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BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 3 StR 776/51
3. Strafsenat
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3 StR 716/51 | 2276 076
Im Namen des Volkes “
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Günter Fred M ED aus DEE: geboren am ED 1925 in zB,
wegen besonders schweren Raubes
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen
haben: Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Juni 1951 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse ZUr Last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen besonders schweren Raubes (Verbrechen nach den §§ 249, 250, 251 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, die bürgerlichen + Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind jedoch nicht begründet.
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1.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
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Die Revision ist der Auffassung, dass die Feststellung N des Schwurgerichts zwangsläufig zur Verurteilung wegen 2 sordes hätte führen müssen. Line "bewusste Fahrlässig- a
keit" habe nicht vorliegen können. Denn so wie der Angeklagte den ersten tödlichen Schlag geführt habe - die
Axt mit beiden !änden und hoch erhobenen Armen schwingend -, habe er niemals darauf vertrauen können, dass dieser Schlag nicht den Tod der Jutta N@WB zur Folge haben würde. Insbesondere ergäbe sich der Tötungsvorsatz notwendig daraus, dass der Angeklagte, falls Jutta NEM am Leben geblie-
ben wäre, mit einer Anzeige habe rechnen müssen. ,
Die Revision scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Unverkennbar führt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bei Erörterung der Nichterweislichkeit des Tötungsvorsatzes zu Lrgebnissen, die eine besöndere Wahrscheinlichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen können. Die Schlussfolgerungen des Schwurgerichts sind indessen denkgesetzlich möglich. Zine weitere
Nachprüfung ist dem Revisionsgericht grundsätzlich ver-
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wehrt. -.
Die Frage des inneren Tatbestandes ist eingehend er-
örtert. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat möglicherweise
. der weitere Verlauf des Geschehens der (bewussten) Kon-
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insofern mit einer gewissen Überstürzung gehandelt hebe, als er sich durch eine plötzliche Bewegung der Jutta TB in seinen Vorhaben, diese nur zu bedrohen oder gegebenenfalls zu verletzen, überrascht sah. ılieraus könne sich das ausserordentlich heftige Zuschlagen erklären. In diesen Ausführungen kommt die Überzeuguns des hchwurgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte, den der Tatrichter glaubte, einen schon vorher gefassten Tötunssvorsatz aus anderen Gründen nicht nachweisen zu können, sich im Augenblick der Tat der tödlichen \ucht des Schlages überheupt nicht bewusst gewesen wäre, dass jedenfalls ein !lachweis in dieser Richtung nicht ;seführt werden könnte. Der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der Furcht vor einer Anzeige ist nach Ansicht des Schwurgerichts deshalb nicht zwingend, weil der Angeklagte möglicherweise mit einem schnellen Untertauchen in der Fremdenlegion gerechnet habe. Das schwurgericht würdigt in diesem Zusammenhang auch eingehend den \ortlaut der früheren Geständniese des Angeklagten, aus denen sich ergebe, dass er den tödlichen TUrfolg des Schlages allenfalls für möglich gehalten, aber darauf vertraut hätte, er were nicht eintreten.
<chliesslich hat das \chkwurgericht auch geprüft, ob
die weiteren Schläge und Gewalthandlungen des Angeklagten mi.t Tötun,:svorsatz erfol;,t sind. Auch hier ist das angefochtene Urteil zu dem irgebnis gekomuen, dass ein solcher Vorsatz nicht nachweisbar sei. Unter Verwertung eines Sachverständigengutachtens werden die weiteren Schläge und Uisshandlungen aus einem gewissen Tatentsetzen heraus erklärt; der Angeklagte sei so chokiert gewesen, dass
trolle des Angeklagten in erheblichem Unfarg entglitten sei. bin Kechtsfehkler ist auch in dieser tatsächlichen Annahme nicht zu erkennen.
2.) Zur ikevision des Angeklagten:
Sie macht geltend, dass sich das angefochtene Urteil
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bei Feststellung der kaubabsicht in einen erheblichen
Widerspruch verwickelt hebe. Einerseits sei festgestellt,
der Angeklagte habe, als Jutta WB inrer Iiandtacche das Xleingeld zum Telefonieren entnahm, wahrgenommen, dass
sich in der Handtasche noch weiteres Geld befände, er habe andrerseits später der Geldtasche die darin nur noch enthaltenen 80 Pfennige entnommen. Daraus werde dann
vom Schwurgericht sefolgert, der Angeklagte sei darauf aus-
gegangen, Jutta TB mit Gewalt ihr gehörire Sachen wegzunehmen. Auch führe das üchwurgericht als „.otiv an, der
Angeklagte habe sich die siittel zur keise nach \estdeutsch-
land beschaffen wollen. &s sei aber schlechtkin unsinnig, zu diesem Zweck einen „aubüberfall zu begehen, wenn sich der Täter schon vorher vergewissert habe, dass die Beute nur 80 Tfennige betragen werde. Der angebliche \.iderspruch besteht in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat keineswess deraus, dass der Angeklagte einen Plick in die Handtasche tun konnte, auf seine „aubabsicht gecxchlossen, sondern festgestellt, dass der Angeklagte schon vor seinem ersten Besuch um 19 Uhr den \aubvorsatz geflesst hat, Er habe nämlich gewusst, dass Jutta T@M ein ucnatsgehalt von 180 Dil erhielt, und sei davon ausgegangen, dass er einen grösseren Teilbetrag dieser Summe vorfinden werde. Das Schwurgericht het ausserdem nicht fest;iestellt, dass der Angeklegte erkannt hat, wieviel Geld sich noch in der’ Handtasche befand. Der Revision kann um so weniger gefolgt werden, als festgestellt ist, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hat, gegebenenfalls andere Wertgegenstände wegzunchmen.
Auch im übrigen läsıt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum ılachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Angriffe der Revision dagegen richten, dass das Schwurgericht das vom Angeklagten behauptete '_ifersuchtsmotiv als widerlegt erachtet hat, bewegen sie sich
ausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdi, ung und sind daher unbeachtlich.
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Nach allem waren beide Revisionen zu verwerten.
Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt
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