Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.12.1951 – 2 StR 665/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2502 059
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ijechaniker Charles J WE ‚ geboren am GEB 1906 in I. wohnhaft in . TER, Kleine PouEEn GERD,
wegen SitlLiobkeit sverbrechens
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staetsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkurdsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in lübeck vom 7. September 1951 aufgehoben;
1,) mit seinen Feststellungen, soweit der An-
geilagte im Falle Hannelore JB verurteilt ist,
2.) im Gesamtstza Zanssprach. In diesem Unfang wird’die Sache zur neuen Varhandlung und ntscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlich-. keitsverbrechens in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von
ärei Jahren Zuchthaus verurteilt, Der Angeklagte hatte un-. beschränkt Revision eingelegt. (B1 118 d.A,.), in der Revi-.
sionsbegründung erhebt jedoch sein Verteidiger nur eine Verfahrensrüge, die sich auf den Fall Yannelore gb be- . zieht (B1 128 d.A.). Damit hat der Verteidiger die Revision im übrigen zurückgenommen; dazu war er kraft seiner Vollmacht (B1 58) befugt.
Für die Verfahrensrüge ist folgendes wesentlich:
Iannelore J@MM (die Tochter des Angeklagten), die im ersten Fall die Verletzte war, ist nach Bl 56 d.A., uneidlich als Zeugin vernommen worden. Nach der Vernehmung ‚anderer Zeugen hat das Gericht den Beschluss verkündet, dass Tannelore JM "als Verletzte gemäss § 61 Nr 2 StPO unrereidigt bleibt", Die Heu ptverhandlung wırde danach
fortgesetzt und Mannelore JM wurde "nochmals zur Sache vernommen" (B1 81 d.A.). Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk darüber, dass sie nunmehr etwa ver-
eidigt worden oder weshalb sie unvereidigt geblieben ist, _
Wie der Bundesgerichtshof in der zum Abdruck bestimiten Entscheidung vom 1, Oktober 1951' (1 StR 434/51) dargelegt hat. bezieht sich der Beschluss, dass ein Zeuge nach § 61 Ir 2 StPO unvereidigt bleiben soll, nur auf die bis dahin erstattete Aussage; es bedarf deshalb einer erneuten Entschaidung, wenn der Zeuge in einem späteren Abschnitt der V>rhandlung nochmals unvereidigt vernommen wird, So war der Sachverhalt auch hier, Das Gericht hätte also, nachdem es Hennelord SW erneut vernommen hatte, wiederum einen Beschluss fassen müssen, wenn es sie unvereidigt lassen wollte, Dhs ist nach der Sitzungs-
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niederschri?t nicht geschehen, Da nicht ersichtlich ist, was Hannelore JR bei der nochmaligen Vernehmung bekundet hat, so ist es möglich, dass das Urteil auf dem Mangel beruht; das musste für diesen Fall zu seiner Aufhebung füh-
ren (§ 337 Abs 1 StPO).
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Dr. iloericke Dr. Kirchner “ Henneka Werner Dr. Sauer
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