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BGH Urteil vom 12.10.1951 – 2 StR 457/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerk- . mals der Gefährdung des "sittlichen Wohlest" eines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ve= "3 stehen vomStandpunkt rechtestaatlicher ° Grundsätze keine begründeten Bedenken. ‘

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Gesetz: StGB § 170 4

Rechtssatz:

Gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerk- . mals der Gefährdung des "sittlichen Wohlest" eines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ve= "3 stehen vomStandpunkt rechtestaatlicher ° Grundsätze keine begründeten Bedenken.

Aktenzeichen: 2 StR 457/51 Urt v 12, Oktober 1951 LG Hamburg

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schauermann Wilhelm Heinrich Claus Ludolf B GE, zeboren an EEE 1903 in Hm 1

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: zu

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für lecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1951

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a) dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten nach § 170 d StGB entfällt,

b) im Strafausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170 d StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist; ebenso wird der Gesamt- - '% strafausspruch aufgehoben. 1

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- Re: E: handlung und Entscheidung, auch über die Kosten Er. R

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- ” E wiesen. . SA: Im übrigen wird die itevision des Angeklagten verworfen.

Von Kechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 170 b, wegen eines Vergehens nach § 170 d in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB), sowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen fortgesetzten Diebstahls zu zehn lionaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und sechs Kindern entzogen, seinen dreizehnjährigen Sohn Rolf zum Stehlen aufgefordert, diesen Sohn und ebenso seine Frau geschlagen und schliesslich nach und nach 7 bis 8 Zentner Kohlen auf den Hoi Bahnhof gestohlen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur zu einem Teil zum äErfolg ?ühren.

Die Revision bekämpft mit nur tatsächlichen Aus-Tührungen die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils, indem sie den Vorsatz des Angeklagten nach § 170 b StGB bestreitet, die begangenen Körperverletzungen an seiner Ehefr=u und dem Sohne Rolf für gerechtfertigt hält und auch hinsichtlich des Diebstahls die Schuld leugnet. Sie setzt sich insofern mit den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Wider- . spruch. Das Landgericht hat irrtumsfrei den Vorsatz nach § 170 b festgestellt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm begangenen Körperverletzungen an seiner Ehefrau und an seinem Sohne Rolf ungerechtfertigt waren. Auch hinsichtlich des von dem Angeklagten ausgeführten Kohlendiebstahls hat das Landgericht den Vorsatz ausdrücklich festgestellt. Dieser

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drängt sich schon allein aus der Henge der entwendeten Kohlen auf. Die Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet, weil das angefochtene Urteil durch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach

8 170 b StGB, wegen der körperverletzungen der Ihefrau und dem Sohne Rolf sowie wegen fortgesetzten Diebstahls keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Durchgreifenden Bedenken begegnet nur die Verurteilung ‘des Angeklagten aus § 170 d St@B. Im Schrifttum werden gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung. "des sittlichen Wohles" eines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ernste Gründe vorgetragen. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken jedoch nicht. Jenes Tatbestandsmerkmal ist im Bereich eines Rechtsstaates, wie ihn das Bonner Grundgesetz für die deutsche Bundesrepublik ausdrücklich anerkannt hat, ausreichend umgrenzbar. Danach ist das unter Strafe gestellte Verbot der Gefährdung des sittlichen llohles eines Kindes aus dem Gesamtinhalt der deutschen Rechtsordnung her zu deuten. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist daher Genüge getan. Im vorliegenden Falle sind jedoch nicht alle sachlichen Voraussetzungen des § 170 A StGB erfüllt. Das Landgericht sieht sie darin, dass der Angeklagte seinen Sohn Rolf zum Holzstehlen aufgefordert hat. ös hat zwar zutreffend angenonmen, dass er dadurch seine Erziehungspflicht gröblich ver-

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nachlässigt hat. Jedoch hat es ausser acht gelassen, dass zum Tatbestande des § 170 d StEB neben der Verletzung der Srziehungspflichten die Gefährdung des sittlichen \ohles eines Kindes gehört, Dieses lierkmal ist nicht festgestellt. Es läge nur vor, wenn das Verhalten des Angeklagten geeignet gewesen wöre, die gesunde Gesamtentwicklung des Kindes zu gefährden,

wenn also die Gefahr der Verwahrlosung des Kindes drohen würde. Auch eine einmalige, aber hochgraäige Pflichtverletzung kann diese Voraussetzung erfüllen.

So liegt der Fall hier aber nicht. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts nur ein einziges Wal seinen Sohn Rolf aufgefordert, Holz für den Haushalt zu stehlen. Rol£ ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Eine sittliche Gefährdung des Jungen hat dieser einmalige Vorfall, wie sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, nicht verursacht. Es kann daher davon abgesehen werden, auch die Frage zu prüfen, ob der Angelilagte, wie das Landgericht meint, in diesem Falle gewissenlos zsehandelt hat.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 170 d StGB lässt sich daher nicht aufrecht erhalten. Das Urteil des Landgerichts muss daher im Schuld- und Strafausspruch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170 d in

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Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Benneka Werner Dr. Sauer

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