Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 13.11.1951 – 1 StR 89/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der auf Privatdienstvertrag angestellte Forstsekretär eines staatlichen Forst- amts, der den Holzverkauf zu bearbeiten und die bestimmungsgemässen Bücher zu führen hat, ist Beamter im strafrecht- lichen Sinne.
. Nicht für die Amtliche Sammlung! :
Gesetz: StB § 359
Rechtssatz: Der auf Privatdienstvertrag angestellte
Forstsekretär eines staatlichen Forst-
amts, der den Holzverkauf zu bearbeiten
und die bestimmungsgemässen Bücher zu
führen hat, ist Beamter im strafrecht-
lichen Sinne.
Aktenzeichen: 1 Stk 89/51 Urteil vom 13. November 1951 LG Braunschweig.
Tre
Im _amen des Yolkes
In der Strafseche gegen
den Kaufmann Julius X U ED aus (ED, geboren an @. mm GEB in Ei,
wegen schwerer Antsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 13. .!ovember 1951, an der teilgenomnen
haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Zundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter hiantel _ Bundesrickter (Glanzmarn Bundesrichter Dr. Jazusch als beisitzende Kichter, Oberstaetsanvalt Dr. ED als Vertreter der 5undesanwaltschaft, Justizsekretär mu &ls Urkundsbesuter der GesctKitsstelle,
für kecht erkannt;
Die Revision des Angeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die kosten des iechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
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Der Angeklagte hatte als Forstselrretör im Angestellten.
“verhältnis im braunschveiszischen Torstent CB dic
Angclegenheiten des Tolzvsrkaufs zu bearbeiten, die vorgeschriebenen 5ücher und Aufzeichnungen zu führen und dafür zu sorgen, duss die .Üufer das Ilolz erst abfuhren, nachdem die kegierungshauptkasse die Bezahlung angezeigt hatte. Dieses Verfahren erwies sich 2ls umständlich; mit Billigung des Forstamtsvorstehers bildete sich deshalb seit 1946 der Brauch, dass manche Täufer das Xaufgeld dem Anscklasten zur “Weiterleitung au die Regierunsshauptkasse in der ihm bekennten Annehne auskändigten, er nehme es in emtlicher Eigenschaft entgesen und das ilolz auf seine Quittung hin dann abfuhren. Yon diesem Geld hat der Angeklagte im Februar,/iärz 1950 insgesamt 3749,55 .Dii Tür sich verwendet und (ies durch das Unterlassen von iintragungen, durch Felschbuchungen und Inderung von Juchungen in den vorgeschriebenen Aufzeichnungen verschleiert. #r ist wegen schwerer Amtsuntsrschlagung verurteilt. Üeine üevision hat keinen \rfolg.
Die §§ 350, 351, 359 &tC3 sind ohne kechtsirrtun angewandt. Die strafrechtliche Reamteneigenschaft des
"Angeklagten ist gegeben. Staatsrechtlich ist er nicht
Beamter gewesen. Des Landgericht het aber Testgestellt, dass er von zuständiger behörclicher Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ver, Cie aus der Sta.tsgewalt abgeleitet sind und etaatlichen Zwecken dienen (LCSt 51, 166; 67, 299; 71, 107). Demit ist dem § 359 genügt. Auf die Staatsgewelt gründen sich nicht nur die staatlichen Hoheitsaufgaben, bei deren üÜrfillung der Beamte öffentlichrechtliche Defugnisse des Staates wahrnim:t, sondern
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auch nichthohcitliche Aufgaben und Verrichtun ;en, die der Staat nech der bestehenden Orzanisation imlerhal.b seinsr Gesamtaufgaben wahrnimmt. Dasu schört die Verwaltung des Staatsvermö ‚ens, sowohl. des Verveitunzsvermögens zum unmittelbaren Verwaltungsjebraush. wic des Finanzvermögens,dessen zich der Staat ganz oder hauvtsiichlich zur Gewinnung von Yinnahmen vorwiegend auf privatrechtlichem Gebiet bedient. Die Xevision verkennt die Öffentliche Bedcutung der irhaltung und Berirtscheftung der sta:.tlichen Forster für die Landeskultur, die den Vergleich nit rrivatvirtschaftlichen Grundsätzen im Forstbctrieb ausschlicsst, mögen die bei beiden notwenäigen Vervaltungsarbeiten Susserlich auch weitgehend übereinstimmen. Zum ordnungsgemässen Bewirtschaften in Erfüllung der Staatsaufzseben gehört der Holzverkauf, mit dessen Ücarbeitung der Angcklaste festgestelltermessen dienstlich betraut ver.
Der Umstand, dass der Angcklagste die unterschlasenen Bceiräge zvVar mit Kenntnis und Silligung seines Dienstvorgescetzten emvfangen hat, aber der lienstvor-
schrift zuwider, steht weder der £m.cndcung des {% 359 noch der des % 350 StGB im \ege.
Lin Beamter im Sinne des § 359 StCeB emstlingt Geld auch dann "in amtlicher Eigenschaft", wenn ihn die antliche Zustäincigkeit dazu fehlt, der Geber sie aber angenommen, der Bceanute dies erkennt und das Geld dennoch entgegengenosinen hat (A@St 51, 116; 71, 107). An dieser üechtcprechung zum § 350 StC3 ist festzuhalten. Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Das Lendcericht stellt £fcst, geräss jahrelenger Übun; hätten die "“inzehler mit amtlicher Empfangnahnme des :!euf;eldes äurch den Angeklagten gerechnet; das hube diuser zewusst.
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Der dagegen gerichtete ilevisionsanszriff gcht Zchl. .iach . § 267 Abs 1 ©t?0 breucht das Urteil nur die für Testgestellt erachteten Tatyı.chen anzufülhren, in denen das Gericht die gesetzlichen iierkmale der „traftet findet. zine Verletzung der Auftiliirungspflicht im Verfahren ist aus dem festzcstellten ilerganz nicht ersichtlich und ron der TLevision nicht näher begründet worden. Den angeblich abweichenden Zeuzenaussasen kann das aut die Prüfung der Lechtsanwendung beschrönkte i.evielonssericht nicht nachgelien. Für fehlerhefte \rmessensausübung bei der Sewreiswilvdigung (§ 261 GtPO) bietet das Urteil keinen Anhalt. Beweisamträge hat die Verteidigung in der llauntverkandlung nicht zcestellt. Die uüse muss sonit scheitern. u
Auch sonst ist kein Rechtsfehler erzichtlich.
Richter . Dr. Peetz Lantel Glanzmenn Jagusch