Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 24.01.1952 – 3 StR 666/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

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wegen Sittlichkeitsverbrechens

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- | RK zung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben; Be

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Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.. Baldus als beisitzende Richter,

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Oberstaatsanwalt Hedi . als Vertreter der Bundesanw-ltschaft,

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Justizangestellter He als Urkundsbeamter der Geschäftostelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Mai 1951 wird verworfen. Zu

Der Angeklagte hat die Kosten des Röchtanittele“ zu trazen.

\ Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil vom 15. Mei 1951 wegen Ver:;;ehens gegen § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Ostsektor von Berlin mit dem Arbeiter Gerhard Sch@P wechselseitige Onanie getrieben. Die Auffassung des Landgerichts, das-darin ein Unzuchttreiben mit einem anderen Manne im Sinne des § 175 StGB nF erblickt, ist zu billigen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass § 175 StGB idf des Gesetzes vom 28. Juni 1935 geltendes Recht ist (BGHSt 1, 80; 1, 293).

Die eingehenden rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. är- ist ihr in der gleichzeitig anhängigen Strafsache Geil u.a. - 3 StR 688/51 -, in der die. Frage dar ' Fortgeltung des § 175 StGB nF zu entscheiden war, beigetreten. Auf die Ausführungen in dem dort ergangenen

- Urteil wird verwiesen.

Der vorliegende Fall ist nur insofern tatsächlich anders gelagert, als die strafbare Handlung nicht im Bereich der Westsektoren Berlins’ begangen worden ist, sondern im Ostsektor. Aber auch dieser Umstand führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Meinung der Revision, Ost-Berlin habe für West-Berlin als Ausland zu gelten, ist unzutreffend. Sie bedarf hei der

Allgemeinkundigkeit der dortigen Verhältnisse keiner widerlezung. Die Verteidigung hebt selbst hervor, dass ‚die west- und ostberliner Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Rechtshilfe leisten und die Rechtssachen einander zuständigkeitshalber abgeben wie sonstige Inlandsbehörden. Daraus ist zu ersehen, dass auch in der Praxis die Berliner Behörden sämtlicher Sektoren ganz Berlin als Inland behandeln. § 3 Abs 2 StGB ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht anwendbar.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die ostberliner und ostzonalen Gerichte in der Beurteilung der‘ Weitergeltung des § 175 StGB nF einen anderen Stand-' punkt einnehmen als die westberliner und. die übrigen Gerichte der Bundesrepublik. Die Frage, ob die Tat wegen der besonderen Verhältnisse des Tatorts, nänlich wegen der dort geübten abweichenden Rechtsprechung kein strufwirdiges Unrecht ist, kann daher hier .nicht aufgeworfen verden.

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; Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler er-Yı kennen lässt, musste die Revision verwörfen werden.

Krauss _ Koeniger . Busch Scharpenseel Baläus -