Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Beschluss vom 04.10.1951 – 3 StR 635/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2275 002 f
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Schnittschlosser “Äilhelm Ü aus Cum ‚ ZUtr: Zevoren au GE, 1908 da-
selost,
2) seine Ihefran “lfriede ä geschiedene K , gcboren Er — C geboren am
«BB 1609 in! wesen schwerer .uüppelei
hat der 3. Strr?senat des Zundesscrichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilssenommen haben
Seratenräsident Dr. [eumenn als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss zundesrichter DProf.Ddr. Busch Eundesrichter Scharpenseel Dundesrichter Dr. Baldus als beisitzende _ichter,
Oberstaatsanvalt EM ir. der Verhandlung, Obersteatsar.alt Dr. WW tei der Verründung
als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsberster der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angei.lagten gegen das Urteil des Londsgerichts in Tuppertal, vom. &, April 1951 werden verworfen... :- Ya
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Die Angeklagten heben die kosten Ihrer Rechtsmittel zu tra;en,
v Von Recäats wegen
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Gründe§
Die Angeklagten sind wegen schr.erer ! % uppelei zu einer Cefünsnisstrafe von je einen ilonat verurteilt worden, weil sie in der Litte des Jahres 1950 in einen ?ett ihrer Yohnung ihren damals 20jährigen Sohn Gerhard IB nit seiner vier Jahre jüngeren Geliebten !iaria. High zusamzen schlafen liessen, wobei es wiederkolt zum Geschlechtsverkehr kam.
Zt ihren Revisionen rügen die Angeklagten die "Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. "ie können keinen \rfolg haben.
1.) Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Urteilsgründe
das zur Anwendung gebrachte Streigesctz bezeichnen. Die Revisionen wollen eine Verletzung des § 267 aarin sehen, dess in der ersten Urteilrrus?erticung die §§ 181 und 181 a Zif? 2 StEDB als angewandt bezeichnet worden, während tatsächlich die 8§ 180 und 181 Zif? 2 StGB zur Anwendung geliommen sind. Das Landgericht hat diesen offensichtlichen Schreibfehler mit Beschluss vom 19. Zai 1951 berichtigt. '.Dies ist rechtlich zulässig. Der - übrigens auch in ‘der Revisionsschrift als "offenbar" pezeichnete - Schreibfehler gibt keinen Grund zur Aufhebung des ange? Zochtenen Urteils.
2.) "Auch die Sächbeschwerde, die eine unrichtige A wendung der 88.180, 181 ziff 2 und >9 StGB 'rügt, ‚greift nicht durch.
a). Each An Urteilsfeststellungen hatten die.
-.,
:samnzen schliefen. In dem Geschlechtsverkehr, zu m:
...
beiden A =inderjfhrigon au? Drängen der Ans seklagton sich Br
einen der elt erlichen Ehebetten mehrere kächte”z
es dabei zwischen ihnen kan, sieht das Lendgericht eine Unzucht. in Sinne des 8 1E0 StET. Diese Annahme beruht nicht auf rechtsirrigen Ervägungen. Yie geltende Fassung des § 1§ 0 StGB bietet lieine Anhaltspunkte für die Auslegung der Beschwerdeführer, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten nie Tnzucht, seine Förderung nie strafbare Zuppelei sei. Der eickennende Senat lehnt diese / Auslegung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des lleiciisgerichts (RGSt 5 172; 71, 15) ab. Zu einer allgemeinen örörterung der Frere, ob der Geschlechtsverlieiir zwischen Verlobten
je nach Lage des Linzelfalls keine Unzucht sein kann,
..gibt der hier festgestellte Sachkverhelt keinen /nlass,
da die vom Landgericht festgestellten Tatunstände zu der Arnahuie ausreichen, dass das im Volksheriusstsein \ verwurzelte ailzemeine Scheu- und sittlichicits;efühl HE in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, das von den Angelllagten geförderte Treiben der „.inder;jährigen also Unzucht war.
Das Landgericht begründet seine Annehme der Unzucht demit, dass der EEE der beiden 5
sugendlichen ausschliesslich der Defriedigung der Sin-
nenlust und nicht der Sicherung von Nnchkomrenschaft
: einer künftigen Ehe dienen konnte. Yarit will das
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Landgericht offenbar sagen, dass im gegebenen Fall die pesonderen Umstände, unter denen das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 77, 128 und DR 59 S 1145 den von ültern »eduldeten Geschlechtsverkekr ihres Windes nit einem Verlobten ausnalmsweise nicht als "Unzucht betrachtete, nicht vorliegen, weil die sitt-
“ Jichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine ernst-
lich in Aussicht genommene üheschliessung Tehlten und es sich nur um eine Tarnung der Sinnenlust, ein leichtfertiges nur sogenanntes "Verlöbnis" handelte. Dafür
‚ sind ausreichende Tatsechen aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen: Die "Eraut" var Kitte des Jahres, als sie ihren "Dräutigam" kennen lernte. und dann mit ihm bei den Angselilasten zusamienschlief, erst 16 Jahre elt und bereits im 4. üonat schwanger. Sic haette im Seutember 1950, wenige \/ochen nach dieser "Verlobung", eine Fehlgeburt. Die beiden dugendlichen hatten mindestens in 10 Rüchten Geschlechtsverkehr in dem einen zhebett der Änzeklagten, während diese, wie nach den angegebenen Raumverhöältnissen angenoimen werden darf, zusammen im zweiten Ühebett daneben schliefen. Dass das Landgericht unter diesen Umständen "auf alle Fälle" d.h. auch wenn äusserlich ein "Verlöbnis" angenommen würde, das Tatbestandsmerkmal der "Unzucht" als verwirklicht angenommen hat, kann rechtlich nicht beanstandet weräen. Ebenso ECH 2 StR 123/5i und 3 StR 308/51.
b) Das Tatbestandsmerkmal des "Yorschubleistens" hat
das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die An-
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geklagten eines ihrer Ehebetten ihrem Sohn und seiner | Geliebten als Schlafgelegenheit zuwiesen, wodurch. _ die Bedingungen für den unzüchtigen Verkehr der Ju-
.‚gendlichen erheblich gefördert wurden. Die Angelilagten haben damit zugleich gegen ihre elterliche Ver-
pflichtung gröblich verstossen, ihren minderjährigen Sohn zu Zucht und Ordnung zu erziehen. Der hiergegen ; gerichtete Revisionsangriff kenn gegenüber dem fest- ; gestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils kei- ‚nen Erfolg haben:
eo). Unbegründet ist auch die Sachbeschwerde, soweit ‚sie eine Verletzung des § 59 StGB rügt. Die Angeklagten weren sich bewusst, dass die Jugendlichen in dem elterlichen Ehebett Geschlechtsverkehr hatten, und . billigsten dies. Wenn die Angeklagten der irrigen Neinung Varen, ein derartiger (cischlaf ziischen Verlobten in den Betten der Eltern sei gestattet und so die Duldung dieses Verkehrs keine strafbare Suppelei, so ist dies kein Irrtun über Tetumstände im Sinne des § 59 StET, vielmehr ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (R6St 8, 172; ECH 3/308/51). |
a) Die Überprüfung der sonstigen Matbestandemerkmale der, äusseren und inneren Tatseite der 88.180
und 181°St6B gibt keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die’ ängeklagte Ehefrau ist die leibliche iutter des minderjährigen Gerhard MU der ang ge- Ee 3 klagte Thenenn sein. Stiefvater, wonit das besondere
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Tatbestandszwerknal des § 181 Abs 1 Hr 2 Tall 2 StGB verwirklicht ist. Auch die Strafzumessung ist nicht von rechtsirrigen Erwägun:.en beeinflusst.
Die Revisionen waren daher als unbegründet zu
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