Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 3 StR 664/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Johann Jakob D il aus

KB Ber. Ko: Dastr. W geboren am GE 1910 in Km,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt a bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision, des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

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über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-664-51#rd_3

- 3. = Gründe: 1 Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in zıh Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO zu * | vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Re- “ ” vision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie musste , Bi Erfolg haben; die bisherigen Feststellungen tragen den Br Schuläspruch nicht. a I - "4 I? Der Angeklagte wechselte auf der Autobahn Köln-Hanno- :

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ver in der Gegend von Duisburg-Hamborn, ohne dass Ver- i | kehrszeichen auf die Notwendigkeit eines Fahrbahnwech- : sels hinwiesen, etwa 375 m vor einer über die mittlere k;;

Emscher führenden Notbrücke auf die linke Fahrbahn über. er | Er fuhr auf dieser mit der zulässigen Geschwindigkeit j

von 25 km/st weiter und verringerte diese noch, als er 1 ' auf die Brücke auffuhr. Er hatte die Brücke in langsamer '’* } Fahrt fast passiert, als er bemerkte, dass ihm in mäßig oe | hoher Geschwindigkeit ein Ford-Lieferwagen entgegenkan. DE Er stoppte seine Fahrt sogleich, und als sein Wagen . “ N fast genz still stand, prallte der Ford-Lieferwagen etwa Bien | 2 m nördlich der Brücke mit grosser Heftigkeit gegen den ER; E Lastzug des Angeklagten. Die letztere Feststellung ent- 2 \ hält einen Widerspruch zu späteren Ausführungen des Ur- Br

teils, in denen die Einlassung des Angeklagten, der Feh- Euer

stand gekommen sei, plötzlich nach 1 links gesteuert "und RZ. sei auf den lastzug aufgeprallt, .als glaubhaft bezeich- ts

net wird. Es fehlt somit an einer eindeutigen Feststellung, 'ob der Lastzug des Angeklagten im Augenblick des Zusammen-";

stosses schon stand oder nicht. Möglicherweise ist aber ie ®

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7,35: bejaht worden. Insoweit erhebt die Revision auch keine

dieser Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung für die Schuldfrage.

Diese ist bisher nicht einwandfrei geklärt. Eine fahrlässige Übertretung nach § 8 StVO, begangen durch das Wechseln auf die linke Fahrbahn, ist zwar mit Recht

Einwendungen. Auch darin ist dem angefochtenen Urteil beizupflichten, dass der Zusammenstoß kausal auf den Fahrbahnwechsel und das weitere Befahren der linken Pahrbahn zurückzuführen sei. Die Revision versucht vergeblich, diesen Kausalzusammenhang in. Abrede zu stellen. Er ist zweifelsfrei zu bejahen und nicht etwa durch das von der Strafkammer festgestellte mitwirkende Verschulden des getöteten Fahrers unterbrochen worden. Insoweit ist an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Berücksichtigung von Zwischenursachen festzuhalten.

Dagegen ist der Vorwurf? der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Todeserfolg bisher nicht ausreichend belegt. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe als langjähriger Berufsfahrer voraussehen können, dass mangels geeigneter Ausweichmöglichkeiten das Versperren der Fahrbahn, insbesondere auf der Notbrücke geeignet sei, das Leben anderer in Gefahr zu bringen. Nähere An- « gaben über die örtlichen Verhältnisse und die konkrete Verkehrslage unmittelbar vor dem Zusammenstoß fehlen. Es ist auch unerörtert geblieben, ob nicht der getötete Fahrer ohne weiteres und ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden.

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Da Feststellungen in dieser Richtung unterblieben sind, besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer den Beeriff der Voraussehbarkeit.'verkannt hat. Es war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets anerkannt, dass die scheinbare Härte, die in der Anwendung des "weitgehenden Ursachenbegriffs" auf strafrechtiiche Tatbestände liegt, durch die hier regelmässig geforderte Zurechnung zur Schuld, nämlich die Voraussehbarkeit, ausgeglichen wird und auszugleichen ist (RGSt 56, 343). Dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters nicht beseitigen kann, ist klar. Eine andere Frage ist aber die, ob nicht das Mitverschulden des Getöteten so gelagert war, dass die Voraussehbarkeit für den Täter verneint werden muss (R6St 56, 343). Auch bedarf die Voraussehbarkeit dann besonders sorgfältiger Prüfung, wenn wie hier auf eine weiter zurückliegende Ursache (Fahrbahnwechsel) zurückgegriffen wird. Dabei darf die Voraussehbarkeit nicht lediglich abstrakt bestimmt werden. Neben dem, was, ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung möglicherweise eintreten konnte, ist auch das zu berücksichtigen, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob der wirklich eingetretene !/ausalverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen Trfahrung lag. So kann ein ganz unvernünftiges Verhalten des Getöteten die Voraus- ‚sehbarkeit beseitigen (RG VAE 1936, 279).

Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer ‚nähere Feststellungen treffen müssen. Nach dem bisher ermittelten Sachverhalt kann die Schuldfrage weder bejaht noch verneint werden. Insbesondere muss aufgekiärt

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werden, auf welche Entfernung sich die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge erstmalig sehen konnten, und ob nicht hiernach der getötete Fahrer ohne weiteres und ohne jede Schwierigkeit, d.h. unter Berücksichtigung einer angemessenen, gut berechneten Reaktionszeit sein Fahrzeug ebenfalls hätte zum Stehen bringen oder in irgendeiner Form hätte ausweichen können, Bejahenden?Talls könnte sein Verhalten derart unvernünftig gewesen sein, dass es für den Angeklagten nicht voraussehbar war. Zu dieser Aufklärung besteht umsomehr Anlass, als der getötete Fahrer nach den Feststellungen der Strafkammer erheblich unter Allioholeinwirkung stand. Sollte sich dagegen nach Lage der örtlichen Verhältnisse herausstellen, dass die erwähnten liöglichkeiten für den Getöteten nicht bestanden, so kann sich der Angeklagte von dem

Vorwurf der fahrlässigen Todesverursachung nicht befreien.

Krauss Koeniger \ Busch Scharpenseel Baldus