Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 03.01.1952 – 3 StR 991/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2319. 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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den Kraftfahrer Karl Helmut ven D m früher

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. wegen Doppelehe

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter "'Dr.Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. .Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Heim als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ' Justizangestellter Ha als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August 1951 aufgehoben. Der Angeklagte ist der Doppelehe schuldig.‘ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und - Entscheidung über den Strafausspruch und über die Koes sten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwie-Pe sen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der seit dem 2. Februar 1943 verheiratete Angeklagte ist holländischer Staatsangehöriger. Vor Auflösung “seiner ersten Ehe hat er am 25. März 1948 vor dem Stan-Gesamt in Beil. (Holland) eine zweite Ehe geschlos- ' sen, die später für nichtig erklärt worden ist. Das auf Grund dieses Sachverhalts gegen ihn eingeleitete Straf-

‚verfahren wegen Doppelehe ist durch das angefochtene Urteil in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanvaltschaft ist begründet.

dc: Beizutreten ist den Ausführungen des erstrichterlichen Urteils, dass für den Angeklagten nach § 4 Abs 2 Ziff 3 StGB das deutsche Strafrecht gilt. Doppelehe ist auch durch Art 237 des niederländischen Strafgesetzbuches mit »trafe bedroht. Der Angeklagte ist im Inland betroffen worden und wird nicht ausgeliefert, weil kein Antrag gestellt worden ist. Die Auslieferung wäre nach Art der Straftat zulässig; denn Doppelehe ist ein Verbrechen, § 2 AusliefG, § 171 StGB.

Irrig ist jedoch die Annahme des Erstrichters, die von ihm für angemessen gehaltene Gefängnisstrafe von sechs Honaten sei erlassen. Der Angeklagte ist nämlich durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. November 1950 wegen Diebstahls i.R. in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zur Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Diese ist gebildet worden aus Eihzelstrafen von fünf und acht Monaten Gefängnis,’ die für zwei vor dem 15. Septerber 1949 begangene Straftaten verhängt worden sind. Hit diesen beiden Einzelstrafen hätte die wegen Doppelehe erkannte Strafe gemäss § 79 StGB in eine neue Gesamtstrafe

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vereinigt werden müssen. Diese muss sechs Monate über-

steigen. Sie ist gemäss § 4 Abs 1 StrFG nicht erlassen.

Die Einstellung des Verfahrens war daher unzulässig Dieses Ergebnis hindert nicht, dass dem Angeklagten die Wohltat des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes zuteil werden kann, wenn die nun zu verhängende Gesamtstrafe 1 Jahr Gefängnis nicht übersteigen sollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

"bundesanwalts.

Krauss 2 Busch Dr. Sauer

Scharpenseel Baldus

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