Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.01.1952 – 2 StR 679/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 2329 018
2 StR 679/
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Beschluss§
In der Strafsache gegen
1.) den Xra£ftfahrer Anton H Iof Nr geboren am und den berufslose „mil
ee , geboren em 2,) den a rtreter Hans ACEw in DEE (Kreis TEE) EEE
geboren am in T und den Pur in TE. Rei am 1916 in DB
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sLrasse , geboren hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Januar 1952 beschlossen:
wegen Devisenvergehens
1.) Die Gesuche der Oberfinanzdirektion Koblenz --Gruppe Devinenüberwechung- vom 5. Oktober 1951. sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen die Urteile des Landgerichts in Trier vom 5. und 25. Juni 1951 in den vorigen Stand wieder ein: zusetzen, werden verworfen,
2.) Verworfen werden auch die Revisionen der Oberfinanzdirektion gegen die genannten Urteile.
3.) Die Oberfinanzdirektion hat die Kosten der Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsgesuche zu tragen.
Gründe§
Die beiden Urteile sind der Oberfinanzdirektion.als Nebenilägerin am 5, September 1951 zugestellt worden, Von diesem Zeitpunkt an lief für, sie die 1-wöchige Trist zur Einlegung der Revision (§ 467 Abs 2 Satz 2 Abg.0). Erst nsch ihrem ;blauf, nämlich am 5. Oktober 1951, hat die Ne-
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benklägerin Revision eingelegt,
Zwar hat der für die Devisenüberwachung zuständige Sachbearbeiter der Nebenklägerin erst am 29, September 1951 von der Zustellung der Urteile Kenntnis erhalten und in dem Schreiben vom 5, Oktober 1951, mit dem er Revision eingelegt hat, auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Es war jedoch kein für die Nebenklägerin unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPo, der sie daran gehindert hat, die Revisionsfrist einzuhalten. denn die Zustellung am 5. September 1951 geschah rechtswirksem zu Händen eines Angestellten der Nebenklägerin, Seine Aufgabe wäre es gewesen, dafür zu sorgen,. dass der zuständige Sachbearbeiter von der Zustellung rechtzeitig unterrichtet wurde, Dass dieser ohne eigenes ' Verschulden erst am 29. September 1951 davon erfuhr, war für die Tebenklägerin nicht unabvendbar, sondern Folge ei-
nes innerdienstlichen Versehens, Mit einem solchen Mangel.
vie überhaupt mit der Nachlässigkeit eines Behördenangehörigen. kann sich jedoch eine staatliche Stelle nicht . entschuldigen. An diesem für die Staatsanwaltschaft in RGSt 67. 265 und OCHSt 2, 135 ausgesprochenen Grundsatz muss für jede staatliche Behörde festgehalten werden. Denn von jedem ihrer Angehörigen muss verlangt werden, dass Er das liass an Sorgfalt bei Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten aufwendet. das für die ordnungsgemässe Erledisung der Dienstgeschäfte erforderlich ist.
Die Febenklägerin bringt allerdings weiter vor, ihr Sachbearbeiter habe noch am 8, September 1951, also schon nach der Zustelluns der Urteile, gelegentlich eines fernmändlichen Gesprächs mit dem zuständigen Staatsanwalt erklärt, gezen die Urteile Revision einlegen zu wollen, dewit aber noch warten zu können, da die Urteile ihm noch nicht zugestellt seien; darauf habe der Staatsanwalt nicht widersprochen, Aber euch dies kann den Wiedereinsetzungssesuchen nicht zum Erfolg verhelfen, denn das Schweigen
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dcs Beamten der Staetsanwaltschaft könnte dieser nur dann als Verschulden und der Nebenklägerin als unabwendbarer Zufall angerechnet werden, wenn jener z.Zt, des Gesprächs von der Zustellung Xenntnis gehabt hätte. Dies war aber nicht der Tall,
Aus der Verwerfung der Wiedereinsetzungsgesuche ergibt sich die weitere Entscheidung, dass auch die verspäteten Re-
visionen als unzulässig verworfen werden müssen (§ 349 Abs 1
StPO).
Dr. Koericke Dr, Kirchner ° Dr, Dotterweich VVerner Dr. Sauer
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