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BGH Urteil vom 27.11.1951 – 1 StR 303/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 303/51 Urteil vom 27. November 1951 Schw& Würzburg

StGB § 239

Ein Antrag auf Anordnung der Schutzhaft. der zur Folge hatte, dass das Opfer in ein Konzentrati-

onslager verbracht wurde, ist für diesen Erfolg: auch dann ursächlich, wenn anzunehmen ist, dass

eine übergeordnete Stelle ohne den Antrag durch

andere vom Sachverhalt unterrichtet worden wäre

und daraufhin die Verbringung des Opfers in ein

Konzentrationslager veranlasst haben: würde,

Bayer.Ges. Nr,22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten v.. 31.Mai 1946 (GVBl S,182) im. Art.l Eh

Nur bei Straftaten, die ohne Anwendung des Art.ı Bayer Ges. Nr.22 verjährt wären, hat das Gericht zu prüfen, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit

die nachträgliche Sühne verlangen (entgegen . BayObL6St 1950 5216). lg

ı StR 305/51

Im igmen, des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Dr. karı (EEEEEEEEED sus ICE, zeboren an @. ED A ir Cu an.

I@B- wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 1. Strafsenat des Bundesg?richtshofs in der Sitzung vom 27. Kovember 1951, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter "iantel. Bundesrichter Dr, Geier De

Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvelt Ir. EEED als Vertreter der Zundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 1, Dezsember 1950, soweit der Angeklagte in den Fällen _ P und main freigesprochen und im Falle H das Verfahren eingestellt

vorden ist, aufgehoben, in den fällen

| und TED euch mit den ihm zugrunde liegenden Frststellungen, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwie-

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechte wegen

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Gegen den Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wegen der Beschuldigung angeordnet. er habe sich in zwei Fällen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 und 2 StTB (Fälle CD una u) und in drei Füllen der schweren Freiheitsberaubung nach § 259 Abs 1 und 3 StcB (Fülle ICE. TEE und SB) schuldiz gemacht. Das Schwurgericht hat im Falle CD den Tatbestend des § 239 Abs 2 StGB für erwiesen erachtet, das Verfahren jedoch eingestellt, weil die Tat nicht so schwer viege. dass eine nachtrügliche Sühne erforderlich sei. In den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen, Die Revision der Stastsanwaltschaft. die die Sachbeschwerde erhebt, ist abgesehen vom Felle

StB vezründet,

1.) Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Argeklaste war von 1936 ab zunächst Polizeidirektor, dann Polizeipräsident in Würzburg, In dieser Eigenschaft unterstand ihm bis zum 30. Juni 1941 auch die Dienststelle der Gestapo in Würzburg, Während dieser Zeit ordnete das Geheime Staatspolizeiamt am 4. November 1938 gegen den jüdischen Xeufmann StB aus Würzburg "Schutz-

haft" an, zus der er erst am 7, Jamar 1939. entlassen wur- "

de. Das Reichssicherheitshauptemt (RSHA) setzte am 5. März 1942 den Schutzhaftbefehl gegen Strauß vom 4. November 1938 wieder in Kra?t und verfügte seine Jberführung in des Konzentrationslager Sachsenhausen, Seitdem fehlt von SstiD jede Spur. Dass der Angeklagte bei diesen üassnahmen in irgendeiner Form mitgewirkt hätte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen, “

Durch EYdasse vom 26. Juni und 20. August 1941 ordnete das Geheime Staatspolizeiamt (RSHA) auch die Schutzhaft

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ie.

gegen den jüdischen Vichhündler ICEEEEB: den jüdischen Buchhändler CD, den jüdischen Prokuristen Reuuuuun und den Dentisten TED. sämtlich aus Türzburg, an und verfügte ihre %inweisung in das Konzentrationslager Dachau. Von dort vurde ICE kurz darauf in das Konzentretionslager Buchenwald verbracht, wo er wenige Tochen später verstarb, Von CB fehlt seit seiner Einvweisung nach Tachau jede Spur, R@ElB kan venige ochen nach seiner Einweisung im Konzentrationslager durch Erhängen um. ICE uräde am 5. Dezenber 1941 wieder entlassen.

In diesen fällen hatte der Angeklagte, ehe es zur norädnung der Schutzhaft durch das RSIIA kam, Antrag auf

Verhängung der Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentre-

tionslager der Stufe III (der strengsten Stufe) gestellt. Die vom Angeklagten unterschriebenen Antrüge waren in dicsen Fällen nicht sachlich gehalten, sondern ergingen sich in allgemeinen Ausdrücken und Redewendungen. wie sie im "Stürmer" üblich waren. über das anseblich verwerfliche Betragen der Betroffanen, vobei Cm. CB und RO 215 "vaschechte Juden". die mit "echt jüdischen ‚enieren versuchten, ihr Verhalten als Geringfügigkeit hinzustellen", und mit ähnlichen Wendungen bezeichnet wurden,

‚und von IB gesagt wurde. aus seinem bisherigen Be- . hchmen sei zu schliessen, dass er die von einem Deutschen

geforderte Einstellung zum Judentum überhaupt nicht in sich aufnehmen wolle; er verdiene deshalb schärfste Bestrafung.

Im Falle HGEEEEED het das Schwurgericht angenomnen, der Angeklagte habs in diesem Falle genz nach seinem Ermessen handeln können, \enn er hier, was möglich geviesen wäre; von der Stellung des Antrages abgesehen hätte, wäre TED nicht ins Konzentrationslager verbracht worden. Der Angeklag-

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te habe gewusst. dass bei der übertriebenen und gehässi.:

gen Fassung seines Berichts di» Ausfertigung ein2s Schutzhaftbefehls nur noch eine formelle Büroarbeit des IiSHA sein werde und dass dieses ohne weitere eigene Prüfung vie ein vierkzceug seinem Antrage entsprechen werde, Er habe deslalb im Felle HB nicht etwa nur mit dem vil- ; len, ein Unrecht des RSHA zu fördern. sondern als Täter

3 gehondelt, Das Schwurgericht hat deshalb angenommen. dass % der Angeizlegte in diesem Falle die !ierkmale der schweren Freiheitsbereubung gemäss § 239 Abs 1 und 2 StGB zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht habe, Es ist jedoch der Auffassung. dass die Voraussetzungen des Art.l des Bayer, Gesetzes \r.22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 5l. Hai 1946 - Erfordernis der nachvrüglichen Sühne - nicht gegeben seien, und hat deshalb es Verfahren in diesem alle eingestellt.

Auch in den Füllen Rem. CHE unG CE

ist das Schvurgericht zwar davon ausgegangen, dass die Antrüge des nseklagten das RSHA zum Erlass des Schutzhaftbefeils verenlasct heben, .:5 hat aber weiter angenonuen, euch wenn der ingeklaste in diesen drei Fällen keine Schutzhaftentrüge gestellt hätte. wäre das Schicksal der Betroffenen wehrscheinlich nicht anders verlaufen, Sein Verhalten sei deshalb nicht ursächlich für das weitere Schicksal der Onfer gevresen,

2.) Prei von Rechtsirrtum ist nur die Beurteilung des Falles SUB, Iier ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte in irgendeiner jireise bei der Abfassung oder Absendung des Antreges auf Verhängung der Schutzhaft mitgewirkt oder sonst dazu beigetragen hat. dass das Geheime Staatspolizeiamt Schutzhaftbefehl erliess oder das RSHA später diesen Schutzhaftbefehl wieder in Kraft setzte. Die Revision bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Feststellungen zu erschüttern, Der Freispruch wird in diesem Felle deshalb durch die Feststellungen getragen, und die Revision muss insoweit v2rworfen werden,

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5,) Soweit des Schwurgericht angenomnen hat, der Angeklagte habe im Falle TB den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 #bs. 1 und 2 StGB zur äusseren und inneren Tatseite verwirklicht, zeigt sich !ein Rechtsfehler, Kähere Zusführungen dazu erübrigen sich, “weil von keiner Seite dagegen Bedenken erhoben sind,

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Schwrgerichts, das Verfahren müsse in diesem Falle eingestellt werden. weil die Voraussetzungen des Art, 1 des Bayer,Gesetzes Hr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Liai 1946 (Bayer.Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S, 132) nicht gegeben seien, Das Schwurgericht begründet seine Auffassung u.a. mit der Erwägung, diese Verfehlung des Angeklagten sci bei der Vielzalıl der Erlebnisse während des Krieges und des Zusamnmenbruchs sehr bald aus der Zrinnerung der Bevölkerung verschwunden. üs bedenkt dabei nicht, dass die Allgemeinheit sich auch an schwere und schwerste Verbrechen regelmüssig schon nach kurzer Zeit kaum noch zu erinnern pflegt, dass aber der Verletzte das ihm engetane Unreclt auch nach langer Zeit schver empfinden kann. Seiner gedenkt das Schwurgericht auffälligerweise nicht mit einen ‘ort, obwohl sein ganzos"Unrecht" darin bestand, dass er anständig genug war, den Losungen des liationalsozielismus nicht zu folgen und den Verkehr mit einem jüdischen Jugendfreund fortzusetzen, Zu beanstenden ist auch, dass das Schwurgericht den Zeitreum von neun Jahren zwischen der Tat und dem Urteil so stark ins Gewicht fallen lässt; wenn auch die Zeit im allgemeinen selbst die schvrersten {iunden' heilt, so darf doch hier nicht Übersehen werden, dass das Verbrechen des Angeklagten, solange die nationelsozielistische !lerrschaft bestand, überhaupt nicht verfolgt werden konnte, Gerade das Berusstsein, dass die gerochte Sühne während dieses Zeitraums unmöglich ver, konnte beim Verletzten vie bei allen, die ihm nahe stehen und mit ihm empfinden, wie überhaupt bei jedem gerecht denkenden !ienschen, dieser heilenden irkung des Zeitablaufs entzoranetshen (wel, NCHSt Rd, 1 S, 119), Rechtlich verfehlt

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ist auch die Zrwägung, dass nach dem Untergang der nationalsozialistischen Herrschaft kein Abschreckungszweck mehr bestzhe, Die Handlung des Angeklagten findet ihre £rklärung in der Unduldsamkeit und im Rassenhass, Wenn auch Verbrechen, die auf dieser Gesinnung beruhen, wegen der veränderten politischen Verhältnisse heute nicht mehr auf staatliche Duldung und Förderung rechnen können, so ist damit die Gesinnung selbst. was des Schmwirgericht Übersieht. noch keineswegs so überwunden. dass das Strofrecht hier keine wichtigen Aufgaben mehr hätte,

Die Ervügungen und Überlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Zuffassung begründet, dass die Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz. hier die nachträgliche Sühne nicht verlangen. halten somit zu einem grossen Teil der rechtlichen»N&r&hprüfung nicht stand. Entscheidend ist jedoch, dass die Verfolgbarkeit der Tat’ von der Bejahung dieser Trage hier überhaupt nicht abhängt. Das Schwurgericht hat vorkannt, dass hier ger kein Fall der "nachträglichen! Sühne gegeben ist, Das vom Angeklagten begangene Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB verjährt nach § 67 Abs, 1 StGB in zehn Jahren, var also, als das Urteil erging. noch nicht verjährt, Auf die Frage, ob die Grundsätze der Ge-Techtigkeit die nachträgliche Stühne verlangen, kommt es in den Fällen an. in denen die Verfolgbarkeit nur besteht, weil die Verjährung nach Art,1 des Gesetzes Nr. 22 bis zum 1, Ju-11 1945 geruht hat, Nur unter dieser Voraussetzung kann von 'nachträglicher" Sühne gesprochen werden. Das vom Angeklagten begengene Verbrechen ist aber verfolgbar geblieben. auch wenn die Verjährung nicht bis zum 1. Juli 1945 geruht hätte, 3s ist nicht der Sinn des Art, 1, die Verfolgbarkeit ohnehin nicht verjührter Verbrechen von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig zu machen und diejenigen, die unter nationalsozialistischer Herrschaft und im Zusammenhang mit ihr strafbare Handlungen begangen haben, günstiger

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als andere Verbrecher zu stellen, wozu die Auffassung des Lendgserichts aber führen würde, Sein Zweck liegt vielmehr darin. -.--. die ungerechtfertigte Begünstigung auszuglei-

chen. die sie unter der ilerrschaft des Nationalsozialis-

mus durch die willkürliche Unterlassung der Strafverfolgung erfahren haben, Auch der Intscheidung Bayer,OBL6E 1950 Ss, 216 ist deshalb nicht zuzustimmen, j

65 Schvurgericht hat nach alledem das Verfahren im Falle ED zu Unrecht eingestellt. Da. der Fehler nicht in der Anwendung des § 239 StGB auf den vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt liest, sondern in Erwägungen, die die Schuldfrage nicht berühren, können die Feststellungen, zu denen des Schwurgericht gelangt ist. trotz der Aufhebung des Urteils in diesem falle bestehen bleiben,

4.) In den Fällen ICE. (EEE un: a

hat der Angeklagte ebenfalls in unsachlicher und gehässiger Form den {ntrag auf Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentrationslager der Stufe III gestellt. Auf Grund dieser Anträge kamen die drei von ihnen Betroffenen auch in ein Konzentreationslager und erlitten dort infolge der 3ehandlung, die sie tiber sich ergehen lassen mussten, den Tod. Gleichwohl hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Varhalten des Angeklagten und der

Verbringung der drei Opfer ins lager v.:rneint und dazu ausgeführt:

Dem Angeiilagten könne nicht widerlegt werden, dass er möglicherseise durch innerdienstlichse Anweisungen vorpflichtet gewesen sei. einen solchen Antrag zu stellen, Hätte er ihn nicht g:stollt. väre er mit einer "an Sicherheit grenzenden „ahrscheinlichkeit" angewiesen worden. ihn nachzuholen, Selbst wenn er die vorläufige Festnahme der drei Opfer im Tagesbericht nicht gemeldet hätle, würde das RSUh

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bei der Bespitzelung aller Dienststellen durch den SD und mit Kücksicht auf die Kenntnis, die die Würzburger Gau: und Kreisleitung von den Vorgängen gehabt habe, "voraussichtlich" nicht dauernd in Unkenntnis geblieben sein, Auch bei Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft und zinleitung eines gerichtlichen Verfahrens wäre "mit an Sicherheit grenzender \lahrscheinlichkeit" eine gerichtliche Untersuchungshaft verhängt worden. Selbst bei einem günstigen Aussgeng des gerichtlichen Verfahrens hätte man mit Schutzhaftmassnahmen der Gestapo rechnen müssen, Auch im Falle der Verurteilung zu einer -: möglicherweise soger sehr harten - Strafe. habe "die kaum vermeidbare Gefahr einer Einweisung in ein Konzentrationslager nach Verbüssung der Strafe" bestanden, weil es sich bei den Tätern unl::Juden gehandelt habe,

Diese Ausführungen verkennen völlig den Begriff des ursächlichen Zusaumenhangs. Die vom Schwurgericht erörterte Trage. ob der Angeklagte weisungsgemäss hendelte oder zu bandeln glaubte. ist für die Frage. ob sein Verhaltın für die Einweisung de. Opfer in ein Konzentrationslager ursächlich war, ohne jede Bedeutung. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung aller deutschen Gerichte ist als haftungbegründende Ursache -eines strafrechtlich bedeutsamen

Erfolges jede Bedingung enzusehan. die nicht hinweggedacht

werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Gleichgültig ist, ob neben ihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben (RGSt Bd. 66 S, 181. 184; Bd, 69

S, 44. 47). Die Iendlung des Angeklagten hört auch dadurch niet auf, eine Bedingung für den lirfolg - die Verbringung der Onfsr in ein Konzentrationslager - zu sein, dass es das Schwurgericht für möglich oder für wahrscheinlich hält, die Opfer würden das gleiche Schicksal erlitten haben, auch wenn

der Angeklagte den Schutzhaftantrag nicht Zestellt nätte, weil nämlich dann andere diesen Erfolg durch ihr Verhalten

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herbeigeführt haben würden (vgl, OGHSt Bd. 1 S. 49. 50). Ei. ! ne !lendlung kenn euch dann nicht hinveggedacht werden. ohne dess der Erfolg entfiele. wenn die Löglichkeit oder die ‚ehr. scheinlichkeit besteht. dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine -— in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene .., Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Trfolg herbeigeführt haben vürde,

wo in der Rechtsprechung aus der Tatsache. dass das schädigende Ereignis auch eingetreten sein würde, wenn das schuldhafte Verhalten nicht voreusgegangen wäre, hergeleitet worden ist. dasc aus diesen Grund das schuldhafte Verhalten X nicht ursächlich sei (RGSt Bd. 15 S, 151. 153; Bd. 63 S. 211." 214). handelte es sich immer um die Frage, ob eine Unterlas-. * sung im Rechtssinne ursächlich war, also um einen Fall, in dem für die Prüfung der Ursächlichkeit einer Unterlassung das‘ vwiriliche Geschehen mit einen unvwirklichen Ablauf zu verglei- . chen war, bei dem die unterlassene Ilandlung hinzugedacht werden musste, Dieser Fall braucht hier niclt erörtert zu werden. denn hier steht keine Unterlassung, sondern ein tätiges Mandeln in Trage, Us ist aber in der stre?gerichtlichen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen worden. dass ein Hendeln im Rechtssinne als Ursache des Trfolges angesehen werden muss, das ohne -Iinzudenkan einer anderen in YTirklichkeit nicht geschehenen Ilandlung nicht weggedacht werden kann. ohne dass der Erfolg entfiele, Die gegenteilige An-Sicht würde übrigens dazu führen. dass Angehörige einer verbrecherischen Organisation, bei der ein altglied. das sich der ihm angesonnenen Begehung eines Verbrechens entzieht, sofort durch ein dazu bereites wWitglied ersetzt wird, die Verantwortlichkeit für Straftaten mit dem Hinweis ' ablehnen könnten. dass en ihrer Stelle endere eingesprungen sein würden, wenn sie selbst nicht gehandelt hätten,

da das Schwurgericht in den Fällen LCD. CHE :

und DE nach alledem den ursächlichen Zussmmenhanz

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zwischen der !iandlung des Anseklasten und dem schädigenden Zrfolg zu Unrecht verneint hat. muss das Urteil auch

in dizsen drei Fällen aufgehoben werden. Entgegen der vom Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht lässt sich das Ergebnis. zu dem das Schwurgericht gelangt ist, auch nicht aus anderen Gründen halten. Für

die Arnahme der Verteidigung. dass dem Angeklagten, wenn man auch sein Handeln als ursächlich für den Erfolg ansehen volle. jedenfalls das zu einer Verurteilung erforderliche Bewusstsein der Widerrechtlichkeit gefehlt habe und dass er sich mindestens auf § 52 StGB berufen könne. fehlen bisher alle tatsächlichen Unt>rlagen, Deshalb erübrigen sich dazu nühere Ausführungen, Die in den Fällen IgEEEE>. ceEEEEED und REED nach alledem gebotene Aufhebung des Urteils muss sich nach § 353 Abs. 2 StPO auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstrecken,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Richter Dr, Peetz . Mantel Dr. Geier ‘ Glanzmeann

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