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BGH Entscheidung vom 07.12.1951 – 2 StR 495/51

2. Strafsenat

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2_ StR, 495/51 7

2307 029

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Organisten Johannes M EB ohne festen Wohnsitz,

geboren 2: EEEEEEMp 1924 in TEE Krs. ZU, 2.72%. Untersuchungshaftanstalt in Ks

wegen fortges. Erpressungshandlungen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Lrster Staatsanwalt (EEEEEEB als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Koblenz vom eT. Februar 1951 sufgehoben:

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen zweier in sich fortgesetzter und in Tateinheit mit Betrug stehender Erpressungshandlungen verurteilt ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Kotienz vom 27. Februar 1951 wegen zweier, in sich fortgesetzter und in Tateinheit mit Betrug stehender Verbrechen der Erpressung, wegen dreier Vergehen des Betruges, ausserdem wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefänznis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrcechts. Sie ist wirksam durch die Revisionsbegründungsschrift auf die Verurteilung wegen Ürpressung in Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeschränkt worden. Die nachträgliche Einschränkung enthält eine teilweise Zurücknahme der zuerst uneingeschränkten Revision, die zulässig ist, weil sie durch die Vollmacht des Verteidigers gedeckt wird (Bl 104 d.A.). Die Sachbeschwerde führt nur zu einem Teilerfolg.

1. Hinsichtlich der Verurteilung aus § 170 b StGB hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er die Revision zunächst in der irrtiulichen Annahme einer Verurteilung aus § 170 d StGB begründet hatte und

der ‚leinung war, zur nachträglichen Begründung der Revision - hinsichtlich der Verurteilung aus § 170 b bedürfe es der liedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer nat mit zutreffender Begründung, jedoch entgegen der Zuständigkeitsregelung des § 46 StPO den Wiedereinsetzungsamtrag zurückgewiesen. Da aber sofortige Beschwerde nicht erhoben worden ist, ist mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der \iedereinsetzungsamtrag als erledigt anzusehen.

In der Sache selbst ist die Verurteilung aus § 170 b StGB fehlerfrei. Die Ausführungen der Revision enthalten insoweit nur ein reines Tatsachenvorbringen, was sich schon “araus erm'*+, dass der Reschwerdefiihrer schon jetzt vorsorglich Wiederaufnahmeantrag stellt. Die Feststellung auf Seite 15 - 19 des Urteils ergeben jedoch die äusseren und inneren lierkmsle des § 170 b StGB einwandfrei.

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- 3.

20 Auch die Unterschlagung einer fremden Schreibmaschine durch deren Sicherungsübereignung ist zu Recht angenommen. An dem Vorsatz der Unterschlagung kann auch ohne besondere Hervorhebung im Urteil kein Zweifel bestehen.

3. Zu Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Lrpressungshandlungen in Tateinheit mit Betrug. Das Landgericht hat in den we Fällen Dr. PEEE und ScHEEB (Seite 6 und 7 d Urt), Erpressung angenommen, weil der Angeklagte durch die verstärkte Drohung mit einer Anzeige ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt habe (Bl 18 d Urt). Diese Annahme ist aber unvereinbar mit der Feststellung des Urteils, der Angeklagte

habe zugleich die Tatsache vorgespiegelt, es liefen bereits die Strafverfahren gegen Dr. PM una SED. Dieser offensichtliche Widerspruch offenbart den sachlich-rechtlichen Hangel des Urteils. Aus den Feststellungen des Landgerichts (Seite 6 und 7 d Urt) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte, der sich als Polizeispitzel ausgab, sowohl zuerst Dr. Po 215 auch später SCHE gegenüber der Wahrheit zuwider behauptete, die Polizei sei mit den Ab- RR treibungshandlungen an Fräulein CB schon befasst. Die x Angelegenheit könne aber mit Geld wieder gutgemacht werden. " Dazu biete er eine Chance. Dabei zeigte er jeweils ein von Fräulein Op unterschriebenes Schriftstück vor, in dem P angegeben war, dass Suui die OEM zeschwängert una Dr. Pop die Frucht bei ihr abgetrieben hat. Darauf gaben I ihm Dr. PO, der abgetrieben hatte, und auch SHE. .. der als Schwängerer in die Angelegenheit verwickelt war, E nach und nach erhebliche Geldbeträge. Dieser Sachverhalt lässt Zweifel darüber zu, ob eine Drohung im Sinne des § 253 | StGB vorliegt. Eine solche Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu dem Zwecke, auf die Willensentschliessung ., des Bedrohten einen Zwang auszuüben. Eine Nötigung durch 8 Drohung liegt nur vor, wenn auf einen fremden Willen durch | Erreruus ron Furcht Zwang ausreübtwwird, vi neun der Trou.nde das Bewusstsein hat, dass seine Drohung diesen Einfluss auf den Willen des Bedrohten haben kann (RG Urteil vom 28. Oktober

Pr

1940 - 3 D 269/40 = HRR 1941, 169; Goltd Arch 51, 194; 69, 400). Die Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Falle lassen sich aber auch so deuten, dass der Angeklagte nicht etwa ein zukünftiges Übel angekündigt hat, dessen Verwirklichung von seiner Macht oder seinem Willen abhängig gewesen wäre, sondern ein angeblich schon vorhandenes, also gegenwärtiges Übel und seine Fähigkeit und Bereitschaft, es abzuwenden, nur vorspiegeln wollte. Es ist demnach auch nicht ausgeschlorsen, dass Dr. To und Si nicht etwa infolge eines ihnen aufgezwängten fremden Willens, sondern vielmehr infolge der Täuschung, der sie erlegen sind, sich zur Hergabe des Geldes an den Angeklagten entschlossen haben. Die Vorstellungen, welche für die Entschliessung der Opfer des Vorgehens des Angeklagten ursächlich waren, sind für die rechtliche Beurteilung, ob Erpressung oder Betrug vorliegt, von ausschlaggebender Bedeutung. Der Erpresste handelte zufolge eines ihm aufgedrängten liillens. Der Betrogene hingegen handelt auf Grund einer selbständigen Entschliessung, die allerdings durch Täuschung veranlasst worden ist (siehe Leipz ‚iomm 1951, § 253 Anm VII). Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht eindeutig, welche von beiden liöglichkeiten hier vorliegt. Das Urteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht klären müssen, ob der Angeklagte, was naheliegt, die von Fräulein COM unterschriebenen Schriftstücke bei Dr. PM und bei SB mit dem Willen und zu dem Zwecke vorgezeigt hat, die Furcht zu erregen, dass es in seiner Macht stünde, die Anzeige erst zu erstatten. häre dies der Fall, so wäre allein der Tatbestand der Erpressung erfüllt. Die Annahme der Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Erpressung und einem Vergehen des Betruges, wäre dann allerdings nicht möglich. Sie setzt nämlich voraus, dass neben den durch Drohung hervorgerufenen Vorstellungen noch weitere Irrtumserregungen über andere, mit dem angedrohten Übel nicht im Zusammenhang stehende Tatsachen auf die Intschlieseung des Genötigten eingewirkt haben (RESt Bd 26, 3265 RG JW 1934 S 3285; RG HRR

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1941, 169). Darüber, dass diese Voraussetzungen hier zutreffen könnten, ist bisher nichts festgestellt. Sollte jedoch die neue Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht nur ergeben, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen lediglich mitgeteilt hat, die Anzeige sei schon erstattet, er könne und woile sie aber nur aus der Weit schaffen, wenn er das gewünschte Geld bekomme, so läge nur Betrug vor. Der Tatbestand der Erpressung müsste bei einer solchen Sachlage bei der rechtlichen Beurteilung ausscheiden, weil der Angeklagte zu der in Aussicht gestellten "Vertuschung" der Anzeige rechtlich nicht verpflichtet gewesen war.

Dr. üoericke Dr. Kirchner Henneka Werner Dr. Sauer