Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 4 StR 50/51
4. Strafsenat
2272008 |
Im Namen des volke-s
In der Strafsache gegen . an 2
den z.Zt. eruerbslosen Tischler Felix R CE aus ID (Kre. HA), enoren cr u ED :908 in TED (Schiesien). i
wegen Sittlichkeitsverbrechens Ri
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der u Sitzung von 15. November 1951, an der teilgenonrien EURER
haben: j
Senatspräsident Nr. Groß
als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundosrichter Ir. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanvalt. rt | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Justizangestellter rar | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Lendgerichts in Stade von 16. Oktober 1950 nebst den zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsuittels, an den Landgericht zurücikverwie-
sen. Von Rechts vegen
Gründes
....
.
. Der Ang ;ckla ste, der am 3. August 1950 die ihm fren-.:“ de Tjährige Barbara vn wiederholt mit einen Tinger an den bloßen Oberschenkel in der Nähe ihres Gesctlechts-, teils gefasst und so gekitzelt hat, ist von den Vorwurf. ! eines Verbrechens nach § 176. Abs 1 Nr 3 StGB treigenprochen worden. Die ‚Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverveisung.
Ohne Rechtsirrtun geht ‘die Strafkarner &: von aus, dass die Handlungen, die der Angeklagte mit dem Kinde "Vorgenonnen hat, objextiv das Scham-' und Sittlichkeite-.. gefühl .in geschlechtlicher. Hinsicht verletzen. Gleichwohl ‚hält sie eine unzüchtige Handlung. deshalb nicht für er-: wiesen, weil die Einlassung des Angeklagten, ihn habe, jede wollüstige Absicht fern gelegen, nicht völlig zu widerlegen sci. Die Lrwägungen, von denen sich das Gericht bei dieser Beurteilung leiten liess, können in-
dessen auf Rechtsirrtum beruhen.
Die Strafkamner schöpft ihre Bedenken gegen eine:
- wollüstige Absicht des Angeklagten vornehnlich daraus, dass diesem das Unerlaubte und -Strafbare. seiner Eandlungsweise möglicherweise erst im Laufe der Ermittlun-
‚sen zum Bewusstsein gekozmen seie Abe ;esehen davon, dass . ein ‚Irrtum über den Begriff. des Unzüchtigen und über die Strafbarkeit unzüchtigen Verhaltens als Irrtum über 1 Strafgesetz unerheblich väre (vel, nESt 40, 326), lieg der Erw gung der Straf fkammer nach den bmtatısansführun-
gen möglicherweise die Auffassung zugrunde, dass irriger. #
Glaube an äie strafrechtliche Erlaubtheit des Verhaltens
den Beweggrund der \ollust notwendig ausschliesse.
Ein solcher fückschluss von rechtlicher Beurteilung
auf den tatsächlichen Bewepgrund ist indessen keineswegs zwingend. Zwar ist an der Überlegung der Strafkammer soviel richtig, dass das Bernsstsein eines wollüstigen Zuecks unter den gegebenen Umständen normalerweise die Arlienntnis strafrechtlicher Unzulässigkeit zur Folge haben wird. Daraus folgt aber nicht ungekehrt, dass die unzutreffende Annahme, die Betätigung sei unter allen Unständen statthaft, eine unzüchtige Absicht ausschlösse,
Da das freisprechende Erkenntnis auf einer Vertennung dieser denl:gesetzlichen Zusamnienhänge beruhen kann, muss es schon aus diesem Grunde zum Zweck ernevuter Überprüfung aufgehoben werden.
Es konnt hinzu, dass das angefochtene Urteil sich über den Boevregerund des Angeklagten für das ihm zun Vorvurf gemachte Verhalten gerade im entscheidenden Punkte nicht ausspricht und daher den Verdacht begründet, die Strafkammer habe es an der ihr obliegenden sachlichrechtlichen \ürdigung des gesamten Sachverhalts fehlen lassen (vgl RG ERR 1956 Nr 1155). Das Urteil stellt nän- ' lich hierzu lediglich Test, möglicher rveise habe der Angeklagte sich dem Kinde zunächst nur in der Absicht genähert, ihm beim Fischfang zu helfen, und-da s Kind ZU- nächst nur. freundlich umermt oder netätschelt, un mit ihm zu scherzen, "und sei dabei mit der Hand zufgQlig unter seinen Schlüpfer gekonnen. Als, Grund dafür indessen, warum der Angeklagte das Greifen “unter den Schlüvfer mindestens zweimal, und zwar funmehr offenba r willentlich,
ar
wiederholte, wird. lediglich der überlaute Heiterkeitsaus-"#
.bruch des. Xindes infolge der ersten, vielleicht ‚zufälligen‘
Berühru ung des Oberschenlkels angeführt. . De mit ist aber nur" der äussere. Anlass, nicht auch der Bevieggrund. für die - 4 wiederholte, -unzüchtige Berührung bezeichnet. Llöglicherweise hat die Strafkanmer ausser acht gela ssen, dass: die abschliess ende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte seine unzüchtigen Landlungen aus Wollust begangen 4 hat, eine umfassende, Türdigung. der sonst etwa noch in Be-’ tracht zu ziehenden Beweggründe voraussetst. Dass und mit 3 welchem Ergebnis eine solche Wertung vorgenornen worden Bu: ist, lassen jedenfalls die Urteilsgründe nicht mit ausrei-"*
« #)
chender Sicherheit erkennen, n.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Ober- = bundesanwalts. 2 tn . . e
Groß " Krumnme ' Dre Hörchner. Engels Dr. Augustin
FREIE 2 5
u Re SEIEN
eu