Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 864/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen. des Volkes
In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr. Hans ] GER aus KO, DEEEEEEEEIStLasse geboren am GER 1911 ir. OVEEEEEEMEEEREEE
wegen versuchter Fremdabtreibung |
nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Dezenmber 1950 wird auf Kosten der Staatskasse ver-
worfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. -
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war beschuldigt, durch einen Fingriff in die Gebärmutter der Stenotypistin Ruth SCHmEER deren Leibesfrucht abzutreiben versucht und durch dieselbe Handlung deren Tod aus Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Von dieser Anklage ist er mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden. Dagegen ist er wegen eines an der Tänzerin Reinhilde Sei verübten Verbrechens der versuchten Abtreibung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft macht unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften und des sach-
lichen Rechts geltend.
Die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass das Landgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit der Ruth SM keine weiteren Beweismittel herangezogen habe. Nach ihrer Auffassung hätte der Erstrichter das tun müssen, wenn er daran Zweifel gehabt hätte.
Die Staatsanwaltschaft behauptet aber selbst nicht, dass sie eine Beweiserhebung nach dieser Richtung beantragt oder angeregt hat. Die Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts. Die Sachlage konnte dem Tatrichter eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf diesen Punkt schon deswegen nicht aufdrängen oder auch nur nahelegen, weil-er die Glaubwürdigkeit der N) überhaupt nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auf Grund der -— übrigens auf den Mitteilungen der I)
beruhenden - Bekundungen der Zeugen TB und Sch@i, namentlich aber auf Grund der Sachverständigengutachten
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zu dem Ergebnis gelangt, dass der erwiesene Sachverhalt zu einem ®Öchuldspruch nicht ausreiche. Diese Bedenken hätten entgegen der beinung der Revision auch durch eine Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit
der SC nicht ausgeräumt werden können, Der Angriff der Staatsanwaltschaft geht somit an der Sache vorbei. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist keine Rede.
Ebensowenig kommt sonst ein Verfahrensmangel in Betracht.
Das Landgericht hat in eingehender, rechtlich einwandfreier Würdigung der Zeugenaussagen und der Sachverständigengutachten den Angeklagten für nicht überführt erachtet und alle für seine Überzeugung massgeblichen wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargelegt. Dauit hat es der Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO genügt. Der Erörterung jedes einzelnen Nebenumstandes bedarf es nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, jede einzelne Aussage in den Gründen zu berücksichtigen. Es ist daher nicht Tehlerhaft, dass die Bekundung des Zeugen Dr. RB im Urteil. nicht wiedergegeben ist. Wenn dieser, wie die Revision erklärt, sich über die Glaubwürdigkeit der SB geäussert hat, so waren seine Angaben für die Entscheidung aus den obenerwähnten Gründen belanglos.
Was die Staatsanwaltschaft als Verstoss gegen § 261 StPO ansieht, nämlich dass die bewiesenen Tatsachen nicht folgerichtig beurteilt worden seien, bildet in Wirklichkeit den Inhalt einer Sachbeschwerdei
b) Auch diese kann nicht durchdringen.
Das angefochtene Urteil weist auf die Ähnlichkeit
des Vorgehens des Angeklagten im Falle Sy nit seinem Verhalten im Falle Sei. die ebenfalls ver-
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letzt wurde, hin. Darin kann jedoch noch nicht der von der Revision behauptete Widerspruch zu der späteren Feststellung gefunden werden, nach der Art der Verletzung der SWR sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie ihr schon vor ihrem Besuch
bei dem Angeklagten von einem Laien zugefügt worden sei. Denn bei der Se wurde der Eingriff erwiesenermassen mit einer ärztlichen Sonde vorgenommen, die etwa die 3 fache Stärke einer Stricknadel hatte. Die Verletzung der nichtschwangeren SW ist indes nach der übereinstimmenden Auffassung dreier Sachverständiger nicht mit einem gynäkologischen Instrument, sondern mit einer Nadel verursacht worden, und zwar so dicht bei dem inneren Muttermund, däss die Gutachter daraus auf die grösste Wahrscheinlichkeit der Täterschaft eines Laien, nicht eines Arztes geschlossen haben, Gestützt auf diese Gutachten und auf die weitere Tatsache, dass der Angeklagte auf Grund seiner Schulung in einer. gynäkologisch-chirurgischen Krankenhausabteilung und auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit gerade in der Behandlung von Frauen ge-- nügend Erfahrungen gesammelt hatte, konnte der Tatrichter ohne Verstoss gegen die Denkgesetze zu einer verschiedenen Beurteilung der Schuldfrage in beiden Fällen kommen.
‚Das sonstige Vorbringen der Staatsanwaltschaft stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Insbesondere ist der Hinweis, dem Angeklagten könne ebenso wie bei der Sci auch bei der SEM ein Fehilgriff unterlaufen sein, unbeachtlich. Die Schlüsse, die der Erstrichter aus den als erwiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend müssen sie nicht sein.
Die staatsanwaltschaftliche Revision wer daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
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2.) Der Angeklagte rechtfertigt seine Revision ebenfalls mit Verfahrensverstössen und unrichtiger Anwendung des sachlichen Rechts,
a) Die Sachrüge ist unbegründet.
. Der Ansicht der Revision, es liege ein Mangel am matbestand vor, wenn die Frucht der Seil nicht wegen des Eingriffs des Angeklagten abgestorben sei, kann nicht beigetreten werden. Denn hier steht die ‚Schwangerschaft einwandfrei fest, so dass von einer irrigen Annahme derselben nicht gesprochen werden kann. "Der Fall bietet daher keinen Anlass zur Erörterung der - in der Rechtsprechung übrigens geklärten — Frage des untauglichen Versuches,
Auch sonst ist ein sachlichrechtlicher Irrtum nicht zu erkennen.
b) Hit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe dem § 55 Abs 2 StPO zuwider die Se@B über ihr Recht der Auskunftweigerung, wegen Abtreibung und falscher Anschuldigung nicht belehrt und durch Beschluss das ihr wegen falscher Anschuldigung zustehende Weigerungsrecht zu Unrecht verneint. Eine etwa erfolgte Einstellung des Verfahrens könne das Aussageweigerungsrecht nicht in Wegfall brin- „en, weil dessen Wiederaufnahme jederzeit möglich sei. Ausser'em sei die Zeugin Sci unzulässigerweise vereidigt worden, obwohl sie an der Abtrsibung des Angeklagten beteiligt gewesen sei und sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Abtreibung, ferner wegen wissentlich falscher Anschuldigung des Angeklagten ausgesetzt habe.
Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass
die Seh ürer ihr Recht auf Verweigerung der Auskunft uber Fragen im ”inne des § 55 Abs 1 StPO nicht
belehrt worden ist. Auf die Unterlassung dieser im Sinne des § 55 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung kann sich jedoch der Angeklagte nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des Zeugen dient (BGHSt 1, 39).
Der von der Revision beanstandete Beschluss über das Auskunftweigerungsrecht wegen Verdachts der Falschen. Anschuldigung ist laut Sitzungsprotokoll ergangen. Der Angeklagte kann jedoch darauf sein Rechtsmittel nicht stützen. Über die Frage, ob die Sc der falschen Anschuldigung verdächtig war, hatte der Tatrichter auf Grund der Sachlage nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu befinden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sich hierbei von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (RGSt 57, 186). ‚Bglche sind hier nicht ersichtlich,
Richtig ist aber, dass die Zeugin Sc nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der den Goyenstand dieses Straßyerfahrens bildenden Abtreibung verdächtig war, § 60 Ziff 3 StPO. Das gegen sie anhängige Verfahren war allerdings in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Dadurch wurde jedoch der Verdacht ihrer Teilnahme an dem als Grundlage der Anklage dienenden tatsächlichen Vorgang nicht beseitigt (RGSt 55, 233). Die Vereidigung war also gesetzwidrig. Hätte der Vorsitzende den Fehler erkannt und den Beteiligten — gegebenenfalls nach Yiedgmeintritt in die Verhandlung — durch Hinweis darauf Gelegenheit gegeben, weitere Beweisamträge zu stellen (RGSt 72, 219), so bestünden keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Selbst ohne diesen Hinweis könnte der ursächliche Zusammenhang zwischen ihr und dem Verfahrensverstoss verneint
werien, wenn aus dem Inhalt des Urteils zu ersehen wäre,
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dass die Aussage der Sc@B als uneidliche gewertet worden ist ( RGSt 56, 94). Das Urteil verweist jedoch an zwei Stellen ausdrücklich auf die Eidesleistung der Zeugin, indem es von einer "mit dem Eid bekräftigten" Aussage spricht und von einer "unter Eid!" bestätigten Bemerkung des Angeklagten. Im Hinblick darauf kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Mangel beruht.
283 konnte daher nicht aufrechterhalte.ı werden»
Sen.Präs.Neumann und
BR Sarstedt sind wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert,
Koeniger Koeniger
Scharpenseel Baldus