Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 5 StR 116/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 116/52 | 2257 032
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Frau Helene B ED zceb. DEE aus 7 EEE,
ICBBstr. @&B, geboren am EEE 1595 in DE,
wegen Kindesgefährdung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. .aschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesriehter Schmidt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (me
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für decht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten B > wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18,September 1951, soweit es diese Angeklagte betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und u„ntscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
- Von lechts wegen -
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Gründe;s
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens gegen § 1704 StGB zu neun Fionaten Gefängnis verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision Ger Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Lanägerichts hat die damals noch nicht 14 Jahre alte Tochter Waltr'r Angeklagten (geb.and3P 1937) Ende des Jahres 1950 häufig von Männern unzüchtige Handlungen an sich vornehmen lassen und auch ihrerseits solche Handlungen en den Männern vorgenommen. Sie hat diese Männer abends in der Gegend des Bahnhofs Zoo getroffen. Sie ist an einem der Abende erst nachts gegen Y2 2 Uhr, an den übrigen Abenden gegen 22 Uhr nach FBause gekommen. Der Angeklagten hat sie als Grund ihres Ausbleibens angegeben, sie hielte sich bei einer Frau ZUEEED auf, bei der es im Gegensatz zu der Wohnung der Angeklagten geheizt sei und spiele ‘ort mit einer Katze. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagten nicht zu widerlegen, da sie von dem unzüchtigen Treiben ihrer Tockter keine Kenntnis gehabt hatte.
Die Strafkammer sieht ein Vergehen der ‚Angeklagten. rlach. § 1704 StGB darin, daß diese es laufend ohne jede Nachprüfung ge- " duldet habe, daß das körperlich stark entwickelte und frühreife Mädchen zu unziemlich später Stunde heimgekommen’ sei. Darin allein, zu so meint die Strafkamner, liege schon eine gewissenlos grobe Ver-' u nachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Angeklagten.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 1704 StGB zu begründen. .. Daß diese Vorschrift in vollem Umfange gültig ist, hat der Bundes- . gerichtshof bereits entschieden (2 StR 457/51 vom 12.12.1951).
Nach § 1704 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich das körperliche oder sittliche .ohl eines Kindes durch gröbliche Vernachlässigung seiner Fürsorge- oder .rziehungspflicht gefährdet. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, inwiefern die Angeklagte das sittliche Wohl ihrer Tochter Waltraut vorsätzlich gefährdet haben soll. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angeklagte entweder gewußt hat, daß das sittliche ‘sohl der Waltraut infolge Verhachlässigung ihrer Erziehungspflicht gefährdet war, oder wenn
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sie wenigstens mit einer solchen Wöglichkeit gerechnet hat und mit Herbeiführung der Gefahr einverstanden war. Hierüber fehlt jede Feststellung. Vielmehr lassen die Ausführungen des Urteils vermuten, daß die Strafkammer rechtsirrig eine fahrlässige Gefährdung des Wohls des Kindes zur Anwendung des § 1704 StGB für ausreichend erachtet.
Das Urteil muß deshalb, soweit es die Angeklagte BB Ppetrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden. ös wird sich empfehlen, bei der erneuten Hauptverhandlung die Zeugin Waltraut BPror der erkennenden Strafkamer zu vernehmen, um jede Möglichkeit der Aufklärung auszuschöpfen.
Die Aufhebuns des Urteils gegenüber der Angeklagten Di» führt nicht nach § 357 StPO auch zur Aufhebung gegenüber der Angeklagten HOEEEEEEEB, die gegen ihre Verurteilung aus § 1704 StGB keine Revision eingelegt hat. Diese Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils die Waltraut B&Bzu ihrem unzüchtigen Treiben veranlaßt und ihr zu ihrer Begleitung ihren am 27.7.1943 geborenen Sohn Rudi mitgegeben, der während der Vornahme der Unzuchtshandlungen am Bahnhof Zoo in unmittelbarer Nähe des Geschehens stand. Waltraut BB hat ıvon dem Geld, das ihr die "Männer gegeben haben, sowohl der Angeklagten Hiper is auch deren Sohn ıtudi _ etwas abgegeben, die Angeklagte HE nat sich dann auch noch von ihrem Sohn das diesem überlassene Geld geben lassen. Aus dem Gesamtinhalt dieser Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagte EEE äie sittliche Gefährdung ihres Kindes bewußt her-
beigeführt hat.
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Dr. Neumann Sarstedt Er. Waschow Dr. Koff.a Schmidt
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