Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 3 StR 711/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FSYStR 711/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer, z.2t. Arbeiter Bruno S WEB , geboren
am EEE 1905 1 u, vohrinart in DAR,
BEE strasse 2z.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis
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wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Baldus .„ als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tüsseldorf vom 7. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die
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Sache wird zur anderweiten Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels, an zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Entscheidung, j das Landgericht
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im
strafe von einem Jahr und drei Urnaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit ihr rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel ist begründet,
Soweit die Einwendungen der Revision sich allerdings gegen die Feststellungen des Urteils über den Tathergang als solchen richten, greifen sie nicht durch, Die Rüge, das Landgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO verletzt, scheitert schon daran, dess die Revision es unterlässt, diejenigen Beweismittel zu bezeichnen, deren sich das Landgericht hierbei in rechtsverletzender Weise nicht bedient habe, obwohl ihre Verwendung nahe gelegen habe,
Im übrigen bewegt sich die Revision mit ihren hierzu gemachten Ausführungen ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das gilt sowohl für die von dem Landgericht festgestellten Entfernungen und die Dauer, innerhalb deren sie zurückgelegt werden können, als auch für die Durchführung der VWegnahme, wie sie das Landgericht als erwiesen erachtet hat. Es ist nicht, wie die Revision behauptet, vollkommen ausgeschlossen, aus einem an sich ordnungsmässig
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verschlossenen Personenkraftwagen bei nur handbreit geöffneten Fenstern zwei Säcke mit zwölf Kaninchen zu entwenden, wenn eine der Klinken der hinteren Wagentüren mit einer Stange oder einem ähnlichen Werkzeug herabge-- drückt und so der Wggen geöffnet wird. Daher liegt in der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe
die Kaninchen auf diese Weise an sich genommen, keine
denkgesetzliche Unmöglichkeit, die der Annahme eines Diebstahls entgegenstehen würde.
Mit Recht wendet sich aber die kevision gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, vor allem dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft und die gegebenenfalls erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen unterlassen habe, Zwar ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, das Landgericht habe durch die Nichtvernehmung des als Zeugen geladenen De, der mit dem Angeklagten an der Einstandsfeier teilgenommen hatte, gegen die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO verstossen, Tazu bestand für das Landgericht kein Anlass, nachdem einer der an der Feier Beteiligten, der Zeuge Vi gehört und nachdem auf die Vernehmung des Ip als Zeugmallseitig, also auch seitens des Angeklagten und seines Verteidigers verzichtet worden war, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht.
Dennoch hätte der Sachverhalt so, wie ihn das Urteil wiedergibt, dem Landgericht Veranlassung
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geben müssen, ihn auch in der Richtung zu erörtern
und gegebenenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen aufzuklären, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist,
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am Nachmittag des 23, Februar 1951 mit drei Arbeitskollegen auf einer Baustelle Einstand gefeiert und
ist mit diesen gegen 18 Uhr in eine Stehbierhalle
am Bahnhof HB gegangen, wo er sich bis etwa 24 Uhr aufgehalten hat, Wie er sich eingelassen, hat er am Nachmittage schon beträchtliche „engen Alkohol zu sich genommen und in der Stehbierhalle weitere 17 Glas Bier und 7 Glas Schnaps getrunken, Zu dieser Zinlassung
des Angeklagten enthält sich das Urteil jeder Stellungnahme, so dass nicht zu ersehen ist, inwieweit ihr
das Landgericht gefolgt ist oder nicht. Zu Gunsten
des Angeklagten muss daher für das Revisionsverfahren als möglich angenommen werden, dass seine hierzu ge-
‚machten Angaben zutreffend sind. Ist das aber der
Fall, so lässt allein die hiernach ziffernmässig be-
zeichnete Alkoholmenge das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen erscheinen, Hinzu kommt noch, dass, wie das Urteil
als richtig unterstellt, der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Stehbierhalle - offenbar infolge
zu reichlichen Alkoholgenusses — einmal mit dem Kopf auf die Theke aufgeschlagen ist. Angesichts der grossen Menge von Alkohol, die der Angeklagte zu sich genommen haben will und die nach seiner Behauptung
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zu einer sinnlosen Trunkenheit geführt haben soll, und im Hinblick auf die im Urteil hervorgehobene Unverständlichkeit der Tat war es zwingend geboten, . den Sachverhalt auch einer Klärung und Prüfung RR dahin zu unterziehen, wieviel an Alkohol der Ange- + klagte am Nachmittage und Abend jenes Tages genossen und ob und in welchem Ausmasse der Alkohol auf die Einsichtsfähigkeit und das Vermögen des Angeklagten eingewirkt hat, der etwa vorhandenen Einsicht ent-- sprechend zu handeln. Dafür bestand umsomehr Anlass, als das Landgericht einen Einfluss des Alkohols auf den Angeklagten und sein Handeln für gegeben erachtet hat, wie die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Wendung des Urteils erkennen lässt, der Angeklagte sei durch den vor der Tat genossenen Alkohol weitgehend enthemmt gewesen, Der danach gebotenen Notwendigkeit, die Voraussetzungen des
§ 51 StGB zu prüfen, war das Landgericht auch nicht 2 deshalb enthoben, weil. der Angeklagte nach der Angabe 23 zweier Zeugen, die ihn nachher gesehen und gesprochen 23 haben, zwar nach Alkohol gerochen habe und vielleicht ‚ke etwas angetrunken, keineswegs aber sinnlos betrunken bau gewesen sei. Denn ein völliger Ausschluss oder eine ci Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des TE § 51 StGB ist nicht nur bei sinnloser Trunkenheit ® eines Täters gegeben; vielmehr kann schon ein mehr Y oder minder starker Grad von Trunkenheit genügen, ey
die Zurechnungsfähigkeit zu beseitigen, zumindesten aber erheblich herabzusetzen,
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Unter diesen im Urteil festgestellten oder jedenfalls nicht als widerlegt erachteten Umständen bedeutet es daher eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht, wenn das Landgericht es unterlassen hat, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erörtern und gegebenenfalls durch Einholung der gutachtlichen Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen zu beantworten, Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten gekommen wäre, wenn es die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB vorgenommen hätte, bleibt die Möglichkeit offen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Deshalb musste es in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden, Hierbei wird, sofern ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 StGB im Zeitpunkt der Tat sich ergeben sollte, auch zu klären und zu prüfen sein, ob durch das Verhalten
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des Angeklagten der Tatbestand des § 330 a StGB erfüllt sein könnte,
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