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BGH Entscheidung vom 10.01.1952 – 3 StR 672/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen A

‘den Schlosser Jose? H EEEEEEEEEn aus TOEEER/ N: ; geboren am NEE 1909 in Den Dei, '

wegen Mordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung } vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben; \ : Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staateanwalt Dr. BOB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Fa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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"Für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/M. vom 3. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten. seines Rechtsmittels,

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen “Mordes in einer unbestimmten Anzahl von Fällen", verübt im Vernichtungslager Treblinka/Polen,‘ zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilt worden,

Seine auf Verletzung des § 260 Abs 4 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet,

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht habe angenomuen, er habe ausser seiner Beteiligung en den Massentötungen in einer bestimmten Anzahl weiterer und namentlich genannter Fälle Morde begangen, Diese Einzelfäl- ‘le hätten in der Urteilsformel neben der Massentötung zum Ausdruck gebracht :werden müssen, Die Zusammenfassung säntlicher Straftaten verstosse gegen das Gesetz,

Dem kann nicht beigetreten werden. § 260 Abs 4 StPO verlangt nur die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gadorochen wird. Bei einer Kehrheit gleichartiger Taten ist auch deren Zahl anzugeben, Kann diese nicht einwandfrei ermittelt werden,. so bestehen keine Bedenken dagegen, dass im Urteilsspruch nur eine unbestimnte Anzahl von Fällen genannt wird, Nur muss dann den Gründen zu entnehmen sein,. aus welchen Titsachen das Gericht auf die Schuld des .ngeklagten in einer Mehrzahl von Fällen geschlossen hat. Soweit Einzeltaten festgestellt werden kön- ‚ hen. sind sie in den Gründen anzuführen,

Das ist hier geschehen. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass der Angeklagte den Häftling Lege und einen anderen Gefangenen, die an den Beinen aufgehängt waren,

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durch Kopfschüsse getötet hat. Mindestens drei weitere Ge- “fangene hat er durch Genickschüsse getötet, einen Holzhacker namens Trap durch Hiebe mit einem Spaten erschlagen. In wenigstens vier Fällen hat er jeweils mehrere Kinder im Alter von 1 1/2 bis 2 Jahren dadurch umgebracht, dass er sie an den Beinen fasste und ihre Köpfe an einem Eisenbahnwagen zerschmetterte.

Durch die Darlegung dieser Einzelheiten ist klargestellt, dass der Angeklagte mehr als zehn Personen vorsätzlich getötet hat, Das Schwurgericht konnte also bereits auf Grund der im einzelnen nachgewiesenen Taten die Entscheidung dahin treffen, der Angeklagte habe in einer unbestimnten Zahl von Fällen Menschen getötet. Seine derüberhinausgehende Beteiligung an den Hassentötungen in Form der Nittäterschaft ist durch den Ausspruch im Urteilssatz gedeckt. Derin ausserdem noch die im einzelnen festgestellten Fälle anzuführen, war der Erstrichter nicht verpflichtet. Abgeseaen von der rechtlichen Bezeichnung der Taten blieb die’ Fassung des Spruchs seinem Ermessen überlassen, § 260 Abs 4 Satz 3 St2O.

Ein Verfahrensverstoss liegt sonach nicht vor,

2.) a) Die Sachbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der Art der Teilnahme des Angeklagten an den Hassentötungen,. Der Beschwerdeführer verkemnt nicht, dass diese von seiner Willensrichtung abhängt. Er ist jedoch der kieinung, er habe bei den Massentötungen persönlich nicht mitgewirkt, sondern nur eine untergeoränete Tätigkeit durch überwachung der sich entkleidenden Opfer ausgeübt, Er könne deshalb höchstens mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, '

Der Angriff geht fehl.

Zur Annahme der Mittäterschaft ist nicht erforderlich, dass jeder Wittäter sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt und dadurch ein Tatbestandsmerkmal verwirklichts Der Beitrag des einzelnen Mittäters kann in einer äusserlich als Beihilfe oder als blosse Vorbereitungshandlung erscheinenden Betätigung bestehen. Sogar eine nur geistige Nitwirkung genügt. Notwendig und ausreichend ist, dass jeder Beteiligte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses den Erfolg der Straftat als eigenen herbeiführen will,

Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Das Urteil legt dar, der Angeklagte habe den Zweck des Lagers und die Art der Vernichtung der dorthin verschickten Menschen gekannt, Nach seiner persönlichen Binstellung und seiner Willensrichtung habe er deren Tötung gebilligt und selber }'gewollt. Dafür spreche neben seinem frühzeitigen Beitritt zur NSDAP und dem Umstand, dass er als geeignet für den Dienst im Lager Treblinka ausgewählt worden sei, vor allem sein dort ausserhalb seiner Beteiligung an den Massentötungen an den Tag gelegtes Verhalten, ‘Er habe die Häftlinge häufig mit einer teilweise bleigefüllten Peitsche geschlagen und sei als einer der brutalsten Angehörigen des JLagaerpersonals von allen Häftlingen gefürchtet gewesen, Durch die Tötung in verschiedenen Einzelfällen und die dabei, namentlich bei der Tötung der kleinen Kinder gezeigte, nicht mehr zu Überbietende Roheit sei er weit über die ihm auferlegten Pflichten hinausgegangen, Damit habe er bewiesen, dass die Ansicht der Staatsführung, die Juden seien minderwertige x».

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und gefährliche lienschen, die ausgerottet werden müssten, teile und deren Plan, sie in lassen zu vernichten, billige, ' «, Die sich in seinem Einzelvorgehen äussernde Gesinnung rechtfertige den Schluss auf seinen Willen hinsichtlich der liassentötungen, Dieser sei dahin gegangen, an der Ver- -gasung der Opfer aus eigenem Interesse mitzuwirken. Da also der Angeklagte den von der Staatsführung erstrebten Erfolg als eigenen gewollt habe, sei er auch wegen Mittäterschaft an den Massentötungen zu bestrafen.

"Tas die ‚Revision dagegen dinwendet, richtet sich im wesentlichen gegen die Würdigung der als’erwiesen erachteten Tatsachen und ist deshalb unbeachtlich, Das gilt insbesondere für das Vorbringen, der Angeklagte sei nicht wegen seiner Eignung, sondern aus Gründen der Geheimhaltung nach Treblinka versetzt worden; er habe verschiedentlich versucht, von dort wegzukommen; er habe unter Zwang gehandelt; die einzelnen Tötungshandlungen seien nicht geeignet,’ einen Tätervorsatz hinsichtlich der lassenvergasungenizücbegründen. j

.Mit all diesen Gesichtspunkten hat sich das angefochtene Urteil eingehend befasst. Dessen Ausführungen könnten mit der Revision nur denn mit Erfolg angegriffen werden,

“ wenn sie Verstösse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalt:n würden. Das ist nicht der Fall. Der Erstrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe sich bei keiner massgebsnden Dienststelle um seine \legversetzung beworben, er habe den nächstliegenden und aussichtsreichsten keg einer Meldung zum Fronteinsatz nicht beschritten, Es hätten sich keine Tatsachen für die Annahme ergeben. der

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§ 23

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Angeklagte sei zu seiner Teilnahme an den Tötungen durch eine mit einer gegenwärtigen, auf eine andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundene Drohung genötigt worden, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Notstandes nach § 54 StGB hätten nicht bestanden, übrigens ergebe sich aus den dem Angeklagten nachgewiesenen Einzelhandlungen, dass er sich nicht durch irgendwelche tatsäch-

"lichen oder vermeintlichen Bedrohungen zu seinen Taten ge-

zwungen gefühlt habe, Er habe ohne jeden Zwang wesentlich mehr getan, als- von ihm erwartet worden sei, Damit habe er bewiesen, dass sein eigener freier Wille für seine Beteiligung an den Tötungen entscheidend. gewesen sei.

b) Die Revision beanstandet weiter, der Erstrichter hate zu Unrecht die bei dem Angeklagten bestehenden Schuldausschliessungsgründe verneint, Dieser habe den Kriegsgesetzen unterstanden und auf Befehl gehandelt, Jedenfalls hinsichtlich der Kassentötungen habe ihm das Bewurstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, Der im Urteil aus den Tatsachen gezogene Schluss auf das Unrechtsbewurstsein-des Angeklagten sei nickt ausreichend begründet,

Auch diese Rüge kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen,

Die in grösster Heimlichkeit ohne jede rechtliche Grundlage durchgeführte Ermordung grosser Hassen von Juden war rechtswidrig. ' Mit Recht hat der Erstrichter ausserdem das. Berusstsein des Angeklagten von der ‚Rechtswidrigkeit seines Tuns bejaht. Im Urteil iet ausgeführt, der Angeklag-

te sei sich darüber klar gewesen, dass die Vergasung zahlloser

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mer oder heimtückischer Tötung vor.

. Würdigung des Sachverhalts durch das Schwurgericht,

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schuldloser Personen nur ihrer Abstammung wegen gegen die auch dem primitivsten Kenschen bewu: sten Grundsätze von dem Recht jedes Mitmenschen auf sein Leben in krasser Weise verstossen habe, Wegen der in grösster IIeimlichkeit durchgeführten Nassentötungen habe er an der Rechtswidrigkeit nicht zweifeln können. :

Frei von Rechtsirrtum ist auch die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich durch seine:'Verteidi- " gung. er habe auf Befehl gehandelt, nicht entlasten. Das angefochtene Urteil verweist zutreffend darauf, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit dieser Befehle erkamt‘ und ihnen deshalb nicht gehorchen dürfen, j

Abgesehen davon ist aus den unter a) erwähnten Teststellungen ersichtlich, dass der Angeklagte das, was etwaige. Befehle von ihm verlangten, selber gebilligt und gewollt, demnach freiwillig gehandelt hat.

c) Schliesslich wendet sich die Revision dagegen, dass der § 211 StGB auf die Handlungen des Angeklagten angewendet worden sei, Sie behauptet, er sei nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden, Über das Handeln auf Befehl hinaus habe er persönliche niedrige Beweggründe nicht geoffenbart, Ebensowenig lägen die Voraussetzungen grausa-

Der Angriff scheitert an der rechtlich einwandfreien

Der im Urteil geäusserten Ansicht, der Angeklagte habe in Billigung der Ausrottungsabsichten der damaligen Staatsführung die Tötung völlig schuldloser Menschen selbst ausgeführt oder sich daran beteiligt und dadurch in hohem Masse sittlich verachtenswert gehandelt, ist beizupflich-

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ten, desgleichen dem dort vertretenen Standpunkt, für die Feststellung des Tatbestendsmerkmals der Niedrigkeit seien die allgemein anerkannten sittlichen Anschauungen massgebend, nicht die der damaligen !achthabez',

Dass der Angeklagte auch grausam gehandelt hat, ergibt sich ohne Bedenken aus den tatsächlichen Feststellungen, Seine unbarmherzige und gefühllose Gesinnung ist durch die aussergewöhnliche Roheit in den Fällen der Einzeltötungen hinreichend gekennzeichnet und auch bezüglich der Hassentötungen, denen regelmäseig schwere Nisshandlungen vorausgingen, dargeten. Dass in den Gaskemmern die Opfer nach qualvollen Leiden starben, ist im Urteil besonders hervorgehoben.

Sofern bei der Tötung der kleinen Kinder das Merkmal der Grausamkeit nicht gegelen sein sollte, wäre das ohne Belang. Denn Handeln aus niedrigen Beveggründen liegt in diesen Fällen zveifellos vor,

Auch die Annahme der Heimtücke bei den liassentötungen weist keinen Rechtsfehler auf, Das angefochtene Urteil stellt fest, die zu ermordenden Personen seien durch Vorspiegelungen, sie würden umgesiedelt, sie bekämen zunächst ein Bed, zur Entkleidung veranlasst und auf diese heise waffen- und wehrlos gemacht worden in der Absicht, einen etwa geplanten Widerstand zu verhindern, lernach seien die durch

diese Tiwschungen jeder „iderstendsmöglichkeit beraubten Men-

schen mit Schlägen in die Gaskammern getrieben und getötet

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worden, Darin ist ohne Rechtsirrtum eine heimtückische Tötung erblickt worden.

Die unbegründete Revision war deher zu verwerfen,

Krauss Dr. Koeniger Busch Dr. Dotterveich Baldus

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