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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 1 StR 369/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen vorsötzlicher Körperverletzung SD:

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hat der 1. Strafsenat des bundeszerichishofs in der Sitzun;, vom 25. Oktober 1951, en der teilgenommen

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baben: . Senstepräsident Richter , als Vorsitzender, : Bundesrichter Dr. Teetz ei Bundesrichter vijentel u

Bundesrichter Dr. Geier . er Bundesrichter Glanzmenn " als beisitzende Richter, Eunäcsamzalt > als Vertreter der Lundescenwaltschaft,

Justizangestellter > els Urkundsbeerter der Ceschäfti:stelle,

für Xecht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Lands;crichts in Ausspurg von 14. ffebruar 1951 wird verworden.

Der /ngeklagte hat üle Zosten des Rechtsmittels zu trasen.

Von Reclits wegen

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eründe:

Io Das Landgericht hat den im kEröf2nungsbeschluss der versuchten zotzucht beschuldigten Angeklagten wegen vorsätzlicher “örperverletzung zu einer Geldstrafe von einhundert D/ verurteilt.

Der Anreklaegte wollte am 20. Dezer:ber 1950 mit einem 20 Jahre alten .ädchen den Beischlaf vollziehen. Als es zu schreien anfing, hielt er ihm bei zwei Gelegenheiten den lLiund und auch in schzerzhafter Veise den YZals zu. loch em nächsten !!ag wiesen die beiden äusseren Halsseiten blutunterlaufene ‚Jautstellen und Kratzwunden auf. Das Lendsericht net die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe durch das Zuhalten des Hundes und des !’alses verhindern wollen, dass durch das Schreien unliebsames Aufsenen im liause entstche. 5

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- en vaerie . . PEN II. Die &evision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensreckts. re

1. Sie beruft sich darauf, dass die Verletzte kei-

"nen Strafantrag gestellt und nur der Steatsenvalt auf

Befracen erklärt habe, er halte wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein zinschreiten von Amts wegen für geboten. Aus der Intstehungsgeschichte ergebe sich, dass § 232 „bs 1 StGB sich nicht schlechthin au? alle, sondern nur auf die sus dem öffentlichen Verl:ehr emwachsenden .örperverletzunren beziehe. Es überschreite deshelb diese Rechtsidee, wenn die Staatsanveltscheft in Falle

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eines privaten Liebesgeräufes ein besonderes öfientliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte. £ "ierin liege eine Überschreitung der kirmessensbe- E fugsnis um so mehr, als die Verletzte ausdrücklich erklärt habe, sie stelle keinen Strafantrag. üs gehe F nicht an, den Angelilagten auf dem Umweg des behaupteten Öffentlichen- Interesses zu bestraien.

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"ie .üge ist unbegründet.

"Die Steatsanwaltschaft kann bei allen Äörnervertetzungen ein Zinschreiten von Amts wegen wegen des „esonderen Öffentlichen Interesses für geboten er-

chten. Das erzibt der klare Cesetzesworilaut und ist auch von der Rechtsprechung nicht in rege ge- . stellt worden (2.3. RESt 75, 342; 76, 8). Die Gründe, „E die den Staatsanwalt zu seiner Irklärunr; veranlasst . 5

haben, nat das Gericht nicht nechzunrüfen (RGSt 77, r 17, 20).

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2. Die Tevision bringt Zerner vor, der Angeklagte 5; arbe nicht rechtswidrig gehandelt. Da äie Yerletzte keinen Strafantrag gestellt habe, sehe sie die Kör- & perverletzung nicht als ein ihr widerfahrenes Unrecht Br er; die örperverletzung sei also nit ihrer inwilli- N gung erfolgt. Das Liebesgeriufe verstosse A x die guten 'itten. Zs seien daher die Voraussetgu 5 des § 226 a StCB gegeben.

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Zuch diese .üge ist unbegründet. Yach den Urteilsgründen hat weder die Verletzte in die "örperverletzung “3 vor ihrer Dezenung eingewilligt, wie das § 226 a StGB

RS voreusseizt, noch der Angeklagte vorgebrecht, er habe N

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eine solche Einwilligung angenommen, Such dass die Verletzte später keinen Strafantrag gestellt hat, erlaubt bei den festgestellten Sachverhalt nicht den Schluss,

dass sie vor Begehung der Körperverletzung mit ihr einverstanden revwesen sei.

3. Das Urteil 1l&sst auch im übriren keinen Rechtsirrtum erliennen.

Die xevision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat nach 8 473 Abs 1 StTO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Richter Dr. Peetz ientel Dr. Geier @lanzmann $ EEE DE . Garen BER, &«

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