Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 3 StR 994/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Artisten Ludwig FT EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren zm EM 1929 in zum, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Oktober 1952, an der teilgenommen haben: _
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr: Busch Bundesrichter Dr. Baldus ‚als beisitzende: Richter,
Bundesanwalt ‚in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der ‚Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: : Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in: Düsseldorf vom 5. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. ee Zu Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.. = Bu
Von Rechts wegen
Der Angeklagte befuhr am 7. Oktober 1950 gegen 12 Uhr mitiags in Düsseldorf-Gerresheim auf einem Kleinkraftrad die Heyestrasse in nördlicher Richtung. Der über 80 Jahre alte Invalide \ ging auf dem östlichen Bürgersteig in südlicher Richtung. Kurz bevor er die - für. ihn - links einmündende Quersirasse "Am Pesch" erreichte, verliess er den Bürgersteig, um die Heyestrasse zu überqueren. Als er zwischen dem ersten und dem zweiten Schienengeleise der Strassenbahn sich befand, wurde er vom Angeklagten gestreift und kam zu Fall. Infolge der erlittenen schweren Verletzungen starb er zwei Stunden später. Der Angeklagte ist,
da er, ohne den vorgeschriebenen Führerschein zu besitzen, fuhr, nach den 88 4 und 71 Sstvzo zu 90 DM Geldstrafe verurteilt worden. Von der Anschuldigung, in einer selbständigen weiteren Handlung eine fahrlässige Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 24 des Kraftfahrzeuggesetzes in Verbindung mit 88 1, 7, 9, 49 StVO begangen zu haben, ist er mangels Beweises freigesprochen worden. j
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1, Das Landgericht hat, weil die einzige Zeugin Poers, P die den Unfallhergang beobachtet hatte, keine genauen Angabe hierüber machen konnte, die Einlassung des Angeklagten als } nicht widerlegt erachtet und hiernach folgende Feststellun-f ‚gen getroffen: Der Verunglückte ist, Ohne sich vorher über die Verkehrsverhälsnisse zu unterrichten, plötzlich auf die Fahrbahn getreten, Der Angeklagte, der in diesem Zeit- f punkt etwa 3 m von ihm entfernt war und mit. einer Geschwindigkeit von 10 - 15 km/st fuhr, gab ein Warnsignal und versuchte,nun nach rechts auszuweichen, um hinter dem Fussgänger herum seine Fahrt fortzusetzen. Dieser trat Jedoch unerwartet einen Schritt zurück, Daher streifte ihn der An-. geklagie mit seinem linken Ellbogen, wodurch er zu Fall kam, Vor dem Zusammenstoss hat der Angeklagte noch gebrenst, und zwar so stark, dass seine hinter ihm auf dem Kleinkraftrad. sitzende Braut zu Boden fiel, Auf dem östlichen Bürgersteig | war mässiger Verkehr. Die Fahrbahn war frei; dem Angeklagten | folgte gedoch, wie er bemerkte, ein Dreiradwagen.
2. Das. Landgericht. ist der Meinung, hiernach sei ein verkehrswidriges schuldhaftes‘ Verhalten des. Angeklagten nicht erwiesen. Sein Verhalten sei, als er den Fussgänger auf der Fahrbahn erblickte, das einzig richtige gewesen. Er ha- ; be sich darauf verlassen dürfen, dass der Fussgänger auf v sein Warnsignal hin in der eingeschlagenen Richtung weitergehe, Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen,
3: Wie der erkennende Senat im Änschiuss an die "ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts. (RGSt 65, 136) bereits entschieden hat (3 StR 664/51 vom 18. Oktober 1951. NIWV 51,770); darf der Kraftfahrer sich nicht unter allen dass der andere Verkehrsteil.- alten
Umständen darauf verlassen, nehmer sich in jeder Lage durchaus sachgemäss erh ch den besonderen Verhältnissen des’ Ein-
werde, Nur ein na Verunglückten,
zelfalles ganz unverständiges Verhalten des das nicht mehr im Rahmen der gewöhnlichen Lebenserfahrung
liegt, ist geei ignet, die Voraussehbarkeit des Ursachenverlaufs aufzuheben und so eine Verneinung der Fahrlässigkeit ZU rechtfertigen. Nach den bisherigen lückenhaften Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nicht in
der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob die Nichtanwendung des § 222 StGB gerechtfertigt ist, weshalb das Urteil
aufgehoben werden muUSS.
4, Die Ur te eilsgründe lassen vor allem nicht erkennen, ob das Landgericht die entscheidende Vorfrage richtig erkannt und geprüft hat, aus welcher Entfernung der Angeklagte den auf die Fahrbahn getretenen DB: bei gehöriger Aufmerksankeit (§§ 1 und 7 Abs 2 Stvo) hätte beobachten können ‚Das Landgericht bringt hierzu nur die Meinung zum Ausdruck, es sei. dem Angeklagten nicht nachzuweisen; dass er den DEE: auf der Fahrbahn. "beizeiten erblickt und trotzdem sein Verhalten nicht darauf eingerichtet" -nabe. Es macht dann seine Entscheidung nur noch davon abhängig, ob der Zusammenstoss in dem Zeitpunkt "noch hätte vermieden werden können, als der Fussgänger plötzlich, also für den Angeklagten überraschend, in einer
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Entfernung von 5 m vor ihm auf der Fahrbahn auftauchte, Damit hat das Landgericht für seine rechtliche Beurteilung der Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich Bi falsch gewählt. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht erst während der letzten dem Zusammenstoß rorausgegangenen Sekun : de rechtlich von Belang, sondern schon von dem Zeitpunkt f und Ort ab, als der Angeklagte den auf die Fahrbahn getre- } tenen Dittmers nach den Umständen erstmals beobachten
konnt e und nach den Verkehrsvorschriften weiter im Auge behalten sollte. Zu einer Ermittlung dieses Zeitpunkts und Orts reichen die bisherigen Feststellungen . nicht aus. Zu der nach § 244 Abs 2 StPO gebotenen weiteren Sachaufkl ärung drängten die folgenden bereits festgestell- P ten Ums‘ ände: Die Fahrbahn des Angeklagten war frei. Auf .
dem rechts angrenzenden Bürgersteig, auf dem die Tatzeugin | Poers in gleicher nördlicher Richtung ging und von dem 4 aus DEM: die Fahrbahn zu kreuzen suchte, war mässiger j Verkehr, Der Angeklagte war, als er kurz vor der Einmündung der Schönaustrasse in die Heyestrasse dreimal hupte, nech dem Zeugnis der PM noch. mindestens 24 m von der Unfallstelle entfernt. Mindestens diese Strecke war, wenn nicht besondere entgegenstehende Umstände vorlagen, in die-E sem Zeitpunkt von Angeklagten übersehbar. Zur Zurücklegung. dieser Strecke brauchte er bei der ı von ihm ‚angegebenen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st 5,7 bis 8,6 Sekunden. - Es fehlen die. unbedingt bei. einem Verkehrsunfall jeweils festzustellenden möglichst genauen Angaben darüber, an welchem Punkt der Fussgänger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn trat, unter welchem Winkel er diese zu kreuzen versuchte, bis zu welchem Punkt er gelangt war als er auf das Hupensignal des Angeklagten einen Schritt zurücktrat,
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wieweit dieser Punkt und die Unfallstelle vom östlichen wie vom westlichen Gehweg entfernt sind, welche Spurweite die Strassenbakn hat, in welchem seitlichen Abstand zum Gehweg das rechte Geleise verläuft und schliesslich in welchen Abstand vom rechten Gehweg der Angeklagte von der Schönaustrasse her zu der Unfallstelle heranfuhr. Von Bedeutung war auch eine Feststellung darüber, ob nach der Körperhaltung und Gehweise des Fussgängers dessen hohes Alter, seine etwaige Behinderung im Gehen, Hören oder Sehen oder seine Unbekümmertheit um den Strassenverkehr für den Angeklagten bei seiner Annäherung rechtzeitig erkennbar war, Gegenüber offensichtlich unachtsamen oder gebrech! \ichen Fussgängern sind nech der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr zu stellen (A StR 735/51 und 1 StR 195/51 vom 8, Juli 1952 = BGHSt 3,49). Bei solchen erkennbar alten Leuten, . die sich auf der Fahrbahn unsachgemäss ‚benehmen, liegt es nicht ausserhalb des Rahmens der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie, wenn sie aus kürzester Entfernung angehupt werden, statt: beschleunigt weiterz zugehen, stehen. bleiben oder wie dies hier geschehen ist,. ‚einen Schritt zurücktreten, 2
Unter diesen. rechtlichen Gesichtspunkten wird das "Landgericht in der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Dabei wird gemäss der Anregung der Revision ein gerichtlicher Augenschein unter Zuziehung der Tatzeugin PB una des Kriminalbeamten, der kurz nach der. Tat die Aufnahmen an Ort und Stelle gemacht hatte, möglicherweise zweckmässig sein. Es wird das Landgericht dann feststellen können, ob hinter dem Fuss-
gänger auf der äussersten rechten Fahrbahn für den Angekilagten genügend Raum frei war, um den Fussgänger in einem weiten Bogen rechts zu umfahren und so den Zusammenstoß zu vermeiden, Schliess lich kann für die Schuldfeststellung noch von Bedeutung sein festzustellen, ob etwa das Kleinkraftrad
mit zwei Personen überbelastet war und aus diesem vom Angeklagten zu vertretenden Grunde die Sicherheit seiner Fahrweise, namentlich kurz vor dem Zusammenstoß, beeinträchtigt. war, besonders da er sich bei dieser Fahrt zum ersten Mal mit seinem Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr befand, al-. so darin noch ungeübt var. |
5, Die Aufhebung des Urteils betrifft nicht nur den
freisprechenden Teil, sondern auch die Verurteilung wegen | einer Übertretung der §§ 4 und 71 StVZO, da das Fahren ohne Führerschein entgegen der Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit einer etwaigen schuldhaften Tötungshandin begangen ist, Die Beschränkung der Revision auf den freisprechenden Teil des Urteils ist hiernach unbeachtlich, Die: Strafverfolgung der Übertretung ist Übrigens verjährt. |
. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-. anwalts. . nt Kirchner > Krduss ' Koeniger Busch Baldus