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BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 2 StR 535/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 5 51 n Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen le aus aa geboren

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Bo Buchdrucker Emil Wilhelm W e aus a nes BB geboren am 1916 inH j

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ink»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter IR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Mai 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 5. Grändes

I.! Die Stralkammer hat verurteilt, und zwar zu verschieden hohen Gefängnisstrafen;

Die Angeklagten SB una Rei je wegen ?ortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, die Angeklagten Ken und Feiiiw je wegen Beihilfe hierzu, ale Angeklagten Sp und Fa zurgleich (5 73 .- StGB) je wegen Ausweismissbrauchs und schliesslich den Angeklagten Teiln wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug.

Die Staatsanvaltschaft greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfalirens- und des Strafrechts. Eine Verletzung des Strafrechts sieht sie vor allem darin, dass die Strafkamnmer es abgelehnt at, einen besonders schweren Yall des Betrugs nach § 263

“ Abs 4 und einen schweren Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs 3 anzunehmen. Das Rechtsmittel muss erolslos bleiben.

II. 1) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2.) Für die sachlichrechtliche Beurteilung kommt folgender Sachverhalt in Betrachts

Um sich grössere Einnahmen zu verschaffen, nissbrauchten die Angeklagten eine in der Bauwirtschaft zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifvertraglich vereinbarte Regelung, die dem einzelnen Arbeitnehmer die Bezahlung seines Urlaubs sichert, Zu diesem Zweck entrichten die Baufirmen für ihre Arbeitnehmer bestimmte Hundertsätze des Lohnes an die "Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtscha®t". Diese bedient sich für die Einziehung der Urlaubsgelder der öffentlichen Sparkassen. Bei ihnen erwirbt für jeden inrer Arbeitnehmer die einzelne Baufirma Wertmarken, die sie

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in die sogenannte Urlaubskarte des Arbeitnehmers einzukleben hat. Wenn die Karte mit der für die Erlangung eines Urlaubsgeldes erforderlichen Anzahl von Wertmarken beklebt ist, legt sie die Firma oder der Arbeiter bei der Sparkasse vor und erhält den dem Wert der Marken entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt.

Dieses System kannte SEE, da er früher bei verschiedenen Baufirmen Lohnbuchhalter war. Er vereinbarte mit RB, Vertmarken fälschen zu lassen und einzulösen. RB gewann mit Hilfe von Keime den Drucker ve für den Plan. Dieser stellte nach dem Vorbild einer echten Marke im Werte von 5.-— DM tausend gefälschte Wertmarken her, die den echten täuschend ähnlich waren, und liess sie durch den Mittelsmann Km den Angeklagten SB und RB überbringen. Diese beiden beklebten leere Urlaubskarten, die sie bei Sparkassen erhielten, mit falschen Marken, versahen jede Karte mit erdichteten Namen des Arbeitgeberff und des Arbeitnehmers und unterzeichneten den vom Arbeitgeber auszufüllenden Freigabevermerk, den jede Karte trug, unter Angabe des Urlaubsgeläbetrags mit dem Firmenasmen. Vie Karten löste z.T. FW: den Rei als Gehilfen gewonnen hatte, 2.T. SB bei verschiedenen Sparkassen-Zweigstellen ein. Dabei bedienten sich beide eines auf einen gewissen GEB lautenden Personalausweises, den SEM widerrechtlich besass. FB legie ausserdem gelegentlich eine’ von Sem» mit dem Namen einer Baufirma unbefugt unterschriebene Vollmacht vor. Die Beträge, die die Ahgeklagten ausbezahlt ernielten, beliefen sich auf rund 13230. - DM; sie verteilten sie unter sich. | {

III.) Der Schuldspruch unterliegt bei keinem der Angeklagten rechtlichen Bedenken. Insdweit trägt die Revision selbst nichts vor. Aber auch \Jer Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstapden.

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1.) Bei Prüfung der Frage, ob der Betrug der ängeklagten besonders schwer im Sinne des § 265 Abs 4 StGB sei, geht die Strafkammer davon aus, dass die geschädigte "Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft" els soziale Einrichtung "durchaus einen besonderen strafrechtlichen Schutz beanspruchen. könne", "deshalb komme, wenn auch nicht eines der in:-§ 26% Abs 4 namentlich genannten Beispiele, wohl aber einer der sonst denkbaren besonders schweren Fälle, die das Gesetz treffen wolle, en sich in Betracht. Die. Tat der Angeklagten falie aber nicht darunter, weil der eine der beider Haupttäter, Re, den sezialen Charakter

der Kasse nicht gekannt habe, und dem anderen, >, diese Kenntnis nicht nachzuweisen sei.

Zwar enthalten die für besonders schwere Fälle einzelner Straftaten geschärften Vorschriften des Strafgesetzes, wie etwa § 8 263 ‘Abs 4, 266 Abs 2, nicht Tatbestandsmerkmale eines erschwerten Vergehens, sondern Strafzumessungsgründe. Auf sie braucht sich faher der Vorsatz des Täters nicht so zu erstrecken, wie auf die Merkmale des äusseren Tatbestandes (vgl RGJW 1938 5 504 Nr 6,. Dennoch kann, wie das RG aad zutreffenä ausführt, "bei der Bewertung „oc... .... von Bedeutung sein, inwieweit sich der Täter der Umstände und Möglichkeiten bewusst gewesen ist, die das verschärfte Urteil ..:»..:.:.+. begründen", Dies gilt namentlich von den Zür die Strafzumessung bedeutungsvollen Umständen, die ähnlich’ den äusseren Tatbestandsmerkmalen einer Straftat als sachliche Gegebenheiten unabhängig vom verbrecherischen #illen des Täters bestehen. Sie können auch im Strafmass dem Täter regelmässig nur dann zur Last gelegt werden, wenn er sie kennt. Darüber hinaus ist freilich für seine Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles nicht noch Voraussetzung, .dass er in dem Bewusstsein handel.t, die ihm bekannten Tatsachen enthielten erschwerende Umstände,

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Für den vorliegenden Fall bedeutel dies, dass der Umstand, der nach Auffassung der Strefkamier den besonders schweren Vorwurf nach § 263 Abs 4 rechttertugen _ könnte, nämlich die Eigenschaft der geschädigten Kassa als einer sozialen Einrichtung, vom Tatrichter mit Recht den Angeklagten Se und REM dein Strafmass nicht angerechnet worden ist. Denn Rep wusste nach, Überzeuguns der Strafkammer nichts davon, welchem Zweck die Kasse diente, Für den Angeklagten Sem» aber ergibt ‚sich aus dem Urtei), dass sein Verteidigungsvorbringen nicht sn zu verstehen war, er habe etwa trotz Kenntnis der näheren Organisation und des Zweckes ‘er Kasse sie nur nicht für eine soziale Einrichtung gehalten. Vielmehr R näll die Strafka.: mer seine sich auf tatsächliche Umstände heziehende Meinung nicht für widerlegt, er habe die Kasse für eine der leichteren Abwicklung der Urlaubsfrage im Baugewerbe dienende technische Einrichtung ge- R halten und geglaubt, sie liege vorwiegend im Interesse # der Unternehmer, die in ihr Gelder zur “Erzielung von . Zinsgewinnen ansemmelten. Mit dem Einwand, es sei "völ- u lig abwegig" anzunehmen, der Angeklagte nabe dieser keinung sein können, wendet sich die 2evision in unzul&ssiger Weise gegen die tatrichteriicne Beweiswürdigung, die keinen Denkverstoss enthält.

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Der Sachverhalt erfüllt auch nicht le Voraussetzungen

eines der in § 263 Abs 4 ausdrücklich genannten Beispie- : ' le.Das bedarf, soweit die "öchädigung des Volkswohles" x oder die Verursachung "eines anderen besonders grossen ® Schadens" in Frage komm‘, keiner näheren Sarlegung. VÄ- , \ ter keinem dieser beiden Gesichtspunkte aätte die Straf- “ kammer übrigens, was die Revision verkennt, Gen Angeklag- - ” ten zur Last legen dürfen, dass ihr Betrug die Kasse I möglicherweise in Wisskredit bringen und aadurch in er- m

neblichem iiasse „chädigen konnte; ebensowenig, dass ihr Streben auf einen höheren als den erzieiten Sewinn gerichtet war und nur dank dem volizeilichen Singreifen

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vorzeitig vereitelt wurde. Denn das Gesetz hält einen besonders schweren Fall nur dann für gegeben, wenn der Betrug das Volkswohl geschädigt oder einen anderen be-

‚sonders grossen Schaden zur Folge gehabt hat, nicht

schon dann, wenn diese Folge hätte eintreten können.

Nie Angeklagten haben aber auch nicht besonders erzlistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Allerdings spricht das Urteil mit Recht von einer "geschickten Fälschung der Wertmarken und ihrer raffinierten Verwendung", und bei der ®trafzumessung für Sliliisdavon, dass er "mit einer besonderen Raffinesse zu Werke ging". Der Begriff der besonderen Arglist im Sinne des § 265 | Abs 4 verlangt jedoch ein ungewöhnliches Mass an Hinteriist, das den Grad des im Durchschnitt der Betrugs?älle

Üolichen erheblich übersteigt (vgl auch IK 6. Aufl Vorbem

vIII 1 vor § 13). Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer einen solch aussergewöhnlichen Fall von Abgefeimtheit verneint. Rechtsgründe lassen sich gegen diese Entscheidung nicht ins Feld führen.

2.) Auch äie Annahme der Strafkammer, die Urkundenfälschung der Angeklagten sei kein schwerer Fall im Sinne des § 267 Abs 3, begegnet "keinen rechtlichen Bedenken, Der Begriff des schweren Falles ist hier, anders als bei dem besonders schweren Fall des § 265 Abs 4, nicht an Beispielen erläutert. Wie in anderen Bestimmungen, an denen das Strafgesetz für schwere Fälle" eine erhöhte. Strafe androht, darf und muss der Tatrichter bei Entscheidung der Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist, im Rahmen seines grundsätziich freien Ermessens neben den äusseren Tatumständen auch die Persönlichkeit des Täters und seine Lebensverhältnisse berücksichtigen.

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Im gegenwärtigen Fall stellt das Landgericht bei jedem Haupttäter der Urkundenfälschung Umstände fest, die die Verneinung eines schweren Falles nach § 267 Abs 3 rechtfertigen. Damit fehlt auch bei dem der blossen Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldigen Angeklagten Fe und Komm die Möglichkeit ihrer verschärften Bestrafung. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts.

2r. Koericke Dr. Dotterweich Henneka

Dr. Sauer Dr. Ludwig