Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.10.1951 – 4 StR 478/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
= 2290 020
Ja stR 478/51
Im Namen des Volkes Be; In der Strafsache:
.. ‚gegen
den lialermeister Erich W _ u in a, | " geboren m __ 190 inA. , Kreis va
e 7 wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.
hat der 4. Strafsenat' des Dunäosgerichtshofs in der \ . Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomuen habens ...“
Senatsprösident Dr. Gross Be als Vorsitzender, u: Bundesrichter Dr. Hörchner u:
Bandesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Eundesrichter Dr; Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanveit (EB als Vertreter der Lundesam;alischaft, Er ee als Urkußdsbeenter der Geschäftestolle,
Auf: die Revision des Angeklagten wird Gas Urteil des Lendgerichte in Dortmund von 5. April 1951. :eufgehoben, ‚soweit der Anselilagte wegen Verbrechens. nach 8.174 Zi2? I8StGB verurteilt ist, und der An-
: geklagte wird’insoweit auf Kosten der Staatsliesso ' Zreigesprochen. .Zuch die Gesemtstrafe wird cufge- "hoben. Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens . 0%
nach den 9% 159, 153.3tCB zu zwei H.onaten Gefäing- : nis und insoweit auch zu den Kosten Ges Verichrens. _.;; verurteilt; .°..... :
“ Die weitergehende Revision des Angeklagtn wird auf seine Kosten verworfen,
yon Rechte wegen
00 für Recht. erkannt...
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Der Angeklagte stellte etwa Lnde April 1950 in Chemnitz die damals vierzehnjährige Gertraude DEE als Laufmädchen in seinem Geschöäft gegen 10.-L.! VWochenlohn ohne besondere Abmachungen ein; das iiädchen lebtc und schlief? bei den Eltern. Der Angchlegte grill eines Tages in geschlechtlicher Erregung den !Xiächen unter den Rock, un mit einem Pralin& dessen Geschlechtsteil zu berühren; es kam jedoch mur zu einer Berührung des Oberschenkels, weil das llädchen aufsprang und den ıtcun verliess.
Gertreude DEE erstattetie Strafanzeige, die zur
Anklage und Anordnung der HKauptverblandlung zunüchst
vor der Streaikamner des Lendgerichts in Chernitz führte, Der Angelillagte flüchtete darauf in dic Westzone
und bat die Zeugin brieflich, bei der bevorstchenden gerichtlichen Verneluung anders als bei der Zolizei auszusagen, obwohl ihre Angaben bei üleser - wie er wusste - der Tahrheit entsprechen; vor allen Dingen
aber den Griff unter die Röcke zu verschweigen, Die
Zeugin inexgatı den Briof: der Polizei.
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B 2 Des” Landgericht in Dortmund, bei den das Verfehren " - neiterzefthrt wurde, ‚hat den Angeklagten wegen eines
-StGB zu: einer: Gesamtstrafe von 7 -. sieben - llonaten
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. gen, wie sie üblicherweise eus einen äorartigen, Joder-
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Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angellagten rügt Vaorletzung sechlichen Rechtes, sie ist mur insoweit begründet, als cine Verurteilung wegen Verbreciiens nach 8 174 Ziff 1 StGI erfolgt ist.
Das Landgericht ist der -leinung, die Z1tern | WEB Yitten durch schlüssige Zandiungen ihre Wockter 8: dem Ange'lagten zur Aufsicht - und zwar cuch in sitt- S licher Bezichung - innerhalb ihrer Arbeitszeit anver- M & treut; zum mindesten habe ein Autoritiütsverhültnis :; vestanden, des die Anwendung des 4 174 Abs 1 Z1fT 1 =: StCB rechtfertige. : AN
Der Senat verwag sich der rechtlichen Teurteilung des Sachverhaltes durch üen Watrici:ter nicht anzuschlie- \ : Ben. Die Strafkamner stellt selbst Zst, der Angeklag- WE te habe ein Leufmädchen beim Arbeitsamt ansefordert %
und eine Bewerberin von diesen zugeschickt bekommen. wr Besondere Abmachungen irgendwelcher Art wurden zwischen 5 B: ihn, dem lißächen und dessen Eltern nicht getroffen. E
‘Der Datrichter verneint auch ausdrücklich ein Anlern- \ xerhältnis : als ‚gegeben. üÜs entstenien also, da die
‚Zitern des IMächens grkennber untätig geblieben vind, $ e. "zwiächen dem ‚Angeklagten und der nur Zindun- Ei
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zeit Iöstaren Arbeitsverhältäls kurstristig erwochsen. Rechte und Pflichten dieser Art zonügen aber nicht 3 zur Annahme eines Abhöngigkeitsverhältnisses in Sinne ©
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des 3 174 Ziff 1 StGB. Auck grosse Jusend einer Arbeitnelmerin macht allein noch nicht das Arbeitsverhiiltnis zu einen Aufsichts- oder Totrewuugrvarhältnis; es müssen vielnehr Ver»flichtunzen nersönlicher Art hinzukormen, die dem Arbeitzeber eine Verantwortung euch für die Lebenstührung;, die sittliche .„.altung und die zeistige Zntvicklung der Jusendlicken auferlesen. (zu vgl. Ediißtr Bd 1 S 55, 231).
Solche zusätzlichen Bincunzen sind bei der tatsächlichen Gesteltung des vorlie;enden Jugenderbeitsverhältnisses nicht ersicrtlich. Die Anactue der „tra?- konner, zwischen den ltern und den Ansslilagsen "ötten schlüssise Landlungen ein Aufsichtsverhültnis ces lcetzteren über das i&dchen »e;ründet, findet in cm von ihr Testzcostellten Sachverhalt keinen Anlkelt. In ciner Großstadt, in der Strassenbehnen und übrliche Veriichrsmittel die Antlermungen Überarciien, lässt lie Totscche, dess Arbeitsstelle und “ohrung Gor Gertroude Ep etwa 4-5 im von einander entfernt warcn, keinen fückschluss auf eire Gedurch poelingte Verertvortiungsüberneime des Anselllagten Zlir Gdie Lebensführung sciner damals 14 Jahre elten Arbeitnehnerin zu.
1.) Da des Läcchen weiterhin bei ihren Iltern wohnte und von diesen betreut wurde, da dicse nicht zu erkennen cegeben hatten, der Anseklagte solle ceie in der ihnen verbliebonen Irziehungs- und Betremuun;saufzsabe zuch ner ‚öhrend der Arbeitszeit unterstützen, und de sich die
rschtlichen Beziehungen des :Bäüchens zun Inselilegien
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auch sonst in nichtsvon cincen sciner kalter neca nicht zuf Dauer berechneten Arb>itsvorhiilinis nit einen Jugenölichen unterschiecen, go cr ein Abhäncickeitsverhältnis in Sinne des 3 174 iii 1 St zu veimeinon, Au? die weiteren AusTürun;en der ücvision kommt es demnach nicht ıactr en,
Das Verhelten des Anzcl:lagien könnte nur unter den Gesichtspunkt der Beleidisung ( 3 185 GtGB ) covürlist werden, wenn der gesetzliche Versreter der sinderjührigen rechtzeitig den erforderliciien Strafsatrag gestellt hätte ($;; 194, 61 StGD). Des hat er versiunt und kann er auch wegen „ristableufs nicht neur tun. Ist ein dem Angeklagten vorgeworZenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sechverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Yergchen zu beurtsilen, für das ein Strafentrag weder gestellt noch nachholbar ist, so ist Freisnrechung geboten (zu vgl ECL, Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51 -).
Die Verurteilung des Angeklagten sregen untcernonaener Verleituns; der Gerireude TEE zu einer vorsätzlich falschen uneidlichen Ausscge (33 159, 153 StGB) begegnet dagegen keinon rechtlichen Tedenken,
Für diese Verfehlung hat des sandgcricht, unter Ablehmung der Anwendung des § 27 b StCT, einc Gefüngnisstrafe von zwei ..onzten ein;csetst,. Des kkovierlous-Berlorr war daher nech der durch Gie Froisprechung
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Groß Dr. Eörchner _ ingels . Dr,Hülle Dr.Augustin