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BGH Entscheidung vom 23.10.1951 – 1 StR 397/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2322 0°0 24

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Im Namen des-Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Postschaffner Arthur 2 END - aus Ann; geboren and. I X 4 Bum/Ostpr.,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter wiantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24.

April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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eEründes Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§§ 350, 351, 266, 73 StGB) zu neun llonaten Gefängnis und 50 DH Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

Der Angel:lagte hat die Revision auf die Rüge beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht die lierkmale des § 351 StGB als gegeben erachtet. Die Beschränkung ist unwirksam. § 351 StCB stellt keinen gegenüber § 350 StGB selbständigen Tatbestand dar; er enthält nur verschiedene die Strafbarkeit erhöhende Umstände (RGSt 65, 102; 68, 90). Solche besonders benannten, in den Merkmalen der Tat selbst begründeten Strafschärfungsgründe bilden einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (§ 263 Abs 2 StPO), auf dessen Anfechtung ein Rechtsmittelangriff nicht beschränkt werden kann ( u.a. RGSt 60, 109; 62, 13; 64, 151; 65, 312). Hiervon abgesehen ist hier die Beschränkung der Revision noch aus einem anderen Grunde unzulässig. Der Angeklagte ist nicht nur wegen schwerer Amtsunterschlagung, sondern in Tateinheit hiermit auch wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden. Im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen kann die Anfechtung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden (u.a. RGSt 63, 357; 64, 210; 65, 125; 73, 243). Die Beschränkung ist daher wirkungslos, sodass das Urteil als in seinem ganzen Inhalt mit der Sachbeschwerde angefochten gilt.

Auch bei der hiernach gebotenen umfassenden Prüfung des Urteils hat sich nach keiner Richtung ein Rechtsfehler feststellen lassen.

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Entgegen der üeinung der Revision ist auch der Er- | schwerungsgrund unrichtiger Buchführung im Sinne des § 351: hi StGB zureichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen Hi war der Angeklagte als Postbeamter im Paketannahmedienst Je dienstlich verpflichtet, jeden Tag in dem sog. Abschlussbuch den Bestand an Briefmarken, sonstigen Postwertzei-4 | chen und Formblättern, sowie das für die Freimachung der . | Pakete und Päckchen mit Briefmarken und aus dem Verkauf $ | von sonstigen Wertzeichen und von Formblättern eingenon- . Be mene Geld zu verzeichnen, Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht in I dem Abschlussbuch ein "zur Eintragung der Einnahmen" befi stimmtes Buch erblickt hat. Bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass das Buch gleichzeitig der "Kontrolle" der bin-. nahmen diente. Im übrigen würde es für den Tatbestand des § 351 Abs 1 StGB ausreichen, wenn das Buch nur zu dem einen der beiden Zwecke bestimmt war. Was die nevision N demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbe- .; haltene Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Dem Angeklagten war allerdings ein fester Bestand an Briefmarken im Werte von 300 Dli zugewiesen und er hatte die verausgabten Briefmarken an einem anderen Schalter durch Bareinkauf aus den am Tage zuvor vereinnahmten Geläbeträgen zu ergänzen, sodass.: im Ergebnis die eingegange- .

nen Gelder nicht seiner Kasse, sondern der Kasse des an-

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deren Schalters zuflossen. Diese Tatsache vermag jedoch ebensowenig etwas daran zu ändern, dass der Angeklagte das Geld zunächst für seine Schalterkasse eingenommen hatte, als sie ausschliesst, dass das Abschlussbuch der Eintragung und der Kontrolle der von ihm tagsüber vereinnahmten Geldbeträge (und verausgabten Briefmarken usw.) diente, wie das schliesslich die Zweckbestimmung jedes laufend zu führenden Bestandsregisters ist (Usa. RGSt 45, 2935 RG in HERR 1940, 1161 und HRR 1942, 90).

Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte das Abschlussbuch in Beziehung auf die.fortgesetzte Amtsunterschlagung unrichtig geführt hat, indem er in ihm jeweils geringere Einnahmebeträge verzeichnete, um die rechtswidrigen Geldentnahmen aus der Schalterkasse zu verschleiern.

Bei der Straffindung hat das Landgericht einen besonders schweren Fall der Untreue nach § 266 Abs 2 StGB nicht angenommen, für die.schwere Amtsunterschlagung mildernde Umstände nach § 351 Abs 2 StEB zugebilligt und als das die schwerste Strafe androhende Gesetz im Sinne des § 73 StGB den § 266 Abs 1 StGB herangezogen. Es hat sich dabei auf RGSt 69, 332, 340 gestützt. Diese Entscheidung ist jedoch durch R6GSt 73, 148 überholt. Nach den dort ent wickel.ten Grundsätzen, denen sich der Senat anschliesst, muss das die schwerste Strafe androhende Gesetz jeweils konkret ermittelt werden. Der erweiterte Strafrahmen für “die "besonders schweren Fälle" darf deshalb nur dann herangezogen werden, wenn ein solcher besonders schwerer

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"tigen Ergebnis gelangt. Denn während § 351 Abs 2 StGB nur Gefängnis androht, ist in § 266 Abs 1 StGB neben der - Gefängnisstrafe Geldstrafe vorgeschrieben. § 266 Abs 1 Step:

Fall vorliegt. Das Landgericht ist gleichwohl zum rich-

ist also gegenüber § 351 Abs 2 das strengere Gesetz. Dass die Mindestgefängnisstrafe nach § 266 Abs 1 StGB ein Tag, in § 351 Abs 2 aber sechs Honate beträgt, ist nur inso-

weit von Bedeutung, als die dem § 266 Abs 1 zu entnehmende Strafe die liindeststrafe des § 351 Abs 2 nicht unter-

schreiten darf. Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Auch sonst ist der Strafzumessung kein |

Rechtsfehler zu entnehmen.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Kantel Dr. Geier Glanzmann