Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 474/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die landwirtschaftliche Arbeiterin Anna B a» aus DW, geboren an @. EEEED ED in u

2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen liordversuchs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter iHantel Bundesrichter. Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

"Bundesanvwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 4. Juni 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des ltechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie versucht habe, ihre Pflegemutter heimtückisch zu töten, Verbrechen des versuchten Iordes nach § 8§ 211, 43 StGB.

Die Revision bestreitet, dass sich aus den Feststellungen ein heimtückisches Handeln der Angeklagten ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Pflegemutter glaubte, sie sei allein in ihrem Hause. Sie wusste nicht, dass die Angeklagte sich eingeschlichen hatte und sich hinter der Stalltüre versteckt hielt. Sie war arglos und wehrlos. Die Angeklagte hat, soweit das Schwurgericht feststellen konnte, zwar erst, als die Pflegemutter ahnungslos an ihrem Versteck vorbei ging, den Entschluss zur Tötung. gefasst, "in diesem Augenblick" auch den Prügel ergriffen und die Pflegemutter niedergeschlagen. Es war ihr dabei aber bewusst, dass die alte Frau arglos und wehrlos war. Gleichwohl hat sie sie zu töten versucht. Damit hat sie die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit ihres Opfers pewusst ausgenutzt. Dies genügt zur Feststellung der Heimtücke. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter nach einem vorgefassten Plane handelt. übensowenig ist es notwendig, dass er selbst die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (OGHSt 3, 96; Urt des Senats vom 22. Mai 1951 - 1 StR 51/51).

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- 3 -

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.

Richter Mantel. Dr. Geier Glanzmann Jagusch

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