sie dem Angeklagten nicht geglaubt hat, dass er die Jbereignung für erlaubt gehalten habe. Sie hat das Gegenteil festgestellt, nämlich die Absicht einer üblen Schiebung. Im Ergebnis richtet sich daher die Revision unzu-
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lässigertöise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
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ce) In der Übereignung an die Firma TORE» sieht die
Strafkammer neben der Gläubigerbegünstigung zugleich Bu : eine mit dieser tateinheitlich zusammentreffende Unter- u « " schlagung. Der Anzcklagte hatte nämlich bereits am 29.
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März 1950 einen grösseren Posten Stoffe an die Allgemeine
Ortskrankenkasse zur Sicherung übereignet, und diese Stoffe befanden sich unter denen, die auch der Firma Vin an 28. April 1950 übereignet wurden. Der Angeklagte hatte sich mit der Einlassung verteidigt, dass die der Allgemeinen Ortskrankenkasse bereits übereigneten Tuche von den übrigen nicht abgesondert gelagert gewesen und deshalb mit auf die Aufstellung für die Firma Ve geraten seien. Diese Einlassung hat die Strafkammer zwar nicht als Entschuldigung gelten lassen, weil sie dem Angeklagten einen Irrtum nicht geslaubt hat. Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht. erkenn- . bar. Die Einlassung hätte aber die Strafkammer zu einer Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse in der Richtung veranlassen müssen, ob am 29. März 1950 eine gültige Übereignung an die Allgemeine Ortskrankenkasse durch klare Aussonderung und genaue Kennzeichnung der übereigneten Ware gegenüber den übrigen Beständen stattgefunden und bis zum 28. April 1950 fortbestanden hat. Das ist unterblieben. Die Strafkammer wird diese Frage in der neuen Hauatverhandlung zu klären haben. War die erste Übereignung ungültig oder wieder aufgehoben, denn kommt allenfalls eine versuchte Unterschlagung in Betracht.
dä) Die Strafkammer hat die drei Begünstigungshandlungen als eine natürliche ‚Handlungseinheit angesehen, weil sie alle aus derselben Zehlungsunfähigkeit hervorgegangen seien. Derselbe äussere Anlass ist aber für sich allein niemals geeignet, eine natürliche Handlungseinheit zu begründen. Dass mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen nicht deshalb zu einer rechtlichen Binheit-
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zusammengefasst werden können, weil sie durch dieselbe Konkurseröffnung strafbar werden, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 1, 180). Vom Standpunkt der Strafkammer wäre daher wegen dreier selbständiger . : Bankrotthandlungen zu verurteilen gewesen. Da die Re- " vision des Angeklagten nur hinsichtlich der beiden ersten .$ Bankrotthandlungen Erfolg hat, konnte der Schuldspruch . ti hinsichtlich der dritten Übereignung durch das Revisionsgericht teilweise richtiggestellt werden.
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