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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 1 StR 508/51

1. Strafsenat

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Gesetz: RIGG § 20 Abs 2. Rechtssatzs 9 20 Abs 2 RJGG ist nicht mehr geltendes Recht.

Attenzeichen: 1 StR 508/"1.

“Avteil om 20.November 1951 LG Jugendkamner in Bayreuth

A StR 508/51.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Gehilfen Rudi D EB aus LED X: KGB, geboren ar Gi > GE in Po tu vei KORB: 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen T:tschlngs u.a.

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . u

vom 20.November 1951, an der teilgenommen habens 2

Senatsprisident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesri !hter Dr.Geier . Bundesrichter Dr.Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschrft gegen das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - in Bayreuth vom 26.. Juni 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Steatskasse zur Last. . es

Von Rechts wegen

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l.) Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung (§ 8 212, 246 StGB in Verb. mit § 5 3,4,5 RJGG) unter Anrechnung von sechs Monaten der erlittenen Untersuchungshaft zu zehn Jahren Jugendgefüngnis verur-

teilt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zuerunde:

Der Angeklagte schuldete dem 19-jührigen Uhrmacherlehrling Peter PB zus dem Kaufe einer Armbanduhr einen Restbetrag von 4o DM.. in dem für die Zuniuug vereinbarten Abend brachte er das Geld nicht mit und verabredete mit PB nach gemeinsamem Besuch des Kinos, ihn auf dem Rede nach sciner Heimatgemeinde mitzunehmen; er werde, erklärte er, im Anwesen seiner Eltern sich. heimlich Geld verschaffen und denn bezahlen. Er bog mit PB out einen Feldweg ab und hiess ihn dort einige Zeit warten; er selbst ging allein weiter. Nach einer gevissen Zeit kehrte er unverrichteter Dinge zurück.

Unterwegs hatte er sich einen Prügel verschafft. PM -:«: :-.: rief dem Angeklagten zu, ob er das Geld habe; er verneinte

des. PO, der wohl den Prügel in der Hend des Angeklagten gesehen hatte, kehrte darcufhin um und machte sich eiligst davon. Der \ngeklagte rannte hinter ihm her und versetzte ihm mit dem Prügel einen Schlag auf den Kopf. PM sank in die Knie und denn cuf den Boden. In dieser Lage versetzte ihm der !ngeklagte ‚einen weiteren Schlag über die Stirne. Sodann öffnete er den Reissverschluss des Hemdes bei ra und fühlte

nach dessen Herz. In der Annehne, ra sei tot, nahm er ihn auf den Rücken und trug ihn davon. Unter-

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FE wegs spirte er, dass PB eine Brieftasche bei sich hatte; 2 er legte ihn deshalb wieder zu Boden, durchsuchte ihn und

bemächtigte sich der Brieftasche, «iner Taschenuhr und

einer Armbanduhr, deren Band er ebechnitt. Er schleppte

den -in Wirklichkeit nur bewusstlosen - DD Senn vei-

ter in eine Wiese und drückte ihn hier mit dem Gesicht

nach unten in einen Wassergraben. POEEED erstickte.

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2.) a) Die auf die Verurteilung viegen Totschlags beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dess das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht nicht des Mordes nech

§ 211 StGB schuldig erachtet habe. Die Rüge ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte des Mordes schuldig gemacht habe, geprüft. Es ist dabei zu der Jberzeugung gelangt, dass der Angeklagte den äus-Pr seren Totbestand des Mordes mit dem Merkmale der Tötung u "aus einem niedrigen Beweggrunde" verwirklicht habe. Den niedrigen Bevreggrund hat es in dem den Angeklagten mit-

j; FE beherrschenden Streben geschen, in der Percon des Tg

Ä den lästigen Gläubiger loszuwerden. Das Landgericht hat. jedoch den inneren Tatbestand des Nordes nicht als einwandfrei nachgewiesen erachtet. Dem Streten, den Glüubi-1. ger und seine Schuld loszuwerden, komme nicht die Stellung des alleinigen oder such nur überragenden Beweggrundes zu. | Der Angeklagte sei in fremden Dingen und gegenüber fremden jr Personen unempfindlich, gegenüber der eigenen Person aber RK überempfindlich. Es bestehe daher kein Zweifel, dass er

am Abend der Tat und unmittelbar vor ihr unter dem Einee druck gestanden habe, sein Vater könne von der Sache

. mit der Armbanduhr erfahren und ihn denn, wie üblich,

fa schver züchtigen. Es sei deher durchaus nicht unwahrscheinlich, dass er in erster Linie hieren gedacht habe und

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zur Tat geschritten sei, um der Zichtigung aus dem Wege

' zu gehen. Deshalb sei es nicht mit einer an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der .Angeklagte sich im Augenblick der Tat der besonderen Tat-

umstände des niedrigen Beweggrundes bewusst gewesen sei

und sie in seinen Willen aufgenommen habe.

zu diesen Erwägungen des Lendgerichts können sich Bedenken erheben; doch sind sie nicht derart, dass sie den Bestand des Urteils gefährden. Es ist möglich, dess die Furcht des Angeklagten vor schwerer Z'ichtigung alle übrigen Gedanken so überwogen hat, dass selbst die Achtung vor einem fremden lienschenleben hinter ihr zurücktrat, zumal da er erst bei der Rückkehr von seinem elterlichen Anwesen an den Tatort den Vorsatz zur Tat gefasst hat. War hiernach die Absicht des Angeklagten, sich seines Gläubigers und seiner Schulä zu entledigen. nicht der leitende oder wenigstens überwiegende Beweggrund zur Tat, so fehlt es schon an einem äusseren Merkmal des Mordes (BGH 1 StR 121/51 v.el2.Juni 1951; OGHSt 1, 321, 327, 328).

Den Erwägungen, mit denen das Landgericht den Tatbestand einer grausamen, heimtückischen oder. aus Habgier verübten Tötung verneint hat, ist kein Rechtsfehler zu entnehmen,

b) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Landgericht im Anschluss an das Urteil des Bayer .Obersten Lendesgerichts vom 30.August 1950 (NJW 1951, 1.62) den § 20 RJGG als nicht mehr gültig angesehen und deshalb den Abs.2 dieser Gesetzesbestimmung nicht auf den angeklagten angewendet habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

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§ 20 des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6.November 1943 hat seinen Vorläufer in der Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schterverbrecher vom 4.0ktober 1939 (RGBl I S 2000), nach der gegen einen über sechzehn Jahre alten Jugendlichen die gegen Erwachsene angedrohten Strafen und Massnehmen der Sicherung und Besserung verhängt werden krennten, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten 'wer und die bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich mach- " te. In Rechtsprechung und Schrifttum war es streitig, ob die Verordnung auch für den frühkriminellen dugendlichen enwenäüber war, der zur Zeit der Te% die durchschnittliche geistige und sittliche Reife einer über achtzehn Jahre alten Person noch nicht erreicht hat, aber in seiner Persönlichkeitsentwicklung schon fertig ist (vgl den Bericht Exners anlässlich einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Strafrechtslehrer am 6. und 7.September 1940 in Weimar, veröffentlicht in 28t/ Bd 1X, 3353 Kümmerlein in Pfundtner - Neubert, Einführung zur

Bien Pure.

Jugendstrefrechtsverordnung vom 6.November 1943 und in DJ 1943, 529, 537, 538). Das Reichs ;jugendgerichtsgesetz entschied diese Zweifel dehin, dass es unter gleichzeiti-

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ger Beseitigung der Mindestaltersgrenze von Sechzehn Jahren neben den eigentlichen Fall der Frühreife ($:20 Abs 1) den Fall stellte, dass der Jugendliche zur Zeit der Tai nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zwar einem Erwachsenen nicht gleichgestellt werden kann, aber ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist

($ Zo Abs 2). Für die Bestrafung des Jugendlichen nach dem Erwschsenenstrafrecht wurde als weitere Voraussetzung eufgestellt, dess der Schutz des Volkes diese Behandlung fordern müsse.

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Hier bedarf es keiner Entscheidung, ob Abs_1l des § 20 RJGG noch als geltendes Recht anzusehen ist. Denn aus der Persönlichkeitswertung des {ngeklagten durch die Schule und das Landgericht ergibt sich; dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Gesamtentwicklung nicht einem über achtzenn Jahre alten Menschen gleichzustellen war. Nach den Urteilsgründen bietet der Angeklagte jedoch das Bild. eines zwar geistig und sittlich unreifen, aber charakterlich abartigen Jjugendlichen Schwerverbrechers. Er war Schon in der Schule das Sorgenkind der Lehrer und des Pfarrers und ein

moralisch unter dem Durchschnitt stehender, fauler,

frecher, widerspenstiger, ligenhafter, Belehrungen unzugänglicher Schüler. Das Lendgericht bezeichnet ihn als einen primitiven, entriebsreichen, gemütslosen Menschen, der wie in der Schule, so auch im Leben wenig oder nichts getaugt habe, von seiner verbrecherischen Tat und dem Leid seiner eigenen Mutter unberührt bleibe, weitgehend von Hassgefühlen beherrscht werde und kaum behebbere

schiidliche Neigungen zeige. Es hebt die grosse Feigheit -

seines Verbrechens an dem ihm körperlich weit unterlegenen, kleinen, ve:wachsenen -Pausch hervor und seine sich in der Beraubung des für tot Gehaltenen zeigende Verkommenheit, Es fragt sich demnach, ob Abs_2 des

§ 20 RJGG noch als gültig zu betrachten ist.

Die’ Frage ist in Übereinstimmung mit OGHSt 2, 73; 78. 79 und Bayer.ObLG NJW 1951, 162 zu verneinen. Wie beide Gerichte mit Recht hervorheben, hat der nationalsozialistische Gesetzgeber mit der Einfügung des § 20

“bs 2 in das Reichsjugendgerichtsgesetz den elementaren

Grundsatz des Strafrechts verlassen, dass die Strefe

der Schuld des Täters entsprechen muss. Er hat unter Missachtung der Bedenken, die von deutschen Strafrechts-

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lehrern gegen die ausdehnende Auslegung des § 1 der VO vom 4.Oktober 1939 vorgebracht worden waren (vgl den Bericht Bockelmenns über die Aussprache zu dem Bericht Exners bei .der Togung vom September 1940 ‚reröffentlicht in 2StWV Bd IX 351), und im Gegensatz zu der Entwicklung; die das Jugendstrafrecht auch in Bezug auf die Behandlung der sog. Halberwachsenen im Ausland nahm (vgl z.B. das Schweizerische StGB vom 21.September 1937), die Behandlung des atartigen jugendlichen Schwerverbrecheirs fast ausschliesslich. cus dem Gesichtspunkte des Sicherungsgedankens betrachtet und damit nicht nur den Grund- .; satz von Schuld und Sühne, sondern auch den der Rechts- .* &leichheit verletzts während der Erwachsene grundsätzlich nach dem Masse seiner Schuld bestraft wird, sollte, der Jugendliche - noch dazu schon von Vollendung des vierzehnter Lebensjahres an - nur wegen seiner charakter- ? lichen .bartigkeit, für die er nicht verantwortlich ist,

einer schärferen Bestrafung verfallen. Das sollte in einem Masse geschehen. dass die das l/esen des Jugendstrafrechts ausmachende Berücksichtigung der Unreife des jugendlichen Täters gänzlich beseitigt wurde. Eine solche einseitige Jterbetonung des Sicherungszwecks. au? Kosten des Schuldgedankens und der Gerechtigkeit widerspricht so sehr den wichtigsten Grundsätzen der Stiafrechtsordnung, dass jedenfalls der /bs 2 des

§ 20 RJGGE nicht mehr als gültig anzusehen ist.

-8-

3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegr'indet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanvalts,

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