Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 09.10.1951 – 1 StR 234/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.: wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der li. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter BEA... als Vorsitzender, . ir . Bundesrichter Dr. Peetz Tr

Bundesrichter Wantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des uandgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember

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Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seiner - auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten - Revision kann der “rfolg nicht versagt bleiben,

Das Landgericht hat angenommen, dem Angeklagten sei das von ihm geschleahtlich missbrauchte Lehrmädchen zum Zwecke der beruflichen Lehre und Ausbildung anvertraut gewesen, da ihm in dem Betrieb "Chef-- ’ vertreterautorität" zugestanden und sonach ebenso wie dem Geschäftsinhaber selbst neben dem Recht, die Ausbildung des Wädchens zu überwachen und zu leiten, auch die Verpflichtung obgelegen habe, ihm hierbei Berufs- und Lebensvorbild zu sein.

Soweit der äussere Matbestand des Verbrechens nach $.174 Nr 1 StGB in Frage steht, bekämpft die Revision diese Annahme des Landgerichts zu Unrecht. s Nach den Urteilsfeststellungen war das Mädchen zwar ’ in erster iinie dem Geschäftsinhaber als Lehrherrn zur Ausbildung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertraut (§ 76 Abs 2 HGB) und der Angeklagte nicht auf Grund einer ausdrücklichen Übertragung nach § 76 Abs 2

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Satz 1 HGB zur Leitung ihrer Ausbildung bestimmt worden. Das schliesst jedoch nicht aus, dass er als Vertreter des Geschäftsinhabers kraft der ihn in dieser Beziehung allgemein eingeräumten umfas-- senden Befugnisse für die häufigen: und nicht unbeträchtlichen Zeiten der Abwesenheit des Inhabers. neben den sonstigen Rechten und Pflichten auch das Recht und die Pflicht des kaufmännischen Lehrherrns hatte, die Ausbildung des Mädchens zu beaufsichtigen. War dies, wie das Landgericht annimmt, der Fall, dann war zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Lehrer-Schülerverhältnis begründet, wie es das Tetbestandsmerkmal des "Anvertrautseins zur Ausbildung" in § 174 Nr 1 StGB erfüllt; dieses Verhältnis konnte auch in den Zeiten, in denen der Geschäftsinhaber anwesend war, dergestalt fortwirken, dass der Angeklagte neben dem Geschäftsinhaber "Lehrer" des Mädchens blieb,

Nicht ausreichend festgestellt ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, der innere Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht, es sei ihm niemals bewusst ge.’esen, dass er als Chefsstellvertreter auch Ausbildungsverpflichtung gegenüber dem Lehrling gehabt habe. Er hat sich damit auf einen nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum darüber berufen, welches tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und dem Mädchen bestand. Das Landgericht musste

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sich mit dieser Verteidigung auseinandersetzen

und zwar umsomehr, als es weder einen besonderen Übertragungsakt nach § 76 Abs 2 Satz 1 HGB noch

eine sonstige ausdrückliche Übernahme der Ausbildungsleitung feststellt, vielmehr auf das

äussere Tathestandsmerkmal "des Anvertrautseins

zur Ausbildung" allein aus der "Chefsvertreter" autorität" des Angeklagten geschlossen hat. Das

Urteil ist aber auf die innere Tatseite überhaupt nicht eingegangen, =

Es war demgemäss samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer

Verhandlung und wntscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ,

Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann- Jagusch