Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 24.01.1952 – 3 StR 913/51

3. Strafsenat

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Aktenzeichen: 3, StR 513/51 \. a . _ Urteil vom 24. Januar 1952. x 16 Wiesbaden“

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Im Namen da e s Volkes In der Strafsache gegen

den ehemaligen Postangestellten Karı Tine zus Ri ve, Deiilstrasse Wh geboren am EEE 1920 ebene, . £

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

.als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Iundgerichts in Wiesbaden vom ’12. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht _ zurückverwiesen, . NL. ns

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Der Angeklagte ist von der Anschuldigung der schweren | passiven Bestechung in einem Falle und der einfachen pas- BT siven Bestechung in zwei Fällen freigesprochen worden.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revisionn der Staatsanwaltschaft ist begründet. SE 2 F BR

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht als Beamten - 5 im strafrechtlichen Sinne angesehen, weil seine Tätigkeit “ — Vorbereitung der Anträge auf Gewährung von Gehaltsvor- bie 2 schüssen — nur Teil einer rein sozialen Fürsorge genosen "MR sei, wie sie.in jedem Privatbetrieb geleistet werde. Es vertritt die Keinung, diese Dienstleistung habe nicht zu dem Bereich der eigentlichen Aufgaben der-Post gehört, auch zu deren Erfüllung nicht beigetragen.

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Diese zu enge Beurteilung des Begriffs der Antstätig-,

keit (§ 359 StGB), auf der die Freisprechung beruht, kann nicht gebilligt werden,

Die Frage, ob der Angeklagte als Beamter im, Strafrecht lichen Sinn zu betrachten ist, beantwortet sich nach seiner, Anstellung und vor allem nach der Art der ihm übertragenen Tätigkeit. Es ist wesentlich, dass er von einer zuständigen Stelle durch einen öffentlich-rechtlichen Akt u Bi Dienstleistungen berufen worden ist, die aus der Staats-

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gewalt abgeleitet werden und, staatlichen Zwecken dienen.

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Darüber, dass der Angeklagte durch die zuständige," Vorgesetzte Amtsstelle eingestellt und zur Vornahme der.

hier in Frage kommenden Verrichtungen bestellt worden ist, ., äussert sich das angefochtene Urteil nicht. Dazu bestand -

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3.

wegen der Ablehnung der weiteren Voraussetzung der

strafrechtlichen Beamteneigenschaft des Angeklagten keine Veranlassung. Da diese jedoch nach dem Sachverhalt als gegeben zu erachten ist, wird das Inndgericht in der

notwendig werdenden neuen Verhandlung den Gesichtspunkt för ordnungsmässigen Anstellung des Angeklagten zu erörtem

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Der Erstrichter hat die Dienstverrichtungen des Aı klagten nicht als Geschäfte hoheitlicher Art aufgefasst, weil sie nicht im Wesen ger Aufgaben der Post gelegen 3 seien und weil der Angeklagte keinen Spielraum eigener: Verantwortlichkeit und eigenen örmessens gehabt habe, ” wie das der Fall sei bei Aufsicht über andere, bei Verwaltung bedeutender Geldsummen oder bei selbständiger us Bearbeitung von Gesuchen. Hierbei ist jedoch nicht beach . : dass die Verwaltung staatlichen Vermögens immer als Austl der Staatshoheit zu betrachten ist (RGSt 74, 251 /2537). und dass die Mitwirkung des Angeklagten bei der Behandl der von Angehörigen der Postverwaltung gestellten Gesuche um Vorschussgewährung einen Teil dieser Verwaltung arbeit ausgemacht hat. Diese gesamte Tätigkeit ar aus,

der Staatsgewalt abgeleitet und diente auch einem staatlichen Zweck, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung der a staatlichen Beamten und Angestellten und damit der Er- “ haltung oder Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit, Der . Umstand, dass ähnliche Geschäfte auch in Privatbetriehen vorkommen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; ebenso j die Tatsache, dass die dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten sich nicht auf die Verbescheidung der Gesuc > ‚sondern nur auf deren Vorbereitung bezogen. u

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Das Bewusstsein der‘ Beamteneigenschaft war auf Seite j des Angeklagten vorhanden. Denn die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen diese abzuleiten ist, waren ihm bekannt.

‘& weils eine geringe Anzahl von Zigaretten angenommen. Die 4 Geringfügigkeit schliesst die Anwendung des § 331 StGB. _ a N nicht aus, ausser es wäre die vorgesetzte Behörde mit 3 : solchen unbedeutenden Zuwendungen wenigstens eeanechnenn 2. gend einverstanden gewesen. Nach dieser Richtung ist ® ! ee: der ‘Sachverhalt noch aufzuklären, Ebenso ist dene, ® ob zwischen der Amtshandlung des Angeklagten und der Geschenkannahme in beiden Fällen ein den Beteiligten bewusster Zusammenhang bestand, aus dem für sie erkennbär war, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Antshandlung bilden sollte (RGSt 77, 75). Unerheblich ist, ob das Verlangen oder die Annahme eines Geschenkes der Amtshandlung vorausgegangen oder nachgefolgt ist.

Im Falle 1 'ist zur Frage der Diensipflichtver- e letzung (§ 332 StGB) durch den Angeklagten nicht a lich Stellung genommen, wenngleich eine solche aus dem’ Zusamnenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann.

Auch hier ist eine nähere Prüfung der Einzelunstände 3 der Tat erforderlich, Nach dem bisher festgestellten Sach- B verhalt besteht begründeter Verdacht, dass der Angeklagte,

den Tatbestand eines Verbrechens der passiven Bestechung "" erfüllt hat, weil er für eine pflichtwidrige enie

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lung einen Geldbetrag gefordert und angenommen hat,

Daneben wäre noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte " durch sein Verhalten in diesem Falle nicht auch einer j Teilnahme an einem Vergehen des Betrugs schuldig gemacht

-5.

hat. Diese könnte mit der Bestechung in Tateinheit

stehen, würde aber deren Bejahung nicht ausschliessen, sofern der Angeklagte die 10 IM nicht als eigenen Vor. teil aus dem Betrug, sondern als Leistung durch Ag»

erlangt; hat. Der bisherige Sachverhalt spricht für di letztere Annahme.

Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuhen

Krauss Koeniger „ Busch

Scharpenseel Baldus

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