Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 1 StR 693/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A 2 "str 693751 nt TR
: 2332 035° 3
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Im Namen des Volkes .
In der Strafsache . ... R . gegen re: den Tischler Jen W EB - ohne festen Wohnsitz, | geboren am . END EEE in sm, 2.2t, in Straf- Be | wegen schweren Diebstahls uU. |
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen ha- ' Bi | ben: ne ot Se
Senätspräsident Richter
als Vorsi.tzender, Bundesrichter Dr.Peetz 2 Bundesrichter Mantel er: Bundesrichter Dr.Geier RR Bundesrichter Glanzmann . =
als beisitzende Richter, 5
Oberstaatsanwalt -Dr EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > Be . als Urkundebeanter der Geschäftsatelle, . Ra für Recht erkannt: BR - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ER das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig er vom 8, Juni 1951 in den Fällen Sch (Ne 1) N und RE (Nr 3) mit den zugrunde liegenden £ Feststellungen und hinsichtlich.der Gesamt- 2% strafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die . x Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, - Ba
auch über die Kosten des Rechtsmittels ., an ' Be. das Schwurgericht zurückverwiesen. Im übrigen ae: -wird die Revision verworfen,
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Io - Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwe-
ren Diebstahls in drei Fälllen verurteilt. Er führte zu- \ 5% sammen mit anderen in der Zeit von November 1945 bis Be ! Mitte Februar 1946 drei Einbruchs- und Einsteigedieb- SS stähle aus; Im ersten Falle wurden die Täter durch ine Polizeistreife gestört, sie verhinderten durch Pistolen- °.. 8; schüsse eine wifksame Verfolgung und entkamen mit der Be; | Beute, Im dritten Falle kam der Eigentümer REM hin- . 725 zu, als äie Täter in seiner Werkatätte mit der Wegnah- BR: me der Uhren UBch; beschäftigt waren. Einörr der. Ein- j a brecher gah auf" ihn einen Pistolenschuss ab und ver- RR %.: letzte ihn. Die ‚Diebe. ‚konnten sich mit der-Beute ent- . ra fernen. 0 Sg 5
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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. al Auf die Verfahrensrügen zum Fall 3 ( FORD; braucht 2 £ nicht eingegangen zu werden, da das Urteil in diesem . 2 ak Punkt wegen eines sachlichrechtlichen Mangels. aufge- Be hoben werden muss, j . Ne: .
Die Sachbeschwerde ist in den Fällen 1 (Sch) 8 B
und 3 (REP) begründet; Das Schwurgericht hat in . BA beiden Fällen Diebstailrmit Waffen angenommen und zur Be‘ Begründung ausgeführt, zweifellos sei nach Planung der ° . sn Taten die Mitnahme einer Pistole besprochen und auch Sr vom Angeklagten gebilligt worden. Dagegen seien die Tat- ” „© bestände von § 252 StGB und. von ss ir, 43. StGB nicht al gegeben , weil nicht sicher feststellbar sei, ob der BE: Angeklagte die Gewaltanwendung, welche vielleicht nicht. . BR
von ihm, sondern von einem NMittäter verübt worden sei, , wie eine eigene Tat gewollt habe. Dis Urteil lässt ot
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nicht erkennen, dass das Schwurgericht geprüft hat, ob er auch mit einer Anwendung der Pistole rechnete, wie es nhe liegt. Im Falle ROEMB wurste er, dass die Täter bei dem Diebstahl zum Schaden der Färberei Sch zur die Polizeibeamten geschossen hatten. Eielt er den Gebrauch der Pistole für möglich und. billigte er ihn, so konnte er je nach seiner Willensrichtung Mittäter oder Gehilfe der Verbrechen nach
der Beihilfe hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt . #s hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte durch seine Beteiligung den Willen des enderen zum Waffengebrauch gestärkt hat. Bei der knappen Fassung kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht bei der Verneinung des Mittätervorsatzes von richtigen rechtlichen Grundsätzen, nementlich zur Frage des bedingten Vorsatzes ausgegangen
ist. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen, ’
Die Verurteilung wegen des schweren Diebs tahla zum Schaden der Frau Sp ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
Die Aufhebung des Urteils-in den Fällen.1 und 3 führt euch zur. Aufhebung der Gesamtatrafe, Es erübrigt: sich daher, die gegen sie’ vorgebrachte Verfahrensrüge. zu. erörtern, j
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. B
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III. Zur_ Revision des Angeklagten,
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Begründung nicht rechtzeitigt angebracht worden ist.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, Dag Urteil enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Dass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen und nicht als .ein fortgesetztes Verbre-. chen gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Revision ist somit zu verwerten.
Richter Dr,Peetz Mantel
Dr.Geier Glan gmann