Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 4 StR 762/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2290 063
4_stR 762/51
In Namen des Velke
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In der Strafsache gegen
den Postinspektor Heinz LED zus um geboren em EEE 3.913 ir. TEEN Ks. Up:
wegen fabrlässiger Körperverletzung, Nötigung uU.2.
het der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen nd
haben;
Senatspräsident Dr. Gross als Vrrsitzender, Bundesrichter Krumie Bundesrichter Dr. kingels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende chter, Oberstaeatsanwalt els Vertreter Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ndesanwaltscheft,
-
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund v.m 29. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgeh..ben und die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von techts wegen
Das angefochtene Urteil unterliegt in allen seinen Teilen durchgreifenden sachlichrechtlichen Jedenken,
I. Die Virurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist demit begründet, dass der Angeklagte, der infolge eines mittelschweren Rausches ausserstande war, sich sicher im Verkehr zu bewegen und die Geschehnisse auf der Sahrbahn zu übersehen, den Postkraftwegen im Zickzıck-Kurs gesteuert und damit eine Gefahrenlage herbei.- geführt hat. Liese Gefahr hat sich indessen nach den Urteilsfeststellungen nicht verwirklicht. Als der Unfall sich ereignete, fuhr der Wagen nämlich scharf rechts und erfasste Ccabei den 1 m v'm äussersten rcochten Strassen. ranä gehenden Richtmeister BB mit dem rechten Kot-- flügel oder der rectten St.:ßstange. Ta smit der Wagen im Augenblick des Unfells möglicherweise vorschrifts-- mässig fuhr, fehlt" es bisher an dem Wachweise eines ursächlichen Zusarmenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit des Fahrens im Zick-Zack-Kurs und dem eingetretenen Schadenserf:ige. Es ist zwar wahrscheinlich, dess der Unfall durch die Fabrunsicherheit des Angeklagten verurracht werden ist. Ta indessen die blosse Feststellung der Fahrunsicherheit die üöglichkeit einer Verursachung des Unfalls durch andere Umstände offen lässt (RG VAE 1940, 82 Nr 168), so wird zunächst zu ermitteln sein,
»b und gegebenenfalls auf welche Weise der Unfall durch pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten bedingt vw. rden ist. Für diese Frage der Verursaghung ist ausschliess.. lich der im vorliegenden sinzelfall verwirklichte äussere zusamrenheng entscheidend.
3.
Entsprechend vermag auch die D..rlegung der Stralkamrer, der Angeklagte habe die üöglichkeit einer Verletzung von Personen infolge seiner unvorschriftsmässigen Fahrweise voraussehen können, desseü Schuld an dem Unfall nicht darzu- ! tun; den die Voraussehbarkeit muss sich auf die verwirklichte Folge einer Pflichtwidrigkeit erstrecken, wenn sie eine straf.- rechtliche Verantwertung für diese Folge begründen sl,
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Die Verletzung von v! Yerkenrworschriften beweist
im übrigen an sich noch kein schuldhasftes Verhalten
(RGSt 59. 341); sie ist vielmehr nur ein Beweisgrund
für die Annahme mangelnder Vorsicht, Insbesondere muss
den Angeklagten, falls er nach $$ ?, 71 StVZO strafbar
sein soll, seine Fahruntüchtigkeit bewusst oder aus Fahr-- .:1ässigkeit unbewusst gewesen sein (OIG Künchen VAE 1939, "12070 Nr 290). ir hatte die Pflicht, sich selbst zu benbachten,
um zu erkemen, ob er .trotz des Alkoholgenusses noch imstande
var, den kraftwagen sicher zu führen (RG VAE 1938, 465 Nr 636),
und selbst wenn er seine Beeinträchtigung in dieser Hinsicht
nicht erkannte, musste er allein -scdınn der allgemein bekann--
ten Tatsache Rechnung tragen, dass nicht ganz unerheblicher
Alkoholgenuss das Neaktionsvermögen schwächt (RG VAE 1938,
153 Nr 211).
2, Der Yerunglückte, der eine Verletzung an der
Schlöfe sowie Fantabschürfungen und Preilungen an
Armen und Beinen erlitien hatte, ist vom Angeklagten
und seinen Begleitern sofort in den Wagen getragen und auf seinen Vunsch zunächst zu seiner Wohmung gefahren werden, sr verblieb jedrch im Wagen, weil er in das Krankenhaus nach Werne gefahren werden wollte, während der Angeklagte die Absicht hatte, ihn nach Beendigung der vorgeschriebenen
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„ursfehrt des Postkraftwegens im Krankenhaus Kmen abzuliefern, Der Angeklagte hat Caher an sich dem Verletzten seine Hilfe nicht versagt. Die, Strafkamner hält ihn gleichwohl der unterlassenen Hilfeleistung
nach der weiter in kraft stehenden Bestim:ung des § 330 c S+GB (BGH Urteil vom 28.Juni’1951 - 4 StR 270/51) für schuldig, weil er sich weder bemüht habe, sr?-r% einen Arzt herbeizuhclen oder einen Krarkenvwagen zu bestellen, n-ch bereit gewesen sei, den Verletzten seinem Verlangen entsprechend s:fort in das Krankenhaus Wern. zu bringen und dabei eine Unpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs in Kauf zu nehmen. Tiese Auffassung wird durch die bisher getroffenen Feststellungen Alcht gerechtfertigt.
Der Angeklagte musste seine Kraft dafür einsetzen, dass eine schlimme Folge des Unglücksfalls s:weit als nöglich abgewendet wurde; mur das hierzu Erf"rderliche hatte er zu leisten, und zwar auch aenn, wenn der Ver. letzte dsrüberhinceusgehende Leistungen beanspruchte (vgl RGSt 77, 303; Hiethammer Bes. Teil 399}. Der Verletzte hatte eich sogleich nach dem Unfall selbst aufgerichtet, er wäre späterhin in der Lage gewesen, den \Vlagen allein zu verlassen, und hat unterwegs in die Steuerung des Wagens eingegriffen,. Es ist gleichwohl bisher vın der Strafkammer nicht untersucht worden, ob in diesem be-- shnderen Fall eine kurzfristige Verzögerungsder Jberführung in ein Krankenhaus für die .iederherstellung der Gesundheit überhaupt von Belang gewesen wäre, War das nicht der Fell, so fehlt es schen em äusseren Tatbestand des § 330 c StGB (vel RG IR 1942, 1787 Nr 15).
5.
+5.
Lieses Vergehen erfordert im übrigen eine vorsätzliche Unterlassung der erf-rderlichen Hilfe (RGSt 75, 163; 77, 305). Die winlassung des Angeklagten, er habe die Verletzung nicht für so schlimm gehalten, wird nicht durch die Bemerkung entkräftet, dass er die Schwere der Verletzung nicht habe beurteilen können. üs genügt auch nicht, dass er die etwaige Schwere der Verletzung hätte erkennen können und müssen, Er-2£rderlich v£re vielmehr zum mindesten der Nachweis, der Angeklagte babe mit der Möglichkeit einer solchen Schwere der Verleizung gerechnet, dess sofortige ärztliche Hilfe geboten var (vgl R6St 74, 715 RG DR 1942, 1787 Kr 15).
Nur wenn der Angeklagte die scfortige kEinlieferung in ein
xrankenhaus trotg der Erkenntnis ihrer Notiendigkeit und
tr‘tz des Bewusstseins einer ihm obliegenden Pflicht hierzu
unterlassen hat, kann er nach § 330 ce StGB verantwortlich
gemacht werden (RGSt 75, 1635 77, 3055 RG HRR 1941 Nr 915)« 0
Dabei ist gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte üle L„inlieferung in ein Krankenhaus nicht willkürlich, sondern zur Vermeidung einer grösseren Unpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs verzögert hat; denn die
eusdrücklich nur für den Fall einer polizeilichen Aufforderung fi
ausgesprrchene Einschränkung im letzten Teil des § 330 c
StGB muss auf die Pflicht im Ganzen bezogen werden (RG DR m
1942, 1787 Nr 155 Niethemmer Bes. Teil 399). Versätzlich hat der Angeklagte daher nur gehandelt, wenn er nicht bloss hätte erkennen müssen, sondern euch erkannt hat, dass im Hinblick auf eine Notwendigkeit sofortiger Hilfe eine weitere Verspätung des Postwagens, als sie der Ange-
klagte durch die Verlängerung des Aufenthalts in Ober-: reden herbeigeführt hatte, nach dem allgemeinen Grundsatz der Pflichtenabwägung in Kauf zu nemmen sei.
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2; „hielt keinen Öingriff in die Freiheit der Willensentschliessung de der der, Willensbetätigung des Verletzten; dem seine Wahlent-
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3% Schliesslich wird auch die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
a) Soweit das den wenig klaren, zudem in rechtsfehlerhefter \ieise nur einen Zeil der festgestellten Tatsachen berücksichtigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils entnnmen werden kann. findet die Strafkemmer den Wötigungstatbestand darin verwirklicht, dass der Ange’lagte den Verletzten durch aie 6iesem unerwünschte Weiterfahrt nach Künthe s-wie durch
die mittels körperlicher Gewalttätigkeiten unterstützte Drohung, er müsse sonst aussteigen, zur Duldung einer Verzögerung ärztlicher Behandlung gezwungen habe.
Den steht zunächst entgegen, dass in Pünthe ein Arzt wohnte, und dass der Verletzte, den auch niemand deran hinderte, aus eigener Kraft in der Lage gewesen wäre, den Wagen zu verlassen, in welchem er statt dessen etwa 10 üinuten lang ruhig auf die Rückkehr des Angeklagten und seiner Begleiter wartete, Schon mit Rücksicht hierauf ist bicher nicht ersichtlich, dass die Verzögerung der ärgtlichen Behendiung auf einem von den Angeklagten ausgelibten Zwang beruhte.
Nach dem ermittelten Sachverrait ist der Verletzte vm Angeklagten zuden vor die Wahl gestellt worden, ent.- weder die Sursfahrt des Postwagens ohne Störungen mitzumechen „der aber den .„agen zu verlassen, Dieses Verlangen ent-
scheidung war frei, weil er den Wagen an Orten verlassen k'nnte, wo iienschen zur Stelle .saren, die für die erf»rderliche | weitere Hilfe zu sorgen vermochten, Die Abwehr des vom Verletzten unterncmmenen Versuchs, dem Angeklagten hinsicht--
lich des Fihrwegs seinen Willen aufzuzwingen, stellt keinen
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Zingriff in den Willensbereich des Verletzten dar; denn der } Verletzte hette keinen Anspruch darauf, gerade mit dem Post.- » kurswagen und gerade in das Krankenhaus Werne gebracht zu
werden.
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v! Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Verletzten deshalb geschlagen, weil er ihu zum Verlassen des „agens habe zwingen wollen, kann auf unvollständiger Würdigung der getroffenen Feststellungen beruhen, Das Ge.. richt heat nämlich nicht ermitteln können, in welchem zeit.- lichen Zusammenhang die Schläge erteilt worden sind; es hat nur festzustellen vermocht, wenn der Angeklagte spätestens geschlagen hat. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit »ffen, dass der Angeklagte den Verletzten geschlagen hat, als dieser in des Lenkrad grif? und der Yostkraftvwagen infolgedessen scharf cuf den linken Strassenrand zu hielt. Angesichts dieser Köglichkeit hat die Strafkammer durch die Unterlassung der sich aufärängenden ?rüfung, -ob der Angeklagte in Lotwehr geschlagen hat, das sechliche Recht verletzt.
, Weiterhin sieht üle Strafkammer eine vorsätzliche
x IKörperverletzung derin, dass der Angeklagte die aufgrund Unfallverletzungen verursachten Schmerzen des Verun-
glückten länger als notwendig habe andauern lassen und
dessen iierven dadurch in einen gesundheitsschädlichen Er-
regungszustand versetzt habe. .iner solchen Beurteilung
steht entgegen, dass die Schmerzen eine Folge der fahrläs--
sigen Körperverletzung waren, wegen der der Angeklagte zleich-
zeitig zur Verantwortung gezogen wird, und dass eine unter
Strafe gestellte Pflicht, Schmerzen zu lindern, nur im Rahren
des § 330 c StGB besteht, dessen den Angeklagten ebenfalls zum
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Vorwurf gezachte Ve-letzung einem Hrerdeln nicht gleichgestellt werden kenn (vgl R6GSt 64, 276; 73, 55).
c) Die Annahme der Strafkamaer, dass die unterlarsseue Filleleistung und die Lötigung mehrere selbständige Handlungen bildeten, ist rechtlich nicht heltbar; denn der gesetzliche fTctbestand beider Straftaten vird in einem und demselben Verhalten des Angeklagten, nämlich in der Verzögerung ärztlicher Behandlung verwirklicht gefunden,
de Der Angeklagte war zur Zeit des Unfalls mittelschwer berauscht. Nach der Überzeugung der Strafkammer war inflgedessen sein Hemmungsvermögen verrinsert und seine £rregung über den Unfall gesteigert. Das Gericht hätte daher Veranlassung nehmen müssen, zumal für das dem Unfall nachf1.- gende Verhalten, das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs 2 StGB zu untersuchen, “
Gross Krumme Engels
Hülle Dr. Augustin
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