§ 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/2#abs-1 (1) Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/2#abs-2 (2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/2#abs-3 (3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/2#abs-4 (4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.