Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 23.10.1951 – 1 StR 151/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 sin. 19151 2323 096 IE
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Chauffeur Helmt 7 EEE zus ICHEEEED, geboren an. GEEENEED GEB ir GEHE
Kr. Stra: » wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 19. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten legt der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB zur Last. Er soll am 13. August 1950 die damals 22 Jahre alte, noch unberührte Büglerin D. durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat zwar den äusseren Tatbestand einer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Drohung mit einer Pistole) begangenen Notzucht, nicht dagegen den inneren Tatbestand als nachgewiesen erachtet.
"Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben,
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt: Es sei nicht der Beweis dafür erbracht, - dass der Angeklagte damit gerechnet habe, seine Drohung werde von der. D. für ernst gehalten. Die Möglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, die n. sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, was er unter Umständen aus ihrem widerstands- - losen Verhalten habe folgern können. Mit Rücksicht darauf, dass die Drohung mit der Pistole
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nicht unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr, sondern schon einige Zeit früher erfolgt sei, habe bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen können, dass die D. seine Drohung nicht für ernst halten und sich durch sein Verhalten nicht in eine Zwangslage versetzt fühlen würde.
Diese Ausführungen beschränken sich auf die Erwägung theoretischer Möglichkeiten, ohne die getroffenen Feststellungen erschöpfend auszuwerten. Im einzelnen ist unerörtert geblieben zunächst, dass der Angeklagte der D. bei der Drohung mit der Pistole ausdrücklich erklärt hat, sie sei jetzt in seiner Gewalt; ferner dass der Angeklagte der D. plötzlich um die Hüfte gegriffen und sie zu Boden geworfen hat, um den üeschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen; des weiteren, dass der Angeklagte sie bei der Ausführung des Gesollechtsverkehrs ermahnt E- hat, daheim nichts zu erzählen, da er sonst j j schiessen würde; fernerhin, dass der Angeklagte beim Verlassen des Weildes mit seiner Pistole einen Schuss abgegeben H t; und schliesslich dass der Angeklagte am \bend der ‚hwester der D, seine Pistole gezeigt, einen Schuss abgegeben und dabei bemerkt hat, das sei die Waffe, die er “ "für seine Mädchen anwendet. Alle diese Tatsachen, 8 besonders auch die letzterwähnte Ä serung, zwingen nahezu Zu der Ann ne, dass sor|insertaste
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seine Pistole als ein geeignetes Mittel betrachte-
te, um den Willen der D., die sich ihm, wie
er meirkte,entziehen wollte, seinen geschlechtlichen Wünschen unterzuordnen, und dass er sich bei der Vollziehung des Beischlafes bewusst war, dass die D. nur unter dem Druck der vorausgegangenen Drohung und in dem Gefühl, ihm ausgeliefert zu sein, nicht die Kraft und den Mut aufbrachte,
"sich ihm zu widersetzen.
Dass das Landgericht sich mit den vorerwähnten Tatsachen trotz ihrer Erheblichkeit für die
"Frage der Schuld des Angeklagten nicht ausein-
andergesetzt hat, bildet einen Verstoss gegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Sollte das neu erkennende Gericht wiederum .zu dem Ergebnis kommen, dass dem Angeklagten ein Verbrechen der Notzucht nicht nachzuweisen sei, so wird es zu prüfen haben, ob er sich der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB - der erforderliche Strafantrag liegt in der Strafanzeige des bevollmächtigten Rechtsanwalts wegen Notzucht -, ferner 'der Freiheits-
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beraubung nach § 239 Abs 1 StGB (vorsätzliche und rechtswidrige Nötigung der D., weiter mit dem Angeklagten zu gehen) schuldig gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Cberbundesanwalts. "
Richter Dr.Peetz Mantel
Dr. Geier Glanzmann