Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 4 StR 575/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
as 39/0 2200 — 3
Im Namen des Volkes ä In dem Sicherungsverfahren ; den Landarbeiter Franz Hg zus EEE (Kreis |
SEE), sevoren an ED 952 ir > a (Pommern) ,
wegen Unzucht mit Rindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt Dr. (EEE in ıaer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 'Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
kur die Revision des Beschuldigten wird. u | Urteil des Landgerichts in Arnsberg Er om "28. Mai 1951 samt den zugrunde lie- ° ‚genden Feststellungen aufgehoben, und die | _ Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- " dung, auch über die Kosten des Rechts- : mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
;
-2._
Gründe§
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der (vom Landgericht versehentlich als "Angeklagter" bezeichnete - vgl § 8 429 a ff StPO -) Beschuldigte in der Zeit vom August bis zum iiovenber 1950 durch Vornahme unzüchtiger landlungen mit drei zehnjährigen Lädchen den äusseren Tatbestand en eines fortgesetzten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verwirklicht hat. -
Die Strafkammer hat zu dem Hergang der „reignisse u.a. festgestellt: Der Beschuldigte habe sich tnei allem mehr oder weniger passiv gezeigt", er habe ein "weitgehend passives Verhalten" an den Tag gelegt; eines der drei iädchen habe bereits vorher ähnliche Erlebnisse mit zwei anderen jungen Burschen Pr gehabt; dieses l:iädchen sei alsdann jeweils unaufge- “ fordert in das Zimmer des Beschuldigten gekommen und habe seinerseits den "Anstoss zu den unzüchtigen Hand-
lungen"! gegeben, indem es die eigene Hose herunterge- BI zogen, die Hose des Beschuldigten geöffnet und sich u auf das Bett gelegt habe. Bach der vom Landgericht En offenbar als unwiderlegt behandelten Zinlassung des Br Beschuldigten haben die iiädchen, nachdem es infolge s des aufäringlichen Verhaltens des erwähnten Windes u
zu den ersten unzüchtigen Handlungen gekommen war, dem Beschuldigten im weiteren Verlauf sogar angedroht, dass sie das bisher Ceschehene offenbaren
würden, falls er das mit ihnen nicht wieder mache.
ren
2 nn vn gie me ne
- 3 _-
Das Landgericht hat auf Grund des erhobenen Sachverständigenbeweises mit rechtlich einwandfreier Begründung festgestellt, dass der Beschuldigte, der zur Tatzeit ungefähr 18 Jahre alt war, aber körperlich und geistig erst den Entwicklungsgrad eines 12- bis 13jährigen Jugendlichen erreicht hatte, wegen seines ausgeprägten Infantilismus, sonach wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs 1 StGB).
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Landgericht nach § 42 dv
StGB auf die Unterbringung des Beschuldigten erkannt hat.
Die Frage, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt erfordert, bedarf nach der ständigen kechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in jedem falle einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt werden, wenn die Unterbringung eines Jugendiichen erfolgen soll (BGH HJW 1951, 450, 23).
Es hätte in dem zur Entscheidung stehenden Fall vor allem. erschöpfend untersucht werden müssen, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche! Sicherheit durch weniger einschneidende und eher zumutbare ‚lassnahmen als die Unterbringung in einer
- 4 -
Anstalt gebannt werden kann (RGSt 69, 12 f; BGH aaO).
Der Tatrichter beschränkt sich insoweit auf die | formelhafte Wendung, die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr könne auf anderem Wege als durch Absonderung von der Öffentlichkeit bis zur völligen \!achreife nicht "erreicht" (gemeint ist ersichtlich "gebannt") werden. Diese knappe Feststellung kann nach Lage des Falls nicht genügen.
Als weniger einschneidende .iassnahme war in erster Reihe die Herausnahme des Beschuldigten aus seiner bisherigen, offenbar durchaus ungünstigen Umgebung und die 3etreuung und Überwachung durch seine Kutter, die nach der Teststellung des Landgerichts ebenfalls in Westfalen lebt, und gegebenenfalls durch weitere Angehörige in Zrwägung zu ziehen (RGSt 69,
12 f£; RG JW 1938, 166, 5; BGH aa0). Allerdings könnte die Überwachung des Beschuldigten durch Familienangehörige nur dann als ausreichende Massnahme angesehen werden, wenn diese Personen nach ihren Figenschaften und Lebensverhältnissen Gewähr dafür bieten, dass sich künftig derartige Fehltritte des Beschuldirten nicht wiederholen (RGSt 69, 12 f). Dem angefochtenen Urteil ist jedoch über die Persönlichkeit der Lutter und ihren Einfluss auf den Beschuldigten sowie über dessen sonstige Familienverkältnisse nichts Näheres zu entnehmen.
Falls etwa die Betreuung durch Familienangehörige nicht ausreicht, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob durch vormundschaftsgerichtliche iiassnahmen (Bestellung
a5.
eines tatkräftigen Beistands für die imtter gemäss
§ 1687 3GB oder Anordnung der Schutzaufsicht gemäss 88 56 L£ JWG) im Einvernehmen mit dem Jugendamt eine ausreichende Überwachung des Beschuldigten gewährleistet werden kann (vgl BGH NJW 1951, 450, 23).
"Zu beschten ist bei alledem, dass der Beschuldigte nach dem Urteilszussmmenhang der Beeinflucsung und Lenkung zugänglich zu sein scheint, wie er denn auch die Gelegenheit zur unzüchtigen Betätigung mit Kindern nicht von sich aus gesucht hat, sondern offenbar der Versuchung erlegen ist, die unter durchaus ungewöhnlichen Umständen an ihn herangetreten war.
Freilich müsste nach Lage des Falles Vorsorge dafür getroffen werden, dass der Beschuldigte in einen " Lebenskreis gestellt wird, in dem er nicht wieder in unmittelbare Berührung mit heranwachsenden "lindern kommt. Ob die Unterbringung des Beschuldigten in dem kinderlosen landwirtsckaftlichen Betrieb des Bauern m, der ihn nach den Ausführungen der kevision als ordentlichen Landarbeiter schätzt und bei sich aufzunehmen bereit ist, als geeignete ılassnahme in Betracht gezogen werden kann, wird nach Turchführung geeigneter Ermittlungen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein.
Die oben erwähnte formeihafte Wendung des Tatrich- -
ters bietet keine Gewähr dafür, dass die intscheidung auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da das Landgericht insbesondere unerörtert gelassen hat, ob die erwähnten, weniger einschneidenden -Iassnahmen durchführbar und geeignet sind, den Schutz der heran-
-6-
wachsenden Jugend vor weiteren geschlechtlichen Ausschreitungen des Beschuldigten zu verbürgen, muss das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang (BGH IIW 1951, 450, 23).
Der Strafkammer wird sich in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit bieten, zu erörtern, ob die ‚lassnahmen, mit denen die iachreife des Beschuldigten zefördert werden soll (Hormongaben usw.), nur während einer dauernden Unterbringung oder bei entsprechender 1 ärztlicher Betreuung auch ausserhalb einer Anstalt sachgemäss durchgeführt werden können.
Überdies hätte das Landgericht nicht, wie geschehen, auf Unterbringung in einer bestimmten Anstalt erkennen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung, die sich auf |
den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt (§§ 42a Ziff 1, 42b Abs 1 StGB, 429 a StPO), ist die Unterbringung "in einer Heil- oder ?flegeanstalt" in dieser allgemeinen Fassung anzuordnen und der Vollstreckungsbehörde die Auswahl der Anstalt zu überlassen (ReSt 70, 176 £; RG DW
- 71T.
1938, 1796; RG HRR 1939 Hr 710).
Groß Krumme
Dr. Hörchner
Dr. Hülle m. Augustin