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BGH Entscheidung vom 07.12.1951 – 2 StR 530/51

2. Strafsenat

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2 StR S30/äl.

Im Samen des Volkes

In der Strefscche

gegen

den Waschinenstricker Horst W EEE , geb. am

GE 1924 in ve, is. LEE. vohnhaft in Tue, CGEEMEBS ir. WM,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

het der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1951 an der teilgenommen habens

Senatspr’isident Dr.NMoericke als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Kirchner | Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer

als beisitzende Richter, Erster Stactsanvelt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des‘ Lendgerichts in Lüneburg vom 20.Juli 1951 nebst den Feststellungen zufgehoben und die Sache zur neuen Verh:ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 2. Gründe:

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Der Angeklagte ist durch Urteil des landgerichts in Lüneburg vom 20.Juli 1951 wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Boleidigung zu zehn konaten Gefünmis verurteilt worden. ' Das Lendgericht stellt fest, dass er au 12.August 1950, \ em 8.Liärz 1951 und am 19.Nai 1951 im Valdo bei Dammp-EGEEEB auf oder an Vialduegen Frauen und Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt und dabei onaniert hat. Es führt weiter cus, der Angeklagte habe gestanden, noch in fünf weiteren Fällen "in ähnlicher leise wie vorstehend öffentliches Ärgernis gegeben zu haben", Einer dieser in einzelnen nicht aufgeklärten, vom Angeklagten jedoch zuge- . gebenen Fälle der Erregung Öffentlichen Ärgernisses betreffe die Zeugin I, die bekundet hebe, dess auch ihr sich der Angeklrgte mit entblösstem Geschlechtsteil gezeigt het. Der Angekl2gte habe somit mindestens in acht Einzelfällen durch unzlichtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis gegeben. Da alle Straftaten "in derselben Örtlichkeit und in einem gewissen Zeitraum stettfenden", hast das Landgericht einen fest ungrenzten Gesamtvorsatz und demit einen Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Vergehen angenommen.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sechbeschwerde. Sie fihrt zum Erfolg.

1. Unbegründet ist zwar die Rüge der Revision es fehle in allen Fällen, ausser dem Fall Nm -S NEED, der Strafantrag. Das Landgericht hätte daher nicht wiegen einer fortgesetzten Beleidigung verurteilen dürfen.

Das Urteil ist dahin zu verstehen, dass Tateinheit mit

Beleidigung nur im Felle Wm-S EEE angenommen worden ist. In den äbrigen Fällen sollte ersichtlich

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nicht zuch wegen Beleidigung verurteilt werden. Dies komnt auch im Urteilsspruch dadurch zum Ausdruck, dass nicht wegen fortgesetzter Beleidigung, sondern nur wegen Beleidigung verurteilt worden ist.

2. Begründet ist jedoch der /.ngriff der Revision,

das Lendgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Handlungen des ingeklasgten öffentlich geschehen seien, Die Lusführungen des Urteils über diese I'rage lassen Zweifel dar''ber zu, ob das Lendgericht die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB richtig erkannt hat. Das Urteil führt zwar aus, dass die Handlungen des Angeklagten von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnten. Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu der weiteren Fes:stellung des Gerichts, dass in fünf einzelnen Fällen die Umstände des Verhaltens des Angeklagten nicht aufgeklört worden sind. kindestens in diesen Fällen ist mengels hinreichender tatsächlicher Feststellungen überhaupt jede Nachprüfung des Revisionsgerichts derüber unmöslich. ob die Handlungen des Angeklogten im Sinne des § 1§ 3 StGB öffentlich geschehen, unzächtig waren und ein Ärgernis hervorriefen, Aber such hinsichtlich der Fälle vom 12.August 1950, 8.März 1951 und vom 19.Mai 1951 hat des Landgericht lediglich festgestellt, dass sich die Tat des Angeklegten im Wald

an öffentlichen Wegen ereignet hebe. Die näheren Umstände sind dabei ebenfalls nicht hinreichend aufge- ‚Klirt. Eine unzüichtige Handlung im Sinne des § 1§ 3 StGB kann zwar nach anerkanntem Rechte auch dann öffentlich sein, wenn eine unbestimmte Vielheit von fersonen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhält-

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. nissen stets zur Stelle sein könnte (RGSt 73, 905 BGH

Urteil vom 8.liai 1951 -2 StR 162/51-). Ob diese Voraus-

setzungen in den vom Landgericht festgestellter: Fällen zutref?en, lässt sich nicht überyrüfen. Die Tatsache allein, dess Cie Taten im l’alde auf Öffentlichen \’egen geschehen sind, lösst keinen unbedingten Schluss darauf zu. Im \elde können die örtlichen Verhältnisse so bescheffen sein, doss für eine unbestimmte Vielheit von Personen keine Beobechtungsmöglichkeit gegeben war.

Die gegebenen Umstände hätten daher einer näheren Aufklärung bedurft. Im übriren hat des Landgericht cuch zu der Frage keine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte des Bewusstsein gehebt hat, dass seine Handlungen öffentlich geschehen, d.h. von einer unbestimten Vielheit von Personen wehrgenommen werden konnten. Ein solches Bewusstsein gehört aber zum Vorsatz nach

§ 1§ 3 StGB. Auch die Schuldfrage ist daher nicht hinreichend geklürt. . Die Verurteilung des Angeklagten lösst sich deshrlb nicht rufrechterhzlten.

In der neuen Verhandlung wird das Lendgericht die Frage, ob der angenommene Fortsetzungszusammenheng besteht. erneut zu prüfen heben, Es wird dabei beachten müssen, dass der Poll Wa-S ED schon im August 1950 die anderen festgestellten Taten sich erst im Frühjshr 1951 ereignet heben. Zwer ist es anerkannten Rechtes, dass mehrere Verfehlungen im Sinne des § 1§ 5 StGB in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 70, 145). Irrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, der. angenommene Fortsetzungszusemmenheng ergäbe. sich schon dareus, dass der Ingeklegte in "der ständigen /bsicht jedesmal zum Holzsemmeln gegangen ist, sich dort in unzichtiger jeise zur Schau zu stellen, wo sich ihm

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. könnte nur die Annehme eines allgemeinen Vorsatzes

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auch imner Gelegenheit dazu böte".. Diese Feststellung

rechtfertigen, gleichartige Toten öfter zu begehen.

Eine fortgesetzte Tat setzt aber einen. zuf einen be- ° stimmten Gesamterfolg gerichteten Gesentvorsatz voraus, der nach und nach verwirklicht werden soll. Diese Voraussetzung ist bisher nicht festgestellt. uf die Entscheidung des Reichsrerichts in RGSt 75, 208 ff wird ausdrücklich verwiesen. Sollte das Lendgericht in der neuen Ver- - iiendlung zum Ergebnis !;ommen, dass Tetmehrheit vorliert. so wre die Vorschrift des § 358 :bs 2 StPO zu beachten.

Dr. .koericke ’ Dr.Kirchner Henneka Werner Dr .Sauer

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