Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 04.12.1951 – 2 StR 392/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen’

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wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen . haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Sarstedt “ als beisitzende Richter, "Oberstaatsanwalt EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 2

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des-Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. Februar 1951 dahin abgeändert, dass der bedingte Erlass der Strafen entfällt.

Die Xosten des Rechtsmittels treffen die Angeklagten.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht in Bad Xreuznach hat am 13. Februar 1951 die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die i.enschlichkeit u.a. zu einer Gefänsnisstrafe verurteilt und zwar TEE zu. einer Strafe von elf i:onaten, TEE zu einer Strafe von acht .Ionaten. Die erkannten Strafen hat das Gericht unter der Bedingung erlassen, dass "die Angeklagten nicht bis zum 15. September 1952 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verüben".

Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Revision auf den Ausspruch des bedingten Straferlasses. Sie rüst Verletzung des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer nimmt ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den bedingten Straferlass nach § 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz an, da das Gesetz keine eindeutige Bestimmung hierüber enthalte. Das Gesetz bezwecke eine baldige politische Befriedung und erfordere deshalb, mindestens bei Taten aus politischen Gründen, eine Entscheidung mit dem Erlass des Urteils durch das Gericht.

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 19. Juni 1951 (1 StR 228/51) entschieden, dass der bedingte Straferlass nach § 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz erst ausgesprochen werden darf, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Die Entscheidung ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen nach § 458 StPO nachträglich vom Gericht zu treffen. Die vom Landgericht angeführten Gründe sind nur Zweckmässigkceitserwägungen. Solche Erwägungen können die sich aus dem Gesetz ergebende Zuständigkeit nicht abändern. Zudem ist es nicht zutreffend, dass das Straffreiheitsgesetz nur die politische Befriedung be-

zweckt. Es erfasst alle Straftaten und Orädnungswidrigkeiten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind.

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ws . . 3 ı_ . 4 Das Gericht hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung angenommen. Der Ausspruch über den beding-

ten Straferlass war nach § 354 StPO vom Revisionsgericht zu beseitigen (HRR 1937, 224).

“ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Sarstedt

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