Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 3 StR 819/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2276 093 „
Im Namen des Volkes
In der \$trafsache gegen
1) den Montageschlosser Willi Karl August I miEEREERNEERED, geboren am 07 in Ci. wohnhaft in SEEEEEEEEEED trasse WW,
2} die Ehefrau Änne Elise H EEE zeborene
‚„ geboren am 1903 in H ,„ wohnhaft in S „8 strasse
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juni 1951 im Schuldspruch berichtigt:
Die Angeklagten sind der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig.
Im übrigen wird las Urteil im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur anderwciten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind als Hittäter wegen vollendeter sehwerer Brandstiftung (§ 306 Ziff 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) zu Zuchthausstrafen
. von je einem Jahr und zu Gelästrafen von je 500 DU, im
Nichtbeitreibungsfalle zu je weiteren 50 Tagen Zuchthaus verurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch 50 Tage Untersuchungshaft als abgegolten erklärt; die weitere Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafen angerechnet.
Dieses Urteil haben die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und die Verletzung von Denkgesetzen sowie Erfahrungssätzen gerügt.
Die kechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.
Zu Unrecht wenden sich die Revisionen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, dass die angeklagte Shefrau im Einvernehmen mit ihrem mitangeklagten Ihemanne am Abend des 1. April 1950 in der gegen Feuersgefahr versicherten ehelichen Wohnung einen Brand angelegt habe. Das Landgericht hat die für und gegen eine Täterschaft der Angcklagten sprechenden Umstände cingehend erörtert und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gckommen, dass nur die Angeklagten die Inbrandsetzung vorgenommen haben können. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zu Unrecht behaupten die Xevisionen insbesondere, das Landgericht habe übersehen, dass auch dritte Fersonen aus der Umgebung der Angeklagten ohne deren Wissen die Tat ausgeführt haben könnten. Dadurch, dass das Landgericht eine fremde Tüterschaft als nicht vorliegend ausgescrieden hat, weil ein Fremder den Brand nicht gerade zu der Zeit angelegt haben könnte, zu der er ausgebrochen ist, hat es mit genügender Deutlich-
wirklich gebrannt haben. Es muss, wie das Reichsgericht in
keit und mit zureichenden Gründen zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Überzeugung ein Dritter als Täter nicht in Frage kommen konnte. Deshalb war für das Landgericht auch kein Anlass gegeben, eine etwaige Täterschaft des DEE jun. oder einer etwa im Auftrage der Mitbewohner Zn handelnden Person näherer Erörterung zu unterziehen, zumal da hinsichtlich der Lheleute IB überdier noch festgestellt ist, dass für diese am Tattage keinerlei Veranlassung bestanden habe, die Wohnung der ihnen bis dahin eng befreundeten Angeklagten in Brand zu setzen. Die übyigen
Darlegungen der Revisionen enthalten, wie diese selbst einräumen, nur neue Tatsachen, die zu bericksichtigen dem Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt ist.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge - ihre Erhebung ist in dem Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen zu sehen - vorzunehmende Überprüfung des Urteils lässt jedoch die Auffassung des Landgerichts, es liege eine vollendete schwere Brandstiftung vor, nicht als zutreffend erscheinen. Zur Vollendung eines Verbrechens gegen § 306 Ziff 2 StGB gehört, dass ein Gebäude, das zur v“ohnung von kenschen dient, in Brand gesetzt ist. !lierzu reicht es aber nicht aus, dass die rlamme nur erkennbare Spuren an dem Gebäude hinterlassen hat, vielmehr muss es
ständiger nechtsprechung angenommen hat, vom Feuer derart ergriffen worden sein, dass es auch nach intfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weitergebrannt hätte $ (vgl EGSt Bd 64, 273 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier hat das Landgericht hinsichtlich des Brand- F. herdes in der Wohnung der Angeklagten nur festgestellt, dass auf dem Boden schwarze Brandstellen zu sehen waren und dass sich an der dahinterliegenden Wand verbrannte und verrusste Stellen bis zur Tecke befunden haben, während im übrigen einige \öbelstücke verbrannt oder angebrannt waren. Dieser als erwiesen erachtete Sachverhalt ist nicht dazu angetan, den Tatbestand der vollendeten schweren Brandstiftung zu
bejahen. Schwarze und verrusste Stellen auf dem Boden und an der Wand können durch eine vorübergehende Berührung der Flamme herbeigeführt worden sein, die von Anfang an ungeeignet gewesen sein kenn, das Feuer weiter über das Gebäude zu verbreiten und dieses damit in Brand zu setzen.
Zus den festgestellten Spuren, wie sie nach irlöschen
des Brandes auf dem Boden und an der Wand zu erkennen waren, folgt daher nicht, dass das Gebäude wirklich selbständig gebrannt hat, dass es also im Sinne des Gesetzes in Brand gesetzt var. Das Landgericht selbst spricht auch im Zahmen der rechtlichen Yürdigung des Sachverhalts mr von den in Brand gesetzten "Sachen", die so vom Feuer ergriffen gewesen seien, dass sie auch nach dem Verbrennen des Petroleums dem Feuer "vollständig" - das soll wohl "selbständig" heissen - weitere Nahrung gegeben hätten. Deshalb erweist sich die Ansicht des Landgerichts, es habe eine vollendete Zrendstiftung vorgelegen, als rechtsirrig.
Die im Urteil getroffenen Feststellungen lassen vielmehr nur die Annahme einer versuchten schweren Zrandstiftung gemäss § 306 Ziff 2 StGB zu. Dazu bedarf es keiner näheren Darlegung, dass die Anlegung des Brandes in der Wohnung der Angeklagten einen Anfang der Ausführung einer schweren Brandstiftung (§ 43 StGB) bildet. Denn diese Tätigkeit stellt sich als Beginn einer zum Tatbectand des § 306 Ziff 2 StGB gehörigen Handlun; dar. Da die Angeklagten, wie dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, sich auch aller Tatumstände, insbesondere auch der :/öglichkeit der Inbrandsetzung des Hauses, bewusst waren und eie in ihren Willen aufgenommen haben, sind sie durch ihr "Torgehen der versuchten schweren Brandstiftung schuldig. Insoweit ist das Urteil in seinem Schuldspruch richtig zu stellen. Dessen Aufhebung bedarf es nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ereichtlich sind, dass im Falle einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Sache weitergehende,
auf den Tatbestand einer vollendeten schweren Brandstiftung
hinzielende Tatunst!'nde noch würden festösestellt werden können.
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Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 265 UtGB lässt dagegen einen Rechtsfehler nicht erkennen. ach den Darlegungen des Urteils haben die An-
‚ geklagten einen Teil ihrer gegen Feuersgefahr versicherten Viohnungseinrichtung in Brand gesetzt, um sich dadurch die Versicherungssumme zu verschaffen, auf die sie keinen Anspruch hatten. Damit sind die Voraussetzungen des § 265 Be: StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite ausrei- Kr chend dargetan.
Auch gegen die Annahme der Tateinheit zwischen der Brandstiftung und dem Versicherungsbetruge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Demnach kann das Urteil im Schuldspruch mit der zuvor erörterten Richtigstellung aufrecht erhalten werden.
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Dagegen ist seine Aufhebung im Strafausspruch geboten. Da das Landgericht die Angeklagten in rechtsirriger Vieise der vollendeten schweren DBrendstiftung schuldig befunden hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei Annahme eines nur versuchten Verbrechens gegen § 306 Ziff 2 StGB möglicherweise unter Beachtung des § 44 StGB zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Deshalb muss die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückver-
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wiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, das nach seiner: \rmessen erforderliche lass an Strafe zu finden.
Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt
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