Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.02.1951 – 3 StR 308/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
P°* D
2981 075 J
v3. StR 308.51
Y
Zu_Lamen_ des Lolkeas
In der Strafsache gegen
1.) den ehemaligen de Josef B geboren 2 ee 1875 in
2.) die Heusfrau Luise BB ce. verv. y aus A , 1 m am 1899 in FE m... 6,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben: RR
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bunöesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Amtsgerichteret >
als Vertreter der Bundesannaltschaft,
Justizassistent >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, tür Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Wiesbaden vom 15. Februar 1951 werden vermiorfen. Die Kosten je ihres Rechtsmittels haben die Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen
dd -
Gründe§
Die angeklagten Eheleute sind nezen einer in fortge-Betzter Handlung als iittüter begangenen schweren Kuppcelei noch § 181 Abs 1 Ziff 2 StGB verurteilt, weil sie nach dem festgestellten Sechverhalt in der Zeit von kai bis Soptember 1950 es, ohne einzuschreiten, zuliessen und förderten, dass die in ihren Hausstand aufgenommene demals 22jEhrige ersteheliche Tochter des Angeklagten Themannes, Anni Be, einen Soldaten der Besatzungsmacht in ihrem Zimmer st"indig nächtigen liess und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte,
Die Revisionen der Angeklagten können mit der allgemeinen Sachrüge keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision geht von der irrigen lieinung aus, der Geschlechisverkehr zwischen Verlobten falle nicht unter den Begriff der Unzucht. Tach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgeriohts ergeben sich aus der Fassung und dem Zvieck
der §§ 180 f£ sowie der Ertstehungsgeschichte - auch nach den Gesetzesänderungen vom 25. Juni 1900 und vom 18. Februar 1927 - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten keine Unzucht und dessen Förderung keine strafbare Xuppelei sein soll (RGSt 8, 172; 71, 13). Der erkonnende Senat bleibt bei üleser Rechtsprechung und hat Bedenken, von diesem Grundsatz abzumeiohen, wie dies teilweise im Scrrifttum und zuletgst vom Reichsgericht (RGSt /7, 128) befürnortet worden ist. is kann nicht, le die Revision meint, auf des Empfinden der am Einzelfall beteiligten Kreise ebgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das Geschlechtliche Treiben, in seiner äusseren und inneren Tatseite betrachtet,
Gegen Zucht und Ordnung verstösst. Dies trifft im gegebenen Tall zu.
3.
m 3.
Des Lendgericht hat überdies auf Grund der Bewceisaufnahne festgestellt, dass kein ernstliches Verlöbnis zwischen der Tochter dor Anfeklegten und dem Soldaten bestanden hat. Der hiergegen gerichtete Revisiönsengriff geLt Zehl. Die nach dem Sitzunrsprotokoll von keiner Seite in der Leuptverhenälung beantragte Vernehmung des befelligten Soldaten dränete sich nicht auf. Das Landgericht war nech dem persönlichen Eindruck, den es von den vernommenen Zeugen, insbesondere der beteiligten Tochter Anni Be gevann, bereits voll davon überzeugt, dass ein ernstliches Leiratsversprechen nicht bestanden hat. Es liegt daher weder ein ärressensmissbrauch bei der Beveiswürdigung noch ein Verstoss gegen die Pflicht zur Erforschung der "/ehrheit vor, .. : .
2.) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, es lägen keine eindeuticen Feststellungen zur subjektiven Tetseite vor, die Annahme der Schuld der Angeklagten sei nicht serechtiartlct.
Die tatsächlichen Feststellungen reichen zur Rechtfertifung des angenommenen Vorsatzes aus. Die beiden Angeklacten wussten, dass ihre Tochter in ihrem zur elterlichen Tohnung gehörenden Zimmer nit dem Besatzungssoldaten zusermenschlief und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte, und wsren zeich bemusst, dass sie durch ihre Duldung dleses Zustendes und durch das regelmässige Weoken des Soldaten in der Frühe dieses \ireiben der Tochter tatsächlich und psychisch Zörderten, mithin durch Genähren von Gelegenheit
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Vorschub leisteten. Sie billigten dies in bewussten und gevioliten Zusammemvirken.
„in etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Bewertung dieser ihnen bekannten Vorgänge als "Unzucht" und als ein "der Unzucht Vorschublsisten" ist als strafrechtlicher Irrtum rechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch für eine etwaige Annahme, es habe ein Verlöbnis bestanden und ein solches schliesse den Rechtsbegriff der Unzucht und damit der Kupvelei aus (nCSt 8, 172). Der Tatrichter brauchte sich über diese von ihm richtig erkannten rechtlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht auszusprechen (§ 267 3tP0).
3.) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 181 in Verbindung mit § 1§ 0 StGB sind der äusseren und inneren Natselte nach rechtsirrtunsfrei angenommen. Das latbestandsmerl:mal des Elternverhältnissee zu der verkupnelten Person liegt nicrt nur bei dem angeklagten Themann als dem leiblicken Vater, sondern euch bei der anseklagten Thefrau als der Stlefmutter vor, da des Stiefelternverhältnis zur Tatzeit noch nicht eufgelöst war (IG5t 6, 338; 62, 114). Die Ännshme des Tortsetzunzszusarmenhangs ist rei von Rechtsirrtum. Dadurch, dass das Landgericht nicht zugleich den seentzlichen Tatbestand der einfachen Kuppelei nach § 180 Abs 1 oder 3 StGB als verwirklicht angenommen hat, sind Gie Angeklagten nicht beschwert. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revisionen der Angeklarsıten waren daher als „begründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4/3 StPO. Zr Neumann Krauss Kooniger Scharvenseel Baldus