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BGH Urteil vom 05.10.1951 – 2 StR 405/51

2. Strafsenat

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2507 667

Im Namen des Volkes

In der Strelseche “gegen

den Schiffsschmied Valderer H iM in Tegmuub EB Temstrasse EB; zevoren zrı 1918 in Tammummp-

wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in

der Sitzung vom 5. Oktober 1951, en der teilgenomnien heben! Senatspräsident Dr. loericke ,

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer els beisitzende Richter,

Bundesanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär un els Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf, die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg von 24. April 1951 mit seinen Feststellun ngen

eufgehobern, soweit der Angeklagte! Verurteilt worden ist. Die Sache wird 'in’alesem Unfeng Zur neuen Verhendlung ünd Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsaittels, an das Landgericht zurückverniesen,

Von Rechts wegen

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gründen:

"kit Urteil vom 24. Ayril 1951 hot das Landge-

* richt in Flensburg den Angeklagten unter Nreisprechung im übrigen wegen aüchfalldiebstuhls zu 1

Jahr Zuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen Zhrenrechte für die Dauer von 2 Jehren eberlaamnt«.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen

. Die Verfehrensrüge i8t unzulässis, de die Revision keine den Liengel enthaltenden Tatsachen

„angeführt hat (§ 344 Abs 2 StPO). Das Vorbringen, .die ‚Schlussfolgerungen des Gerichts seien nicht

irrtunsfrei und nicht zwingend und verotiessen ge-

"gen Erfährungssätze, Denkgesetze-und Luslegungsre-

geln,' berührt nicht des Verfahrensrecht. Die Berücksichtigung dieser Grundsütze zehört vielmehr zur. richtigen Anwendung der Rechtsnormen euf die

festgestellten Teutsechen, also in das Gebiet des’ ‚sachlichen Rechts. Diese Anwendung unterliegt nach

§ 337 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsge-

richt (RGSt 61, 154).

Das Lendgericht hat auf Grund der Aussage der am Diebstchl beteiligten Tb ie Jberzeugung gewonnen, dass der Angeklaste an der Z„usführung des Diebstehls ritwirkte. Es hot weiter dergelegt, dass die äurch Aussagen von anderen Zeugen gewonnenen Beweistatsıchen die Glaubrürdigkeit der

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Zeueir TERM und Aie Richtigkeit ihrer Aussage bestätigen. Die Ausführungen in dieser Richtung sind denkgesctzlich möglich und ohne Widerspruch. Sie verstossen auch nicht gegen Erfchrungssätze des täglichen Lebens oder allgemein gültige „uslegungsregeln. us ist nicht erforderlich, dass Gie Schlussfolgerungzen zwingend sind und jede anere Lörlichkeit ausschliecsen. Las Revisionsgericht ist bei der Würdigung en die im Urteil getroffenen r!eststellungen gebunden; es kann die von der Revision vorgebrachten neuen Tetsachen nicht berücksichtigen. Soweit der Ansrifl der Zevision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, ist er unzulässige

Degegen unterliegt das Urteil Bedenzen, da ı es die Art der Beteiligung des Ingeklasten en der Jet nicht nit genügender Bestimmtiheit ersehen lässt. Es stellt als Sachverhalt fest, dass der Angeklagte am 12. Januer 1951 in FB :emeinsan mit der TB zus der Schürze seiner Schwester, die 21s Reinenachefreu bei einem Fräulein Hop peschäftigt war, Gen Schlüssel zur Vohnung der CB nahm, hierauf zusamıen mit der TER ir. die Vohnung eindrang und zwei Klei- S der, einen Übergengsmantel, ein Prer Schuhe, einen 3 Roc!i: und eine Tiandtasche entwendete. Die Sachen E nehn die EEE en sich und verwendete sie für sich. ® Auf Grund dieser Feststellung nimmt das Gericht an,

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dass ‚der Angeklagte gemeinsen mit der Ts Fräulein Heiß Gegenstände "in rechtswidri-Zu ger Zueignungsabsicht weg una an sich genommen" £ ” 'hebe, demnach lüttäter nach § 47 StGB sei.

nr * Das.Urteil enthält jedoch keine eusreichenden Feststellungen über die \Willensrichtung des ‚Augeklagten bei der Ausführung der Tat. Es lässt nicht‘ ersehen, ob der Angeklagte den Täterwillen oder nur den Willen eines Anstifters oder Gehilfen: hatte. Die gestohlenen Sachen hat die TR en ‚sich genommen und über sic verfügt. Die Weg- „„nehne 212g demnech allein in ihrem Interesse. Sie st Hat ‚nach dem Urteil den Angeklagten sogar abge- * ‚heiten, für sich. ein Radio wegzunehmen. Für die ' Beurteilung des Täterwillens ist aber die Zweck-R "und Interessenrichtung des Handelnden, wenn auch 2 “ ‚nicht allein, entscheidend, so doch von wesentli- “ohen Bedeutung. Es ist nicht festgestellt, welohe. Vereinbarungen. zwischen der Tg und den

Angeklägten, getroffen wurden, von wen die Anre-

257° 7 den sich der ‚Angeklagten beteiligt hat.. Da die Tat- allein den Vorteil der Ta besteckte,..,

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spricht die Vermutung dafür, dass der, Angeklagte

DEN Ber FEB nicht ale eigene ausführen, sondern" aur'

er TO dei. Ger Durchführung behilflich‘ sein

wollte, Das Urteil führt auch entgegen seiner Fest-

stellung, dass der Angseklegte die Gegenstände in

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gung, zur Mat ausgegangen ist und aus welchen Grün-

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rechtswidriger Zweignunssebsicht weg und en

sich genomnzen habe, bei den Stre.fzumessungs;sründen cus, dass er "Tür sich nichts gestohlen und oP2enbi.r unter den unheilvollen Zinfluss der Zeuain TEE zestanden hat und ihr liittel, die sie zum Verschwinden brauchte, verscheffen helfen wollte".

Des Urteil konute dcher leinen Bestind haen; es wer ıalzuleben. Bei der neuen Verhand-Iung wird des Gerickt den Sechverhalt in der anesebenen Richtung weiter aufzuklären haben; es et hiebei such die Liüglichkeit, neue Tatscchen, soweit der Angeklagte sie vorbringen kenn, nachzunrüfen und zu würdigen.

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Dr. iloericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweichv ’ x, R Neben. WerAeT Dr.Sauer | ER