Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 16.10.1951 – 1 StR 146/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

| | 9323 087

8 n Namendes Volkes

g ——.

In der Strafsache

gegen

den Baukontrollmeister August Mm EEE aus zum, % dort geboren am MB. ED .

wegen Unzucht mit Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen ' haben: | Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Peetz, Bundesrichter “antel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Tennast als beisitzende Richter, Bundesanwalt > . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter| > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; |

Auf die Revision des Angekl.agten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 1950,

\ } 4

„2.

nee

DET X

nd

Pe

BEE

m.

. "une “ri 0 mn mus

. Dr [53 ©. u

ee

er Angexlagte wegen zweier Vergehen der Inz"225 zwischen ‚fännern verurteilt worden ist, wWiY den iu insoweit zugrunde liegenden Feststel-

nn

serzen s.wlLe hinsichtlich der Gesamtstrafe aufge-

_ N - „' . R 3 ur

“NR diesen Umfange wird die Sache Zur neuen Verhereioae und „nörcheidung, auch über die Kosten des „schtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

4

Von Rechts wegen

u nn nn

‚ x .

u nn en nn x oo.

ERS ı 4 R2

x Er u no

. * “

Gründe§

Der wegen Unzucht mit Männern in zwei Fällen und

wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) --

verurteilte Angeklagte hat dag Urteil nur insoweit angefochten, als er wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte bei einer Faschingsveranstaltung, während er mit anderen einer Komikerworstellung zusah, zwei jungen Männern, von denen der eine 18 Jahre und der andere 21 Jahre alt war, mit 'einem kurzen groben Griff über der Kleidung an den Geschlechtsteil. Damit hat der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts das Merkmal. des "Unzuchttreibens" noch nicht verwirklicht. Dazu gehören, wie der 2, Strafsenat im Urteil vom 13. Juli 1951 (32 1951 8!564) entschieden hat, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer. Ein überraschender kurzer Griff nach dem Geschlechtsteil eines anderen reicht hierzu nicht aus. Der erkennende Senat schlieskt sich dieser Rechtsauffassung an. |

In der Handlungsweise des Angeklagten. kann jedoch eine vorsätzliche Kundgebung) der üissachtung oder Nichtachtung der von ihm belästigten jungen Männer liegen. Da beide, wie der Akteninhalt ergibt, rechtzeitig Strafantrag gestellt haben, besteht auch verfahrensrechtlich die Möglichkeit, den Angeklagten un-

-4-

vn wu em:

ne

Er gie Hr

Mu zr gr.

Er IE 2 weten Dose EEE SI Zu Zee . N

3

-4-

ter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zur Verantwortung zu ziehen (§ 1§ 5 StGB). Soweit der Angeklagte. den damals erst Achtzehnjährigen belästigt hat, kann sich der Angeklagte auch des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB schuldig gemacht haben, wenn es in seinem Willen lag, dadurch den jungen Hann zu verführen, mit

ihm Unzucht zu’ treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Da der Sachverhalt nach diesen

Richtungen noch näher aufzuklären ist, muss das

Urteil, soweit'es angegriffen ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,

nie "Dr. Peetz slantel

Dr. Geier . , Jagusch