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BGH Entscheidung vom 20.12.1951 – 4 StR 781/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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aStR 781/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierunssinspektor Karl R ED zus: vEEEEB, geboren am ED 1399 in DEE (Krcis rw), zur
Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Detmold,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
“ Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iD oo. .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
JustizangestellteriD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das "Urteil des Landgerichts in Detmold vom 16. Juli 1951
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels. . zu tragen. Die seit dem 16. Juli 1951 erlittene weitere : Untersuchungshaft wird, soweit sic die Dauer von 3 iionaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet. j
. Von Rechts wegen
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‚Verträge in einer Liappe und legte sie nicht scinem Sach-
Der Anzcklagte ist wegen schverer Amtcunterschlagung (88 350, 351 StC3) und wezen einfacher Bestechung (§ 331 StEB) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 7 "-onaten Gefängnis verurteilt worden. br hat das Urteil. in vollem Umfang anzelochten und rügt die Verletzung suchlichen Strafrechts.
I. Zur schweren Amtsunterschlagung:
Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Regierung in I; Detmold beschäftist. Im Herbst 1949 erkunäigste sich der | \ Polizeimceister TB, dcr eine FEundezuchtanstalt der ?olizei in Serne II bei Bielefeld leitete, bei dem Angeklagten, der 3ürobesnter dieses Sachgebicts war, wie er mit den Verträgen über Iundeverkäufe und den eingenoiwmenen Xaufpreisbeträgen verfukren solle. Der ingeklagte erwi-Gerte ihn, er möge die Verträge und die Gelübeträge von zeit zu Zeit bei ihm cinreichen. ZB verfuhr denz;enöäss und überbrachte dem Angeklegten in der Zeit von foveiaber 1949 bis iünde Septenber 1950 insgesemt 3 855 Mi sowie die entsprcchenden Verträge. Der Beczchwerdeführer ver zur intgegennchkme der Geldbeträge nicht zuständig. E VB ticit zber den ingcklagten, wie dieser wusste, on für empfangsberechti ;t. Der Beschwerdeführer sarııelte die =
bearbeiter vor, viic es scine T£flicht gewiesen wäre. Die Geldbeträge führte er nicht en die Regierungshauptkasse eb, sondern geb sie zum grössten Teil für alkoholische Csirönke aus. Er verbuchte die eingenomzenen Beträge zur Verdeckung sciner Verfehlungen nicht in der vorgesehenen Liste, obwohl er nach der Geschäftsanweisung der Resierung hierzu verpflichtet war.
Die Feststellun; einer Amtsunterschlagung (§ 350 StCB) begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Celdbeträge nach der zutreffenden Annahme
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ze Strafkemaor in chtlicher Ligenschaft ewprYengen, wenn er Such nech der ı&ss&cbenden Dienstvorcchri?t zu ihrer Intsegenürchne nicht zuständig war. Intscheidend ist, dass „rnores ihn für caplengsbercchtigt hielt und dass der An. seklagte das eri:cımte (RGSt 51, 113, 116; 71, 106 £, BGH
1 StR 89/51 von 13. Tovcember 1951).
Lie Ansrifife, dic von der üevision Gegen die anwenung des § 351 StCB gerichtet werden, können nicht durchdringen, da cig von der nevision in Zucifel gezogenen. innerdienstlichen Gecchäftsenveisungen keine Recktsnormen im Sinne des §§ 337 Abs 2 5tI0 Carstellen (vil ZB ÄCSt 29, 180, 185; 55, 134). Dres Lendscricht hat eusdrücklich festgestellt, duss der Angeklsgte nach der Geschäftsordnung der Regierung verpflichtet wer, die eingegseugenen Geldbeträge in der Liste einzutregsen, und dass er dieser Tflicht nicht nechken, un scine Unterschlagung zu verdecken. ‘as die ilevision in diesen Zussmmenhang ausführt, stcht im Widerspruch mit den auf tatsächlichem Gebiet licgenden und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen.
Die Strafkemmer hat bei der Derlegung'des Forisetzungszusamnenhengs eusgeführt, der Angeklagte sei schon bei der ersten Kückfrage des Remhorst entschlosgen gevicsen, die Geldbeträge nach der Ablieferung durch Remhorst jeweils für sich zu behalten. Dieser Gesichtspunkt legt zwar die Prü- ..
' fung ger; Trage nahe, ob etwa in dem irreführenden Verhal-
ten des Angeklagten ein Betrug und in der nachfolgenden .
Zueignung der Jerv.cils vercinnahmten Celder cine straflose
Hechtat zu finden ist (RGSt 68, 204, 209 25 70, 12 £; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951). Jedoch hendclte es sich bei den Beträgen, die Remhorst en den Angelilasten abführte, bereits um entliche Gelder und nicht um Zehlungen eines Aussenstehenden en dic Behörde. Angesichts dieser besonderen Cestaltung des zur Entscheidung stehenden Falls bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt des Betrugs keiner ausdrüicklichen Erörterung äurch den Tairichter.
Die zichtanverdung der §§ 133 Abs 2, 266, 348 Abs 2
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-IIEe, ‚Zür' Strafzumessung.'
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StGB, zu deren Zrörterung der Sachverhalt, besonders die sinbeheltung der Verträge tiber die Iiundeverkäufe, dem Lendgericht hätte Veranlassung gcben sollen, kann auf
sich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist, j
I., Zur, Bestechung:
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Der Angeklagte lioss sich als zuständiger Bürobeanter, der seinen Sechbearbeiter Vortrag zu erstatten, Vorschläge zu unterbreiten und Verfügungen zu entwerfen hatte, in der Zeit von Dezember 1949 bis zum Juni 1950
. von Arbeitern, die zu einem auf dem Gelände der ehemali-
gen Iuftvaffennunitionsanstalt Ringelstein eingesetzten Sprenftrupp schörten, in zwcivöchigen Abständen enlässlich der Lohneuszahlung zu Yrinkgelagen einladen, Bisweilen - liess er sich auch zenze Flaschen Schnaps auf die Tehrt nach Detmold mitgeben. Die Arbeiter liessen ihm - teils | von sich aus, teils auf seine Aufforderung - dicege Vor- ' teile vor allcm deshalb zukommen, weil sie erkannt hatten, dass er in seiner imtsstellung Einfluss auf die Veiterbe- . schäftigung oder nilassung hatte, und weil ihnen an der R Fortdauer ihrer Beschäftigung" gelegen war. Label wirkte auch eine gelegentlich vom ingeklagten ausgesprochene Androhung der Intlassung mit. Der Deschwerdeführer war
. sich durchweg des Beuoggrundes bewusst, der für die über
das lass bloeser Lrkeuntlichkeit hinausgehenden Benirtun-
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Die De gründung, mitkder die Strafkammer den § 331
StGB auf den festgestellten Sachverhalt engewendet hat,
lässt keinen Rechtoirrtum erkennen. Die Urteilsgründe sind — entgegen der Ansicht der Revision - auch frei von
‚Verstössen gegen. allgemeine Erfehrungsefitze.
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Auch insoweit ist kein Rechtsirrtum erkennbar. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in neuem Vorbrinsen, das in den Urteilszründen keine Stütze
-5. Zindet und deshelb vom Zcvisionsgericht nicht beachtet ° werden kann.
Dass die Strefkammer nicht wenigstens einen i’indestbotrag gemäss § 335 EtCD für verfallen erklärt hat, beschviert den Anzeklagten nicht.
Die Revision v.rr nach clledem mit der aus § 473 StPO "sich ergsbenden Yontenfolge als unbegründet zu verwerfen.
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. Sonatspräritent Zrwane Dr. Körchner Dr. Groß ist beurlaubt
‚uud an don Unbereelmiit role - Dr. Augustin
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