Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 4 StR 392/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2270 010
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufn. Angestellten Hax. S ED zus DENE TCEEREEEEEENEEED, geboren am EEE 19:14 in ED
wegen Notzucht
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung
vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Dortmund vom 6. llärz 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Hechts wegen
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es:
Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 330 a StGB ist zur äusseren wie zur inneren Tatseite hin bedenkenfrei begründet. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen auch nur gegen die Strafzumessung und die Kostenentscheidung.
Die Strafzumessungserwägungen lassen indessen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoss gegen die Wenkgesetze, erkennen.
Das Gewicht der Tat und das Ziel allgemeiner Abschreckung sind auch bei einem Vergehen gegen § 330 a StGB sinnvolle und zulässige Straferschwerungsgründe. Insbesondere ist eine Abschreckung deshalb erreichbar, weil der Tatbestand ein Verschulden erfordert; sie erstrebt nicht die Unterlassung jeglichen Alkoholgenusses, sondern - dem Willen des Gesetzes entsprechend - nur die
Vermeidung schuldhaft herbeigeführter Unzurechnungsfähig-
keit durch Rausch, sofern in diesem Zustand der äussere Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.
Für das Maß der Schuld wie der Gefährlichkeit des Täters und somit auch für die Höhe der Strafe kann das Verhältnis des Täters zur Tat von Bedeutung sein, wie es sich insbesondere in der Art seiner Verteidigung und seiner Einstellung gegenüber dem Opfer offenbart. Zeigt der Täter - wie die Strafkammer es vom Angeklagten annimnt - trotz des Ergebnisses der Hauptverhandlung keine Einsicht in das von ihm begangene strafbare Unrecht und
kein Mit ;efühl mit seinem Opfer, sucht er dieses vielmehr
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obendrein in einer durch nichts gerechtfertigten Weise herabzusetzen, so kann zur Erreichung der Strafzwecke der Sühne und der Besserung eine schärfere Strafe geboten sein. Damit wird weder die Preiheit der Verteidigung beschränkt noch geheuchelte Reue oder die Einsicht in einen ausserhalb des Bewusstseins liegenden Sachverhalt verlangt.
Die .tatsächlichen Voraussetzungen der angestellten Strafzumessungserwägungen hat der Tatrichter — ebenso wie bei den Tatbestandsmerkmalen — nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu würdigen. Ihre Annahme und ihre Beurteilung bedarf keiner näheren Rechtfertigung und ist ihres tatsächlichen Charakters wegen der Überprüfung im Revisionswege entzogen. Dasselbe gilt für die Auswahl der Strafart. Die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens lässt eine Beein-
“ Flussung durch Rechtsirrtum nirgends hervortreten.
Groß Krume -' Dr. Eörchner Engels Dr. Augustin