Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 480/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2322 041 4
1 StR _ 480/51
Im Hanen des Volkes In der Strafsache gegen
den lictzgersehilfen Iudvig T NEED zus TORE, geboren am Gi > EEE in DEEP, Gcmeinde [EEEEEEEEED.
wegen Unzucht mit einem Kinde
k; hat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, en der teilgenommen haben:
Senatspri:sident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter iientel DBundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Dundesanvelt > als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizsekretir ED
als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkamnts Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgzerichts in Bayreuth von 51.Lai 1951 wird verworfen, Der Angeklagte hat Cie Kosten des llechtsnittels zu tragen,
"Von Rechts wegen
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Gründe§
Der zur Tatzeit 19jährige Angelllagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis Februar 1951 die danals über 13, aber noch nicht 14 Jahre alte, körperlich recht entwickelte Volksgchülerin C. mehrfach zun Geschlechtsverkehr mit ihm veranlasst, Deim letzten Verkehr liitte Pebruar 1951 war die C. schon 14 Jahre eilt, Das Landgericht hält für unwiderlegt, dass der Angeklagte das Alter der C. bis zum September 1950 nicht kannte und. nicht daran gedacht hat, sie könne unter 14 Jahre alt sein. Insoweit hat es den Angelllagten nicht verurtcilt, Auch den letzten Verkehr Litte Februar 1951, als die C. das 14. Lebensjahr vollendet hatte, legt es ihn nicht zur Last. Für die Zeit von September 1950 vis zum 5. Februar 1951 dagegen nimnt des Landgericht bedingten Vorsatz des Angel:lagten an, auch was das Kindesalter der C. angehtz insoweit hat cs ihn wegen Zortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 ir 5 DiCB zu 6 lionaten Gefängnis verurteilt. Die Zevision Lat keinen Erfolg.
Sum äusseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 5 ist dem Zandgericht beizutreten. Die Revision wendet da-- Gegen nichts ein. Auch der bedingte Vorsatz ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Das Landgericht führt dazu aus, im September 1950 habe der Angeklagte erfchren, dass die C. die Volksschule noch weiter besuchen, also jünger als ihre Freundin Sch. sein müsse, die die Schule damals verliess. Das ifidchen sei dem Angel:ilag-
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ten nun "recht jung vorgekommen", deshalb habe er sich jetzt über sein Alter Gedanken genacht, Seine Zrüder hätten ihn auch wegen der Jugend der C. vor Geschlechts. verkehr mit ihr gevarnt. Trotzden habe er weder des liädchen, noch sonst jemanden nach seinem Alter gelragt, sondern den Geschlechtsverl:chr mit ihn fortgcsetzt, wenn auch in der Absicht, das Verhältnis allnühlich zu
davon: überzeugt ist, dem Anseklagten sei bewusst gewesen, dass.sich die Tat gegen eine Jugendliche richte, er habe sie, aber schlechthin gewollt, einerlci,ob des Yasaen.
Jahre. also in Kauf genomwıen und deher n!t bedingten Vorsatz gehendelt, so ist das rechtlich bei dieser Gach-
Wenn die Revision dagegen eimsendet, es sei nicht erkennbar, ob die Strafkanmer erwogen habe, dass der nscklagte viclleicht zur über die Altersgrenze von
grenze im § 176 Abs 1 ir 3 SÄCR überhaupt ins Luge
su Tassen, so geht sie an der UrteilsTteststellung vorbei, der Angeklagte habe den Geschlechtsverl:ehr auch für .den Fall gewollt, dass die C. noch nicht 14 Jahre alt sei. Hat er aber nach gerichtlicher Überzeugung den bedingten Vorsatz in Bezug auf dieses Alter gehabt, So
noch auseinaenderzusetzen; bei einer Voltsschülerin, wenn gleich der obersten Xlasse, konnte von vornherein nur das Alter von 14 Jahren Bedeutung haben,
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Auch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar. Die Annahne eines Fortsetzungszusemmerhangs ist zwver nicht näher begründet; das beschwert den Angelilagten aber nicht,
Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, wie oft der Anschlagte in der Zeit von Scypienber 1950 bis zun 5. Februar 1951 mit der C. geschlechtlichen Ungeng 5chabt hat. Die Urtceilsengaben zun Wathergang, zur enscheinend unwiderlegten Zinlassung des Angelillagten und bei der rechtlichen Würdigung sind insoweit nehrdeutig. Das beschwert den Angeklagten ober nicht; denn aus den Urteil geht hervor, dass ihm eine Zortsesetzte Yat nach 8 176 Abs 1 ir 3 StGB innerhalb dieser Zeit zur Lest fällt. bestehend zus drei- oder höchstens viernaligen Geschlechtsverkehr mit der C. Angesichts des festgestellten Fortretzungszusammenhengs ist diese ünlilerheit für den Schuld- wie für den Strafausspruch bei der Gegebenen Sechlage unwesentlich. Dess das Aandgericht den Geschlechtsverkehr nach den 5. Februar 1951 nicht nech § 182 StCB geprüft hat, beschwert den Angelilegten
sleichfalls nicht.
Richter Bantel Dr.Geier Glanzmeann Jagusch
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