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BGH Entscheidung vom 31.10.1951 – 3 StR 791/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3a DD 2276 088 Ir

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Gerhard B EB aus Te: Rs trasse @, geboren am EB 1914 in cab

wegen versuchter Unzucht mit Rindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des An;eklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüsseldorf vom 15. Juni 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch „über die Kosten des Rechtsmiltels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung von noch nicht vierzehnjährigen Personen zur Verübung unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 in Verbindung mit § 43 StGB in zwei Fällen zu einer Gesemtgefängnisstrafe von 9 konaten verurteilt worden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt fuhr ein in seinem Personenkraftwagen sitzender ‘ann am 19. Januar 1951 zwischen 14 und 15 Uhr in dem bei DEEEEEND gelegenen Städtchen HB auf der BellW@strasse an die auf dem dortigen Gehweg gemeinsam gehenden drei Kinder, die am EB 1939 geborene Hannelore Sun, die am EB 1935 geborene Yjaltraut Hi una deren vierjährige Schwester heran. Er rief zunächst in Höhe des Buchladens de Ha@ die Hannelore SC und eine kurze Strecke weiter, in Föhe der Ktrasse, die Waltraut Hi an sein jeweils angehaltenes Auto heran, schlug, sobald das Kind zu dem geöffneten rechten vorderen Autofenster zu ihm hereinsah, seinen Mantel zurück und liess das Kind seinen entblössten Geschlechtsteil sehen, wobei er es fragte, ob es schon so etwas gesehen habe. Beide Xinder entfernten sich auf diese Frage sofort, ohne Antwort zu geben. Nach der Annahme des Landgerichts war der Angeklagte dieser Täter.

Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, wendet sich hinsichtlich der Schuldfrage im einzelnen ledig-

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lich gegen die Annahme seiner Täterschaft.

Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch angreift, unbegründet.

a) Der Verteidiger hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus den Urteilsgründen ergibt, in

seinem Schlussvortrag einen Hilfsbeweisamtrag darüber gestellt: R-

"].) Das am 3. November ein mit dem Angeklagten verwechselbarer Nann in einem dem Viagen des I. Angeklagten verwechselbaren Wiagen sich gegenüber der zwölfjährigen Larianne Tougii =u: .. Haag bei in derselben Weise verhalten “ habe, wie es für den 19. Januar 1951 dem Angeklagten zur Last gelegt wird, =

2.) dass der Angeklagte nicht der ann war, der sich an der TIüggp vergangen hat. Dies sollte durch Vernehmung der liarianne Höggpp als Zeugin erwiesen werden".

Diesen Antrag hat das Landgericht in der Urteilsbegründung abgelehnt. Die Revision sieht in dieser Ablehnung eine Verletzung des § 244 StPO; die für die Ablehnung im Urteil angegebenen Gründe seien jedenfalls rechtsirrig.

Diese Revisionsrüge greift nicht durch. Aue

Ein Beweisamtrag darf nur aus einem der in § 244 . Abs 3 StPO aufgeführten Gründe abgelehnt werden. Das x Landgericht hat den zweiten Teil des Beweisamtrags mit j der hiernach zulässigen Begründung abgelehnt, die zu 2 beweisende Tatsache sei bereits erwiesen und zwar durch die glaubhafte Aussage der Ehefrau des Angeklagten, wonach dieser am 3. Hovember 1950 nicht in HM var, mithin als Täter des an diesem lage begangenen Sitt-

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lichkeitsverbrechens ausscheidet. Die Ablehnung des ersten Teils des Beweisamtrags ist damit begründet worden, dass die behauptete Tatsache, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, als wahr unterstellt werde. Auch diese Begründung ist in StPO § 244 Abs 3 Satz 2 am Ende ausdrückrich zugelassen. § 244 Abs 3 StPO ist daher nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Landgericht habe die Bew;isfrage verkannt und die zugesicherte Wahruntersteliung nicht richtig durchgeführt. Die nach dem Wortlaut und Sinn des Beweisamtrags zu beweisende und als wahr zu unterstellende Tatsache war lediglich die, dass die Ausführung der Sittlichkeitsverbrechen vom 3. Fovenber 1950 und vom 19. Jamuar 1951 gleichartig und der Täter vom 3. Eovenber 1950 dem Angeklagten, ferner der zur Tat am 3. .!ovember 1950 verwendete Personenkraftvagen dem om Angeklagten am 19. Januar 1951 gefahrenen Personenkraftwagen zum Verwechseln ähnlich gewesen wären. Aus den Urteilsausführungen ergeben sick keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht diese Beweisfrage und damit den Umfang der Wahruntersiellung nicht richtig erkannt hätte. Das Landgericht hat zuch die Wahrunterstellung verfahrensrechtlich richtig durchgeführt, indem es die als wahr unterstellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung in Betracht gezogen hat. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der BeweisausTtührungen, die in verschiedenen Wendungen zum Ausdruck bringen, dass die als wahr unterstellten Tatsachen für das zu fällende Urteil bedeutungslos und ungeeignet waren, das Cericht in seiner Überzeugung von der Täterschaft des

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Angeklagten zu erschüttern. Der Tatrichter'ist 'nach § 261 StPO frei in der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beveisaufnahme, daher auch frei in den Schlüssen, die er aus den als wahr unterstellten Tatsachen zieht. Der Angriff der Revision gegen die Art der Durchführung der Wahrunterstellung ist im Grunde ein Angriff gegen | die Beweiswürdigung. Diese ist der Wachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es sei denn, dass dabei Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Solche Verstösse sind nicht ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO seine Ver-

pflichtung, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen; nicht voll erfüllt. Auch dieser Angriff geht fehl. Es

musste allerdings bei der Beweiswürdigung dem Tatrichter auffallen, dass nach seinen Feststellungen in derselben kleinen Stadt innerhalb der kurzen Zeitspanne f: von elf Wochen in derselben Art zwei verschiedene Tä-

ter gegenüber Kindern sich vergangen haben und weiter, dass der Angeklagte, nachdem er sich den beiden Xindern gegenüber unzüchtig verhalten hatte, als bisher unbescholtener und .unbestrafter ann nicht alsbald diese Stadt verlassen, vielmehr noch eine gewisse Zeit, ungefähr eine Stunde sich in dieser kleinen Stadt aufgehalten habe. Die Urteilsausführungen lassen jedoch erkennen, dass das Landgericht alle diese Umstände bei der.Beweiswürdigung sorgfältig mit in Betracht gezogen

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hat. Es hat dabei auch zu Gunsten des Angeklagten dessen Zeitangaben über seine verschiedenen Aufenthalte in der Stadt als wahr unterstellt. Der Tatrichter hat schliesslich alle hiernach in Betracht kommenden Zweifel überwunden und ist nach sorgfältiger Untersuchung der Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Belastun /szeuginnen zu der vollen überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Täter ist. Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich. Die von der kevision gerügten Widersprüche in den Zeitangaben des Urteils sind hinreichend aufgeklärt durch die Feststellung, dass die beiden Belastungszeuginnen wie auch der Angeklagte nach deren eigenen Einräumungen mur ungefähre Zeitangaben zu machen in der Lage waren. Die Zeitangaben gehen keinesfalls soweit auseinander, dass hierdurch die Entscheidung über die Täterschaft des Angeklagten bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung unmöglich wäre. Die beiden Straftaten haben nach den Feststellungen einen so geringen Zeitauf:i,and erfordert, dess deren Ausführung durch den Angeklagten nach der Lebenserfahrung auch dann möglich war, wenn er, wie das Landgericht zu seinen Gunsten angenommen hat, um 14,40 Uhr von seinem liittagslokel in Tim aufgebrochen und nach begangener Tat vor 15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen vor dem Schuhhaus Tögggwp eingetroffen war und dort längere Zeit gehalten hat. Die Tatsache, dass die unteren Rnöpfe des Hosenschlitzes des Angeklagten nicht zugeknöpft waren, als er kurz

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nach der Tat von der Polizei festgenommen und äurchsucht wurde, hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten mitverwertet, indem es als möglich angenommen hat, der Angeklagte habe in der Zeit von der Tat ab bis zu seiner Festnahme seinen Hosenschlitz nicht mehr geschlossen. Diese Auswirkung der festgestellten Tatsache ist, obschon auch eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme haben sichere Anhaltspunkte dafür nicht vorgelegen, dass eine weitere Beweiserhebung, etwa über die Örtlichkeit und über die Zeit der Tat sich dem Gericht als notwendig erwiesen hätte.

c) ‘ Die Annahme der äusseren gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs 1 Ür 3 und § 43 StGB ist nach dem festgestellten Sachverhalt frei von nechtsirrtum. Dies gilt auch für die innere Watseite, da der Angeklagte nach den Feststellungen kurz vor der Tat, als er erstmals von der Kindergruppe angesprochen wurde, das richtige Alter der‘betroffenen Xinder von diesen selbst erfahren hatte. Auch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen kann rechtlich nicht beanstandet werden, nachdem das Landgerickt in tatsächlicher Beziehung festgestellt hat, dass ein gewisser — wenn auch geringer -— Zeitraum zwischen Ger ersten und der zweiten Tat lag und der Angriff in den beiden Fällen gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der geschlechtlichen Unversehrtheit von zwei Xindern gerichtet war.

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Die Revision ist daher, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, als unbegründet zu verwerfen.

2.) Im Strafausspruch kenn aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

In dem die Strafzumessung behandelnden Abschnitt des Urteils ist § 44 StGB nicht erwähnt, der nach Bewilligung mildernder Umstände eine Ermässigung der llindeststrafe des § 176 Abs 2 StGB von sechs .ionaten bis auf einen Monat 14 Tage Gefängnis zuläcst. Es ist möglich, dass das Landgericht diese unterste Grenze des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens: über-- sehen hat, da es ausdrücklich hervorhebt, der gesetzliche Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 sei "lediglich in seiner unteren Grenze erfüllt" und dann die Einzelstrafe von sechs konaten Gefängnis ausvwirtt, die bei vollendeter Tat die gesetzliche Liindeststrafie ist. Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht das Leugnen des Angeklagten als strafschärfend berücksichti,t hat. Dies ist, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, unzulässig, es sei denn, dass es nur als Anzeichen für eine hartnäckige verbrecherische Gesinnung oder den li:ngel an iteue gemeint ist. Hier ist die Strafschärfung damit begründet, dass durch das Leugnen die eingehende Vernehmung der Zinder erforderlich geworden sei. Diese Begründung ist nicht gerechtfertigt, da im vorliegenden Falle infolge des Leugnens nicht die Art der Durchführung der unzüchtigen Tat, als vielmehr das Aussehen des Täters und seines Wagens zwecks seiner Identifizierung Gegenstand einnnrner et Yelliite

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gehender Zeugenvernehmung geworden ist. Bedenken bestehen auch dagegen, dass bei der zweiten Tat die Anwesenheit der vierjährigen Schwester der betroffenen Yaltraut Tip als strafschärfend verwertet worden ist, obschon dieses erst vierjährige Kind nach den bisherigen Feststellungen durch die Tat in seiner geschlechtlichen Reinheit nicht berührt worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass es, wie im Urteil festgestellt ist, als es in das Auto hineinsah, den Eindruck hatte, der Angeklagte habe ein kleines Tierchen auf seinem Schoß.

Es ist möglich, dass die Strafzumessung durch diese irrigen rechtlichen vrwägungen zu Lasten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Daher muss der Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Neumann Krauss Koeniger Busch Scharpenseel