Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 31/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
” = ...
2322 048 V
1_StR,_31/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Nähmaschinenmechaniker Helmut S t EB aus NEE, geboren an @B. Gm ED ir EEE,
wegen Aufforderung zum Meineiä
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951. auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1951 unter Mitwirkung von:
" Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > &ls Vertreter der Bundesanwaltschuft, Justizsekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
une
u en “
ERTL ET
mn od
run ne a rn an ee ee de
m nr ren ne Eee en nun
I.
= 2 -
Gründe§
mm ann © 6 nem De
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. .
Der Angeklagte unterhielt seit Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis zu der mitverurteilten ledigen Verkäuferin Sch. In dem Scheidungsprozess hatten beide solche Beziehungen bestritten. Der Vertreter der Ehefrau benannte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15. Februar 1950 eine Frau Sch@p, die in demselben Hause unter Fräulein Sch. wohnt, als Zeugin für das Bestehen eines ehebrecherischen Verhältnisses des Angeklagten mit Sch. und führte dabei verschiedene Wahrnehmungen an, die Frau Sch@e gemacht habe. Nachdem der Angeklagte diesen Schriftsatz von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten hatte, begab er sich am 19. Februar 1950 gegen Abend zu der \lohnung der Eheleute Schie, wo ihm der Ehemann die Tür öffnete. Ihm reichte der Angeklagte den Schriftsatz hin mit der Aufforderung, ihn zu lesen. Dabei bemerkte er, wenn seine Frau das unter Eid aussagen wolle, dann müsse sie es verantworten. Als Frau Sch hinzukem, forderte er auch sie zum Lesen des Schriftsatzes auf, was sie ablehnte.. Der Angeklagte schrie sie daraufhin an; "Sagen Sie einmal, ob Sie das unter Eid aussagen?"
EEE
Kr Dan
ea
u.
er rue ee
.. ..; ren ann
II.
Freu Sch@B ging auf die Frage nicht ein. Als der Angeklagte nunmehr von Herrn Sch@e aus der Wohnung gewiesen wurde, sagte er im Weggehen zu Frau Sch@>: !wenn Sie unter Eid aussagen, dann bin ich hinter Ihnen her, dann müssen Sie die Konsequenzen tragen”. Freu SchB liess sich in ihrer Zeugenaussage nicht beeinflussen.
1.) Sie führt aus, das Urteil lasse eine einwandfreie Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen vermissen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Das Landgericht habe nicht festgestellt, welche der im Schriftsatz
vom 15. Februar 1950 durch die Zeugin Schw unter Beweis gestellten Behauptungen wahr seien und welche nicht, sondern nur ausgeführt, dass die in dem Schriftsatz angeführten Tatsachen zum grössten Teil und in den wichtigsten Punkten der Wahrheit entsprächen.
Frau Sch@@B habe die Beweissätze nur zum kleinen
Teil und sehr eingeschränkt bestätigt. Es fehle im Urteil ferner an einer Feststellung, auf welchen
Teil :d6r Behauptungen des Schriftsatzes sich die Fragen des Angeklagten an Frau Schi bezogen haben. Ausserdem sei nicht ausreichend dargetan, dass und warum. seine Äusserungen dazu dienen sollten, sie
von einer wahrheitsgemässen Aussage abzuhalten. Das Landgeri cht habe seine Annahme, der Angeklagte habe
An.
Frau Sch@@® zu einer falschen Aussage verleiten wollen, ungenügend und nicht folgerichtig begründet. Man
suche in dem Urteil vergeblich nach einer Feststellung, dass der Angeklagte Frau Sch@e aufgefordert habe, in diesem oder jenem Punkte als Zeugin unwahr AUSZUSAgEen. Eine unklare und ünübersichtliche Sachdarstellung begründe die Revision.
2.) Die Revision ist unbegründet.
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, die Angaben im Schriftsatz seien zum grössten Teil nicht wahr gewesen. Seine Ehefrau habe schon einmal eine andere Frau als Zeugin für eine unrichtige Tatsache unterschoben, die von der ganzen Sache nichts gewusst habe. Er habe daher angenommen, seine Frau könnte auch Frau Schi ohne ihr Wissen als Zeugin benannt haben, Hierüber habe er sich bei seinem Besuch Gewissheit verschaffen wollen. Das Landgericht hat diese Einlassung geprüft und als widerlegt angesehen, Es ist überzeugt, dass die in dem Schriftsatz vom 15; Februar 1950 angeführten Tatsachen zum grössten Teil und in den wichtigsten Punkten der Wahrheit entsprechen; es hat im einzelnen. ausgeführt, worauf es seine Überzeugung stützt. Ferner hat es festgestellt, der Angeklagte habe durch seine Drohung und sein Verhalten Frau SchiB veranlassen wollen, entgegen der Wahrheit als Zeugin auszusagen und ihre den Angeklagten belastenden Beobachtungen zu verschweigen,. Er habe auch damit gerechnet, dass
5.
“een ie ER Ar Ei
u zu
RE TEE
rn
wo ne
u.
we ent
die Zeugin beeidigt werden würde. Die Urteilsgründe geben somit die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Nerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Der von der Revision behauptete Verstoss gegen $.267 Abs 1 und § 338 Nr 7 StPO liegt demnach nicht vor. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung. Das Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
III. : Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 Abs 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Richter Dr. Peetz Uantel Dr. Geier Jagusch