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BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 3 StR 688/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. & a8 x 3 StR 688/51. 96 20 a , Tu | im Namen des Volkes Ss In der Strafsache Be: B gegen . ES 1.) den Pförtner Kurt FE era aus nn e % R -Ost, eg , geboren am nu: \ü 2.) den Sachbearbeiter Fritz S Yeraması aus‘ Ru :; Denn N, str. geboren an in SM Is In Zn ’ Sa wegen widernatürlicher Unzucht R. a hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der $Sitd Bi: zung vom 24.Januar 1952, an der teilgenommen haben: Br ir Bundesrichter Krauss & i Fu als Vorsitzender, ni. Bundesrichter Dr. Koeniger _ a Bundesrichter Prof.Dr.Busch ES Bundesrichter Scharpenseel u: Bundesrichter Dr. Baldus ' 3 als beisitzende Richter, De # Oberstaatsanwalt Hedi N; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a Justizangestellter HB Br ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, al Be für Recht erkamts EN u; Die Revisionen der Angeklagten Geis und Sn 3 E; gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5% Be
2.Mai 1951 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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Die beiden Angeklagten sind wegen fortgesetzten Vergehens der Unzucht zwischen Männern bestraft worden, GamiiiEB mit ärei, SEE mit vier Monaten Ge-
fängnis. Beide machen Verletzung des sachlichen
Rechts geltend, Sp auch Verletzung des Verfahrens-
echts.
Tatsachen, die einen Verfahrensverstoss enthalten sollen, sind nicht angegeben. Die Verfahrensrüge ist deshalb unbeachtlich. Auch der gegen die Anwen-- dung des sachlichen Rechts erhobene Angriff ist unbegründet. j .
Die Revision des Angeklagten Geile bestreitet
ausdrücklich die WTeitergeltung des § 175 StGB in seiner.
gegenwärtigen Form. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass diese Vorschrift von der nationalsozialistischen Regierung aus politischen, in der Besonderheit ihres Systems liegenden Gründen geschaffen worden sei. Deshalb ist er der Auffassung, sie sei ihrem Inhalt nach typisch nationalsozialistisch. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dassdie Neufassung des § 175 abgesehen von der Milderung in Abs 2 gegenüber der früheren Auslegung dieser Strafbestimmung und d«m dadurch geschaffenen Rechtszustand 'eine Erweiterung des Inhalts der Strafandrohung gebracht, hat. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen weräen, dass § 175 StGB in seiner derzeitigen Fassung
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unanwendbar sei, weil er nazistisches Recht darstelle.
Der in seiner Bedeutung nicht völlig klare Wortlaut "Unzucht treiben! gibt keinen Anlass zu dieser Annahme. Unbestimmte Fassung des Wort- B lauts mag vielleicht sonst als Kennzeichen national- B sozialistischer Gesetzgebung angesehen werden. Aber E bei den Bestimmungen über die widernatürliche Un- j zucht haben auch die früheren Gesetzgeber keine .' “ unzweifelhaften technischen Ausärüicke gebraucht. u Man hat sich gescheut, den Tatbestand mit recht- * lich scharf abgegrenzten Merkmalen zu bezeichnen. Der ursprünglichen Fassung des § 175 StGB haftete ebenfalls die Unbestimmtheit an, die Gegenstand der Kritik geworden ist (vgl Nagler, Gerichtssaal, Bd 82, S 27 ff). Deshalb kann auch der Meinung der Revision, die Straflosigkeit der gegenseitigen Onanie unter der Herrschaft des früheren § 175 St«B sei keineswegs bloss auf die Rechtsprechung zurückzuführen, sondern beruhe auf dem Gesetz gewordenen Willen des Gesetzgebers, nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Jedenfalls hätte der Wortlaut der früheren ‚Strafvorschrift deren Anwendung auf die wechselseitige Onanie nicht schlechtweg ausgesculrssen. _
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Die Behauptung der Revision, dass die neue Bestimmung einen gänzlichen Bruch mit einer
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15ojiihrigen steten Rechtsentwicklung darstelle, trifft
nicht zu.
Es besteht wohl seit längerer Zeit eine gewisse
Neigung zu gesetzlicher Einschränkung oder Abschaffung
der Strafbestimmungen über Unzucht zwischen MAnnern. Sie hat sich in einigen Ländern durchgesetzt. In Deutschland kam die eine Richtung dem Streben nach »ufhebung der hierüber bestehenden Strafvorschriften nementlich zur Zeit der Weimarer Republik entgegen. Ihr stand jedoch die Auffassung anders eingestellter Kreise gegeniiber. Infolgedessen lässt sich nicht sagen, ob es im Falle einer Abstimmung im Reichsteg zur Beseitigung des § 175 StGB gekommen wäre. Von einem völligen Bruch der Rechtsentwicklung kann demnach.nicht, wie die Revision meint, gesprochen werden.
Auch der Inhalt der neuen Strafbestimmung des § 175 StGB rechtfertigt nicht die Ansicht, es handle sich um nationalsozialistisches Recht. Darin kommt nur die Forderung nach einem Verhalten zum Ausdruck, das strengeren sittlichen Anforderungen genügt, als sie liberalen Anschauungen auf diesen Gebiet entsprechen. Die Meinung, dass die „bgrenzung des Kreises der strafbaren gleichgeschlechtlichen Handlungen in der neuen Fassung gegenüber der früheren eine Verwirklichung nationalsoziali-. stischer Ziele oder Gedanken bilde, hat der 1.Strafsenat (BGHSt 1, 80) abgelehnt. Ihm schliesst sich
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der erkennende Senat an. Ebenso ist der 2.Strafsenat in seinem Urteil vom 13.Juli 1951 (BGHSt 1, 293) von der Weitergeltung des § 175 StGB in seinem jetzigen rortlaut ausgegangen.
Auch davon kann keine Rede sein, dass § 175 StGB “nF den £rtt?2 Abs 1 u 3 Abs 2 GrundG widerspreche. Dort ist dem Recht des einzelnen Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich eine Schran ke gesetzt, wo seine Ausübung gegen ein ordnungsgemäss erlassenes Gesetz, hierßegen die Strafvorschrift des § 175 StGB verstösst.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keine Recht: fehler erkennen lässt, mussten beide Revisionen verWworfen;werden. ‘
Krauss j Koeniger “ Busch Scharpenseel Be1dus